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Bauen - Antrag auf Zulassung einer Abweichung von baurechtlichen Anforderungen sowie von den Festsetzungen des Bebauungsplans

Thüringen 99012106007000, 99012106007000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99012106007000, 99012106007000

Leistungsbezeichnung

Bauen - Antrag auf Zulassung einer Abweichung von baurechtlichen Anforderungen sowie von den Festsetzungen des Bebauungsplans

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Baurecht (012)

Verrichtungskennung

Zulassung (007)

SDG Informationsbereiche

  • Kauf und Verkauf von Immobilien, einschließlich aller Bedingungen und Pflichten im Zusammenhang mit der Besteuerung, dem Eigentum oder der Nutzung von Immobilien (auch als Zweitwohnsitz)

Lagen Portalverbund

  • Bauverfahren (2050500)
  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

19.08.2024

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

Teaser

Wenn die Planung Ihres Bauvorhabens von den geltenden Vorschriften abweicht, können Sie einen Antrag auf Ausnahme oder Befreiung von den Vorschriften stellen. 

Volltext

Wenn Ihr Bauvorhaben von baurechtlichen Vorschriften abweicht, zum Beispiel von der Thüringer Bauordnung, den Festsetzungen eines Bebauungsplans, einer städtebaulichen Satzung oder der Baunutzungsverordnung, müssen Sie die Zulassung der Abweichung gesondert beantragen und sie begründen.

Das gilt für baugenehmigungsbedürftige, baugenehmigungsfrei gestellte sowie für verfahrensfreie Vorhaben.

Eine Zulassung für Abweichungen benötigen Sie auch, wenn nicht im Baugenehmigungsverfahren geprüft wird.

In Thüringen erteilt die untere Bauaufsichtsbehörde auf Antrag die Zulassung einer Abweichung von baurechtlichen Anforderungen.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

Eine Abweichung von Vorschriften der Thüringer Bauordnung (ThürBau) oder von Vorschriften aufgrund der Thüringer Bauordnung (ThürBau) kann zugelassen werden, wenn sie mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Dabei ist auch der Zweck der jeweiligen Anforderung von der abgewichen soll zu berücksichtigen und die öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange zu würdigen und mit einzubeziehen.

Eine Ausnahme von Festsetzungen eines Bebauungsplans oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung kann zugelassen werden, wenn sie nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen ist.

Eine Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplans oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung kann zugelassen werden, wenn sie Grundzüge der Planung nicht berührt und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Bauvorhaben können von baurechtlichen Vorschriften abweichen,

zum Beispiel von der Thüringer Bauordnung. 

In Thüringen erteilt die untere Bauaufsichtsbehörde auf Antrag die Zulassung einer Abweichung von den baurechtlichen Anforderungen.

Ansprechpunkt

an die untere Bauaufsichtsbehörde

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Wenden Sie sich an die untere Bauaufsichtsbehörde.

Einige Behörden stellen Antragsformulare auf ihren Internetseiten zur Verfügung oder nutzen einen Online-Dienst.