Bauen - Anzeige der Nutzungsaufnahme
Inhalt
Begriffe im Kontext
nicht vorhanden
- Kauf und Verkauf von Immobilien, einschließlich aller Bedingungen und Pflichten im Zusammenhang mit der Besteuerung, dem Eigentum oder der Nutzung von Immobilien (auch als Zweitwohnsitz)
Fachlich freigegeben am
19.08.2024
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
Als Bauherr eines Vorhabens sind Sie verpflichtet, die Bauaufsichtsbehörde über die geplante Nutzungsaufnahme zu informieren.
Die Anzeige muss mindestens zwei Wochen vor der Nutzungsaufnahme in der Bauaufsichtsbehörde vorliegen.
- Anzeige der Nutzungsaufnahme Entgegennahme
- Bauherren eines Vorhabens sind verpflichtet die zuständige Behörde über die geplante Nutzungsaufnahme zu informieren.
- Frist: Die vorliegende Anzeige muss mindestens zwei Wochen vor der Nutzungsaufnahme in der Bauaufsichtsbehörde vorliegen.
- zuständig: untere Bauaufsichtsbehörde
Wenden Sie sich an die untere Bauaufsichtsbehörde.
Die Behörden stellen auf ihren Internetseiten Antragsformulare zur Verfügung oder nutzen einen Online-Dienst.