Bauen - Antrag auf Auskunft / Einsicht / Auszug aus dem Baulastenverzeichnis
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Kauf und Verkauf von Immobilien, einschließlich aller Bedingungen und Pflichten im Zusammenhang mit der Besteuerung, dem Eigentum oder der Nutzung von Immobilien (auch als Zweitwohnsitz)
- Hausbau und Immobilienerwerb (1050100)
- Bauplanung (2050400)
- Auszüge aus Registern (2020200)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Wenn Sie ein berechtigtes Interesse darlegen, können Sie in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen und sich Abschriften erteilen lassen.
Eine Baulast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtungserklärung, mit der Sie sich als Eigentümer verpflichten, auf Ihrem Grundstück etwas zu tun, zu dulden oder zu unterlassen. Die Baulast wird mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis bei der unteren Bauaufsichtsbehörde rechtswirksam.
Baulasten können den Wert oder die Nutzbarkeit eines Grundstücks beeinflussen. Es ist daher sinnvoll, sich beispielsweise vor dem Kauf eines Grundstücks darüber zu informieren, ob ein Grundstück mit einer oder mehreren Baulasten belastet ist. Dazu erteilt Ihne die zuständige Behörde Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis – allerdings nur dann, wenn Sie ein berechtigtes Interesse nachweisen können. Auf Antrag kann Ihnen ein Auszug aus dem Verzeichnis angefertigt werden.
Das berechtigte Interesse an der Einsichtnahme und Auskunft müssen Sie gegenüber der Bauaufsichtsbehörde begründen.
- Baulast Auskunft Einsicht
- Die untere Bauaufsichtsbehörde erteilt auf Antrag Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis.
- Wenn man zum Beispiel vor dem Kauf wissen möchte, ob ein Grundstück mit Baulasten belastet ist,
- Dazu muss vom Antragsteller ein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden.
- Für die Auskunft und das Anfertigen eines Auszugs fallen Gebühren an.
- zuständig: untere Bauaufsichtsbehörde
Wenden Sie sich an die untere Bauaufsichtsbehörde.
Die Behörden stellen auf ihren Internetseiten Antragsformulare zur Verfügung oder nutzen einen Online-Dienst.