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Energiepreispauschale für Studierende, (Berufs-)Fachschülerinnen und Fachschüler beantragen

Thüringen 99146008080000, 99146008080000 Typ 2

Inhalt

Leistungsschlüssel

99146008080000, 99146008080000

Leistungsbezeichnung

Energiepreispauschale für Studierende, (Berufs-)Fachschülerinnen und Fachschüler beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Sonderleistungen (146)

Verrichtungskennung

Gewährung (080)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Berufsausbildung (1030200)
  • Studium (1030300)
  • Existenzsicherung und staatliche Unterstützung (1140100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

12.04.2023

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft

Teaser

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie, wenn Sie am 01.12.2022 in Deutschland an einer Hochschule oder (Berufs-)Fachschule angemeldet waren, eine einmalige Energiepreispauschale erhalten. Diese müssen Sie beantragen.

Volltext

Studierende sowie Schülerinnen und Schüler in Fachschulklassen, deren Besuch eine berufsqualifizierende Berufsausbildung voraussetzt, Schülerinnen und Schüler in Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, die in einem mindestens zweijährigen Ausbildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln, sowie Schülerinnen und Schüler in vergleichbaren Bildungsgängen können eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro zur Entlastung von den gestiegenen Energiekosten erhalten.

Wenn Sie zu dem Adressatenkreis zählen und weitere Voraussetzungen erfüllen, können Sie einen Antrag auf die Einmalzahlung online nach dem vorgesehenen Verfahren stellen.

Erforderliche Unterlagen

  • Zugangscode (von der Ausbildungsstätte übermittelt)
  • Gegebenenfalls PIN (von der Ausbildungsstätte übermittelt)
  • IBAN aus dem SEPA-Raum
  • Antragstellende benötigen ein BundID-Konto zur Identifizierung im Antragsprozess.  

Voraussetzungen

  • Sie müssen zum Adressatenkreis des Studierenden-Energiepreispauschalengesetz gehören. Dazu gehören:
    • Studierende,
      • Hierzu zählen aus dem Bereich der Hochschulen beispielsweise auch Teilzeitstudierende, Promotionsstudierende, Studierende in einem Urlaubssemester, Studierende an Verwaltungsfachhochschulen oder Studierende in einem dualen Studium.
    • Schülerinnen und Schüler in Fachschulklassen, deren Besuch eine berufsqualifizierende Berufsausbildung voraussetzt,
    • Schülerinnen und Schüler in (Berufs-)Fachschulklassen, die in einem mindestens zweijährigen Ausbildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
    • Schülerinnen und Schüler in Ausbildungsgängen an höheren Fachschulen und Akademien,
    • Auszubildende in Ausbildungsgängen an bestimmten Ausbildungsstätten, die in einer Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) erfasst sind.
      • Bei Auszubildenden ist zu differenzieren:

Es kommt für die Anspruchsberechtigung darauf an, was für eine Ausbildungsstätte sie besuchen und was für einen Abschluss sie anstreben. Auszubildende an einer Berufsfachschule oder einer Fachschule, die einen mindestens zweijährigen berufsqualifizierenden Abschluss machen, erhalten die Einmalzahlung. Das gilt auch für Auszubildende, die eine Fachschulklasse besuchen, die eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt.

  • UND Sie müssen zusätzlich zum Stichtag am 01. Dezember 2022 in Ihrer Ausbildungsstätte immatrikuliert bzw. angemeldet gewesen sein,
  • UND zusätzlich muss Ihr Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt zum Stichtag am 01. Dezember 2022 in Deutschland gewesen sein.
    • Personen, die einen auf maximal zwei Semester begrenzten Studienaufenthalt/Praktikumsaufenthalt im Ausland durchgeführt haben und parallel noch bei ihrer Ausbildungsstätte im Inland immatrikuliert/angemeldet waren, haben in der Regel ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Verfahrensablauf

Die Energiepreispauschale für Studierende, Fachschülerinnen und Fachschüler können Sie digital beantragen.

  • Sie richten sich ein BundID-Konto mit der eID-Funktion des Personalausweises, mit Ihrem ELSTER-Zertifikat, Ihrem elektronischen Aufenthaltstitel, Ihrer EU-Identität oder Ihrer Unionsbürgerkarte ein.
  • Alternativ richten Sie sich ein BundID-Konto als Basisregistrierung mit Nutzername/Passwort ein.
  • Sie erhalten von Ihrer Ausbildungsstätte einen Zugangscode und ggf. eine PIN.
  • Sie registrieren sich auf der Website mit Ihrem BundID-Konto.
  • Sie geben den von Ihrer Ausbildungsstätte übermittelten Zugangscode (und gegebenenfalls die PIN) in das Antragsformular ein.
  • Sie geben die weiteren erforderlichen Angaben an, insbesondere die IBAN Ihres Kontos, eines Gemeinschaftskontos oder eines Fremdkontos.
  • Nach Absenden Ihres Antrags wird dieser an die zuständige Stelle im Land übermittelt und im jeweiligen Landesfachverfahren (voll-)automatisiert geprüft.
  • Sie erhalten in der Regel innerhalb weniger Minuten Ihren Bewilligungsbescheid.

Die Auszahlung der Energiepreispauschale erfolgt in der Regel innerhalb weniger Werktage.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung der Anträge bis zur Bewilligung dauert in der Regel nur wenige Minuten.

Die Auszahlung erfolgt in der Regel innerhalb weniger Tage nach Bewilligung.

Frist

Der Antrag muss bis spätestens 30. September 2023 gestellt werden.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Klage vor dem jeweils zuständigen Verwaltungsgericht

Kurztext

  • einmalige Energiepreispauschale für Studierende, Fachschülerinnen und Fachschüler Gewährung
  • Energiepreispauschale für Studierende sowie Fachschülerinnen und Fachschüler in Form einer Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro.
  • Voraussetzungen:
  • Studierende müssen zum 1. Dezember 2022 immatrikuliert, (Berufs)Fachschülerinnen und Fachschüler sowie Schülerinnen und Schüler in vergleichbaren Bildungsgängen müssen zum 1. Dezember 2022 an der Ausbildungsstätte angemeldet gewesen sein.
  • Der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt der antragstellenden Person muss sich in Deutschland befinden.
  • Erwerbstätige Studierende, die die Energiepauschale von 300 Euro für Erwerbstätige erhalten haben, können auch die Einmalzahlung von 200 Euro erhalten.
  • BAföGEmpfängerinnen und Empfänger, die den Heizkostenzuschuss I und II erhalten, können auch die Einmalzahlung von 200 Euro erhalten.
  • Die 200 Euro Energiepreispauschale
    • wird nicht besteuert
    • ist nicht pfändbar
    • findet keine Berücksichtigung bei:
      • einkommensabhängigen Leistungen,
      • Sozialleistungen,
      • Sozialversicherungsbeiträgen und
      • der Kostenheranziehung in der Kinder- und Jugendhilfe.
  • Anträge müssen bis zum 30. September 2023 gestellt werden.
  • Die Länder haben Durchführungsverordnungen erlassen.
  • Die Länder haben zur Antragstellung beschlossen:
    • bundeseinheitlich ab dem 15. März 2023 möglich
    • nur online über die Antragswebseite möglich (https://www.einmalzahlung200.de)
    • zur Identifizierung bei der Antragstellung ist zwingend ein BundID-Konto erforderlich
  • Zuständige Behörde: Die jeweils zuständige Behörde ergibt sich aus der Durchführungsverordnung des jeweiligen Bundeslandes. Diese Durchführungsverordnungen sind in der Regel im Rechtsportal des Bundeslandes veröffentlicht.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

  • Das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft ist für Anträge von Studierenden zuständig, die eingeschrieben sind an Hochschulen, an Akademien, die Abschlüsse verleihen, die Hochschulabschlüssen gleichstehen oder an bestimmten Ausbildungsstätten für Psychotherapie und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie.
  • Das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport ist für Anträge zuständig von Studierenden, die Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen besuchen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln, die Fach- und Fachoberschulklassen besuchen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt oder die eine Höheren Fachschulen beziehungsweise. eine Akademie besuchen, sofern diese Abschlüsse verleiht, die nicht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
  • Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales ist für Anträge zuständig von Studierenden, die an in Deutschland gelegenen Ausbildungsstelle regulär studieren.

Formulare

Formulare vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Ja