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Unternehmen steuerlich abmelden

Thüringen 99102018120000, 99102018120000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102018120000, 99102018120000

Leistungsbezeichnung

Unternehmen steuerlich abmelden

Leistungsbezeichnung II

Unternehmen steuerlich abmelden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Steuern (102)

Verrichtungskennung

Zusendung (120)

SDG Informationsbereiche

  • Eintragung, Änderung der Rechtsform oder Schließung eines Unternehmens (Registrierungsverfahren und Rechtsformen für geschäftliche Tätigkeiten)

Lagen Portalverbund

  • Betriebsaufgabe und zeitweise Stilllegung (2160100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

07.12.2023

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Finanzministerium

Teaser

Wenn Sie ein Unternehmen oder eine Betriebsstätte einstellen oder verlegen, müssen Sie Ihr zuständiges Finanzamt informieren.

Volltext

Bei vorläufiger oder endgültiger Einstellung beziehungsweise der Verlegung Ihrer

  • gewerblichen Tätigkeit,
  • selbständigen (freiberuflichen) Tätigkeit oder
  • land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit

benötigt das Finanzamt eine umgehende Information. Gleiches gilt bei

  • Beendigung der Beteiligung an einer Personengesellschaft,
  • Auflösung einer Körperschaft oder
  • Auflösung eines Vereins oder einer Vereinigung (zum Beispiel Bau-Arbeitsgemeinschaften).

Wenn Sie Ihr Gewerbe, Ihre land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit oder eine Betriebsstätte bei der Gemeinde abmelden oder ummelden, gibt die Gemeinde diese Information an das Finanzamt weiter und Sie müssen nichts weiter veranlassen.

In allen anderen Fällen müssen Sie selbst das Finanzamt informieren.

Erforderliche Unterlagen

mit der Ab- oder Ummeldung in Zusammenhang stehende Verträge oder Beschlüsse

Voraussetzungen

keine

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Die steuerliche Abmeldung oder Verlegung Ihres Unternehmens oder Ihrer selbstständigen Tätigkeit sollten Sie möglichst schriftlich mit einem einfachen Brief vornehmen. Ein Vordruck ist nicht zu verwenden.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Regelmäßig innerhalb eines Monats erfolgt die Information des Finanzamtes.

Im Falle der Auflösung einer Körperschaft, einer Vereinigung oder einer Vermögensmasse gilt eine Frist von einem Monat nach Eintritt des meldepflichtigen Ereignisses. Diese Frist müssen Sie auch im Fall der Verlegung der Geschäftsleitung oder des Sitzes beachten.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Steuerliche Abmeldung eines Unternehmens Zusendung
  • Beendigung bzw. Verkauf oder Verlegung des Unternehmens
  • Information des zuständigen Finanzamts
  • Wenn das Gewerbe, die land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit oder eine Betriebsstätte bei der Gemeinde abgemeldet oder umgemeldet wird, gibt die Gemeinde diese Information an das Finanzamt weiter und es muss nichts weiter veranlasst werden.
  • In allen anderen Fällen muss das Finanzamt selbst informiert werden.
  • Die steuerliche Abmeldung oder Verlegung Unternehmens oder der selbstständigen Tätigkeit sollte möglichst schriftlich mit einem einfachen Brief vorgenommen werden. Ein Vordruck ist nicht zu verwenden.
  • Erforderliche Unterlagen: mit der Ab- oder Ummeldung in Zusammenhang stehende Verträge oder Beschlüsse
  • Frist: Im Falle der Auflösung einer Körperschaft, einer Vereinigung oder einer Vermögensmasse gilt eine Frist von einem Monat nach Eintritt des meldepflichtigen Ereignisses. Diese Frist ist auch im Fall der Verlegung der Geschäftsleitung oder des Sitzes zu beachten.
  • zuständig: Finanzamt

Ansprechpunkt

Das für Sie zuständige Finanzamt finden Sie über die Finanzamtssuche des Bundeszentralamts für Steuern.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden