Umsatzsteuerheft beantragen
Inhalt
Begriffe im Kontext
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben am
07.12.2023
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Finanzministerium
Wenn Sie als Unternehmer ein Reisegewerbe betreiben, müssen Sie vor Beginn der Tätigkeit ein Umsatzsteuerheft bei der zuständigen Behörde beantragen.
Als Unternehmer, die ihre Waren in Deutschland auf Märkten, auf öffentlichen Straßen oder von Haus zu Haus verkaufen, also ein sogenanntes Reisegwerbe betrieben, sind Sie verpflichtet, ein Umsatzsteuerheft nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen und dort Ihre Umsätze und Vorsteuern aufzuzeichnen.
- Personalausweis oder Reisepass
- Meldebestätigung zum Nachweis des Wohnsitzes
- Reisegewerbekarte, falls vorhanden
Eine Befreiung von der Verpflichtung zur Führung des Umsatzsteuerheftes gilt, wenn Sie:
- eine gewerbliche Niederlassung im Inland haben und den Aufzeichnungspflichten ordnungsgemäß nachkommen oder
- Ihre Umsätze nach den Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe besteuern oder
- mit Zeitungen und Zeitschriften handeln oder
- gesetzlich verpflichtet sind, Bücher zu führen beziehungsweise freiwillig Bücher führen.
- Umsatzsteuerheft Ausstellung
- Gewerbetreibende, die Waren oder Dienstleistungen auf Märkten, auf öffentlichen Straßen oder von Haus zu Haus verkaufen oder anbieten, führen ein Reisegewerbe
- Reisegewerbetreibende sind grundsätzlich zur Führung eines Umsatzsteuerheftes verpflichtet (Befreiung möglich)
- Umsatzsteuerheft bzw. die Befreiung zur Führung des Umsatzsteuerheftes sind beim örtlich zuständigen Finanzamt zu beantragen
- für die Antragstellung ist die Vorlage der Reisegewerbekarte (wird vom Gewerbeamt ausgestellt) erforderlich
- zuständig: Finanzamt