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Bauen - Antrag auf Löschen einer Baulast aus dem Baulastenverzeichnis

Thüringen 99012087064000, 99012087064000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99012087064000, 99012087064000

Leistungsbezeichnung

Bauen - Antrag auf Löschen einer Baulast aus dem Baulastenverzeichnis

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

  • Kauf und Verkauf von Immobilien, einschließlich aller Bedingungen und Pflichten im Zusammenhang mit der Besteuerung, dem Eigentum oder der Nutzung von Immobilien (auch als Zweitwohnsitz)

Lagen Portalverbund

  • Hausbau und Immobilienerwerb (1050100)
  • Bauplanung (2050400)
  • Auszüge aus Registern (2020200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

28.09.2023

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

Handlungsgrundlage

Teaser

Eine Baulast kann aus dem Baulastenverzeichnis gelöscht werden, wenn kein öffentliches Interesse mehr an der Verpflichtung besteht. Die Löschung kann von Amts wegen durch die untere Bauaufsichtsbehörde erfolgen oder auf Antrag eines Grundstückeigentümers.

Volltext

Eine Baulast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtungserklärung, mit der sich der oder die Eigentümer verpflichten, auf Ihrem Grundstück etwas zu tun, zu dulden oder zu unterlassen. Das Grundstück wird durch die Baulast »belastet«.

Rechtsgrundlage für Baulasten ist § 82 der Thüringer Bauordnung (ThürBauO). Die Baulast wird mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis bei der unteren Bauaufsichtsbehörde rechtswirksam.

Eine Baulast kann aus dem Baulastenverzeichnis gelöscht werden, wenn kein öffentliches Interesse mehr an der Verpflichtung besteht. Die Löschung kann von Amts wegen durch die untere Bauaufsichtsbehörde erfolgen oder auf Antrag eines Grundstückeigentümers. Die Aufgabe der Baulast erfolgt durch einen schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde. Vor dem Verzicht werden der Verpflichtete und die durch die Baulast Begünstigten angehört. Der Verzicht wird mit der Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis wirksam.

Für das Löschen einer Baulast aus dem Baulastenverzeichnis auf Antrag des Grundstückseigentümers fallen Gebühren an.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

Der Verzicht auf eine Baulast wird durch die Bauaufsichtsbehörde erklärt, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht.

Kosten

Die Löschung einer Baulast ist gebührenpflichtig.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Eine Baulast kann aus dem Baulastenverzeichnis gelöscht werden,

wenn kein öffentliches Interesse mehr an der Verpflichtung besteht.

Die Löschung kann von Amts wegen durch die untere Bauaufsichtsbehörde erfolgen

oder auf Antrag eines Grundstückeigentümers.

Ansprechpunkt

an die untere Bauaufsichtsbehörde

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Wenden Sie sich an die untere Bauaufsichtsbehörde.

Die Behörden stellen auf ihren Internetseiten Antragsformulare zur Verfügung oder nutzen einen Online-Dienst.