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Sterbefall im Ausland Beurkundung

Thüringen 99101006026000, 99101006026000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99101006026000, 99101006026000

Leistungsbezeichnung

Sterbefall im Ausland Beurkundung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Sterbefall (101)

Verrichtungskennung

Beurkundung (026)

SDG Informationsbereiche

  • Vorschriften für den Todesfall, einschließlich solcher über die Überführung der sterblichen Überreste in einen anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Todesfall (1190100)
  • Auslandsaufenthalt (1120200)
  • Urkunden und Bescheinigungen (1070200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

05.12.2023

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales

Teaser

Einen Sterbefall im Ausland können Sie nachträglich in das deutsche Sterberegister eintragen lassen.

Volltext

Ordnungsgemäß ausgestellte Sterbeurkunden aus dem Ausland werden in Deutschland grundsätzlich anerkannt. Eine Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht.

Der nachträgliche Eintrag in das Sterberegister kann jedoch von Vorteil sein, weil Ihnen das hiesige Standesamt dann eine deutsche Sterbeurkunde ausstellen kann. Etwaige Übersetzungen und Beglaubigungen der ausländischen Sterbeurkunde entfallen somit zukünftig.

Erforderliche Unterlagen

  • ausländische Sterbeurkunde mit Übersetzung, gegebenenfalls mit Legalisation/Apostille
  • Personalausweis oder Reisepass der antragstellenden Person (oder ein anerkanntes Ersatz-Personaldokument)

Dokumente der oder des Verstorbenen:

  • Nachweis des Familienstandes (zum Beispiel durch Eheurkunde, Scheidungsurteil)
  • Geburtsurkunde

War der oder die Verstorbene eingebürgert, asylberechtigt, staatenlos, heimatloser Ausländer oder Flüchtling zusätzlich:

  • Einbürgerungsurkunde oder Nachweis des Sonderstatus

Darüber hinaus kann die Vorlage weiterer Urkunden erforderlich sein – erkundigen Sie sich darüber bitte vorab im Standesamt.

Voraussetzungen

Die Nachbeurkundung des Sterbefalls ist möglich für:

  • deutsche Staatsangehörige
  • Staatenlose, heimatlose Ausländer oder ausländische Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland

Antragsberechtigte sind:

  • die Kinder,
  • die Eltern,
  • der oder die Ehe- oder Lebenspartner(in) der verstorbenen Person und
  • die deutsche Auslandsvertretung, in deren Zuständigkeitsbereich der Sterbefall eingetreten ist.

Kosten

Gebühr: 10€
Sterbeurkunde / beglaubigter Ausdruck aus dem Sterberegister
Gebühr: 62€
Nachbeurkundung im Sterberegister

Verfahrensablauf

Details zu den Modalitäten und den Unterlagen, die das Standesamt im Einzelnen von Ihnen benötigt, erfragen Sie dort bitte vorab telefonisch.

  • Stellen Sie die erforderlichen Unterlagen zusammen und suchen Sie das Standesamt auf.
  • Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin prüft, ob die Beurkundung durch ein deutsches Standesamt möglich ist.
  • Liegen die Voraussetzungen vor, kann die Eintragung in das Sterberegister erfolgen.

Bei Bedarf stellt Ihnen das Standesamt nach erfolgter Register-Eintragung eine Sterbeurkunde aus.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Sterbefall im Ausland Beurkundung
  • Ordnungsgemäß ausgestellte Sterbeurkunden aus dem Ausland werden in Deutschland grundsätzlich anerkannt. Eine Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht.
  • Der nachträgliche Eintrag in das Sterberegister kann jedoch von Vorteil sein, weil Ihnen das hiesige Standesamt dann eine deutsche Sterbeurkunde ausstellen kann. Etwaige Übersetzungen und Beglaubigungen der ausländischen Sterbeurkunde entfallen somit zukünftig.
  • Es fallen Gebühren für die Nachbeurkundung und die Ausstellung der Urkunde(n) an.
  • zuständig:
    • Das Standesamt
      • am letzten deutschen Wohn- oder Aufenthaltsort der verstorbenen Person oder
      • am (gegebenenfalls letzten) deutschen Wohn- oder Aufenthaltsort der Antragsberechtigten (zum Beispiel deutscher Aufenthaltsort der Kinder der im Ausland verstorbenen Person)
    • In allen anderen Fällen: die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft/ Konsulat) oder das Standesamt I in Berlin.

Ansprechpunkt

Das Standesamt

  • am letzten deutschen Wohn- oder Aufenthaltsort der verstorbenen Person oder
  • am (gegebenenfalls letzten) deutschen Wohn- oder Aufenthaltsort der Antragsberechtigten (zum Beispiel deutscher Aufenthaltsort der Kinder der im Ausland verstorbenen Person)

In allen anderen Fällen: die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft/ Konsulat) oder das Standesamt I in Berlin.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden