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Gebühren für den Hortbesuch ermitteln lassen

Thüringen 99088065002000, 99088065002000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99088065002000, 99088065002000

Leistungsbezeichnung

Gebühren für den Hortbesuch ermitteln lassen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Schulangelegenheiten (088)

Verrichtungskennung

Festsetzung (002)

SDG Informationsbereiche

  • Bildungswesen in einem anderen Mitgliedstaat, einschließlich der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung, der Primar- und Sekundarschulbildung, der Hochschulbildung und der Erwachsenenbildung

Lagen Portalverbund

  • Kinderbetreuung (1020200)
  • Schule (1030100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

07.07.2023

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport

Teaser

Hier erhalten Sie Informationen über die Festsetzung der Hortgebühren.

Volltext

Für jedes Ihrer Kinder, das zur Betreuung im Hort angemeldet wurde, ist im Voraus eine Gebühr für die Hortbetreuung zu zahlen. Hierbei werden Ihr Einkommen und die Anzahl Ihrer Kinder in angemessener Weise berücksichtigt.

Erforderliche Unterlagen

  • Hortanmeldung (Bewilligung des Hortbesuchs)
  • Einkommensnachweise
  • Nachweis des Kindergeldbezugs

Voraussetzungen

Die Bewilligung des Hortbesuchs für Ihr Kind beziehungsweise Ihre Kinder muss erfolgt sein.

Kosten

Die Kosten für den Hortbesuch richten sich nach den jeweils geltenden Kommunalsatzungen.

Bei An- und Abmeldungen während des laufenden Schuljahrs entsteht Ihnen die Gebühr auch für den Monat in voller Höhe, in dessen Verlauf die An- oder Abmeldung wirksam wird. Maßgebend ist grundsätzlich das durchschnittliche Monatseinkommen des dem jeweiligen Schuljahr der Hortbetreuung vorangegangenen Kalenderjahrs.

Die soziale Staffelung der Kosten g erfolgt nach dem Einkommen und der Anzahl der Kinder einer Familie, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Die Höhe der Personalkostenbeteiligung ermäßigt sich auf Antrag für jedes den Schulhort besuchende Kind einer Familie um 25 % je weiterem Kind der Familie, das gleichzeitig den Schulhort oder eine Kindertageseinrichtung oder die Kindertagespflege besucht.

Wenn Sie im laufenden Zeitraum der Hortbetreuung Empfänger von Leistungen:

  • zur Sicherung des Lebensunterhalts,
  • zur Hilfe zur Erziehung,
  • zur Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung,
  • nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind oder
  • einen Kinderzuschlag erhalten,

werden Sie auf Antrag und bei Vorlage geeigneter Unterlagen frühestens ab dem Kalendermonat der Antragstellung für die Dauer des Bezugs dieser Leistungen von den Gebühren befreit.

Verfahrensablauf

Mit Antragseingang beziehungsweise Änderungsmitteilung werden die Voraussetzungen zum Hortbesuch geprüft und die Hortgebühren ermittelt. Sie erhalten einen Bescheid über die zu zahlenden Gebühren.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Rechtsbehelf

Widerspruch

Kurztext

  • Hortgebühren Festsetzung
  • Gebühren für den Hortbesuch ermitteln lassen
    • einkommensabhängig
    • abhängig von der Anzahl an Kindern einer Familie
  • zuständig: Landkreis beziehungsweise kreisfreie Stadt

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an die Hortgebührenstelle des zuständigen Landkreises oder der kreisfreien Stadt.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Formulare vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Nein