Kinder zum Hortbesuch anmelden
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Bildungswesen in einem anderen Mitgliedstaat, einschließlich der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung, der Primar- und Sekundarschulbildung, der Hochschulbildung und der Erwachsenenbildung
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Der Schulhort ist organisatorischer Teil der Grundschule oder der Gemeinschaftsschule mit Primarschulteil. Sie können Ihre Kinder für die Hortbetreuung vor und/oder nach dem Schulunterricht sowie zusätzlich auch während der Schulferien anmelden. Sofern Ihre Kinder die Primarstufe besuchen (1. bis 4. Klassenstufe) besteht für sie Anspruch auf Förderung in einem Schulhort an allen Schultagen (montags bis freitags) mit einer täglichen Betreuungszeit von zehn Stunden unter Anrechnung der Unterrichtszeit sowie in den Schulferien. Der konkrete Betreuungsumfang des Schulhorts sowie das Hortangebot in den Schulferien wird von der Schule festgelegt.
schriftlicher Antrag
für die Festsetzung der Gebühren:
- Einkommensnachweis
- Nachweis des Kindergeldbezugs
Sie müssen ein Kind oder mehrere Kinder haben, die eine Grundschule oder eine Gemeinschaftsschule mit Primarstufe besuchen.
Die Antragsteller werden an den Hortgebühren beteiligt, die sich aus Personal- und Sachkosten zusammensetzen. Weitere Informationen sind in der Leistungsbeschreibung „Hortgebühren Festsetzung“ zu finden.
Sie müssen jährlich schriftlich einen Antrag auf Gewährung der Hortbetreuung für Ihr Kind beziehungsweise jedes Ihrer Kinder an die zuständige Stelle senden. Nach der Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie einen Bescheid mit dem die von Ihnen zu zahlenden Hortgebühren festgesetzt werden, sofern der Betreuungsanspruch vorliegt.
Der Antrag ist jährlich bis zum 31. Mai für das darauffolgende Schuljahr schriftlich zu beantragen. Bei Änderungen (zum Beispiel Umzug) kann auch außerhalb dieser Frist ein Antrag gestellt werden.
- Hortbesuch von einem / mehreren Kindern Bewilligung
- Kind(er) für den Hortbesuch anmelden
- freiwillige Inanspruchnahme
- Betreuungszeit montags bis freitags mit einer täglichen Betreuungszeit von zehn Stunden unter Anrechnung der Unterrichtszeit
- zuständig: Hortgebührenstelle (Landkreis beziehungsweise kreisfreie Stadt)
Bitte wenden Sie sich an die Hortgebührenstelle des zuständigen Landkreises oder der kreisfreien Stadt.
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Nein