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Ausnahmen von Verboten im Reisegewerbe beantragen

Thüringen 99050023017001, 99050023017001 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99050023017001, 99050023017001

Leistungsbezeichnung

Ausnahmen von Verboten im Reisegewerbe beantragen

Leistungsbezeichnung II

Ausnahmen von Verboten im Reisegewerbe beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Gewerbe (050)

Verrichtungskennung

Bewilligung (017)

Verrichtungsdetail

von Ausnahmen zu Verboten

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
  • Anmeldepflichten (2010100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

28.06.2023

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und digitale Gesellschaft

Teaser

  • Wenn Sie eine Tätigkeit ausüben wollen, die im Reisewerbe nicht erlaubt ist, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahmebewilligung beantragen

Volltext

Im Reisegewerbe sind unter anderem folgende Tätigkeiten verboten;

  • Vertrieb von
    • Giften und gifthaltigen Waren
      (Ausnahme: Pflanzenschutzmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel sowie Holzschutzmittel, für die nach baurechtlichen Vorschriften ein Prüfbescheid mit Prüfzeichen erteilt worden ist)
    • Bruchbändern, medizinischen Leibbinden, medizinischen Stützapparaten und Bandagen, orthopädischen Fußstützen, Brillen und Augengläsern
      (Ausnahme: Schutzbrillen und Fertiglesebrillen)
    • elektromedizinischen Geräten einschließlich elektronischer Hörgeräte
      • (Ausnahme: Geräte mit unmittelbarer Wärmeeinwirkung)
      • Wertpapieren, Lotterielosen, Bezugs- und Anteilscheinen auf Wertpapiere und Lotterielose
        (Ausnahme: Verkauf von Lotterielosen im Rahmen genehmigter Lotterien zu gemeinnützigen Zwecken auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen oder anderen öffentlichen Orten)
      • Schriften, die unter Zusicherung von Prämien oder Gewinnen vertrieben werden
    • Anbieten und der Ankauf von
      • Edelmetallen (Gold, Silber, Platin und Platinbeimetallen) und edelmetallhaltigen Legierungen in jeder Form sowie Waren mit Edelmetallauflagen
        (Ausnahme: Silberschmuck bis zu einem Verkaufspreis von 40,00 Euro und Waren mit Silberauflagen)
      • Edelsteinen, Schmucksteinen und synthetischen Steinen sowie von Perlen
    • Anbieten von alkoholischen Getränken
      (Ausnahme: Bier und Wein in fest verschlossenen Behältnissen, alkoholische Getränke aus selbst gewonnenen Erzeugnissen des Weinbaus, der Landwirtschaft oder des Obst- und Gartenbaus, der Zukauf von Alkohol zur Herstellung von Likören und Geisten aus Obst, Pflanzen und anderen landwirtschaftlichen Ausgangserzeugnissen, bei denen die Ausgangsstoffe nicht selbst vergoren werden, und alkoholische Getränke, die im Rahmen und für die Dauer einer Veranstaltung von einer ortsfesten Betriebsstätte zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden)
    • Abschluss sowie die Vermittlung von Rückkaufgeschäften (§ 34 Abs. 4 GewO) und die für den Darlehensnehmer entgeltliche Vermittlung von Darlehensgeschäften
    • Feilbieten von Arzneimitteln und das Aufsuchen von Bestellungen auf Arzneimittel (§ 51 Arzneimittelgesetz)
      (Ausnahmen: Für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegebene Fertigarzneimittel, die mit ihren verkehrsüblichen deutschen Namen bezeichnete, in ihren Wirkungen allgemein bekannte Pflanzen oder Pflanzenteile oder Presssäfte aus frischen Pflanzen oder Pflanzenteilen sind, sofern diese mit keinem anderen Lösungsmittel als Wasser hergestellt wurden, oder Heilwässer und deren Salze in ihrem natürlichen Mischungsverhältnis oder ihre Nachbildungen.
      Soweit der Gewerbetreibende andere Personen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes aufsucht, es sei denn, dass es sich um Arzneimittel handelt, die für die Anwendung bei Tieren in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, in gewerblichen Tierhaltungen sowie in Betrieben des Gemüse-, Obst-, Garten- und Weinbaus, der Imkerei und der Fischerei feilgeboten oder dass bei diesen Betrieben Bestellungen auf Arzneimittel, deren Abgabe den Apotheken vorbehalten ist, aufgesucht werden. Dies gilt auch für Handlungsreisende und andere Personen, die im Auftrag und im Namen eines Gewerbetreibenden tätig werden.)
    • Vertrieb und das Überlassen von Schusswaffen, Munition, Hieb- oder Stoßwaffen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 WaffG)
      (Ausnahme: Aufsuchen anderer Personen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes)
    • Vertrieb und das Überlassen explosionsgefährlicher Stoffe, soweit eine Reisegewerbekarte erforderlich wäre oder die Voraussetzungen des § 55a Abs. 1 Nr. 1 oder 3 der Gewerbeordnung vorliegen (§ 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Sprengstoffgesetz).
      (Ausnahme: Vertrieb und das Überlassen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F1)

Ausnahmen sind auch durch Rechtsverordnung der Bundesregierung oder der Landesregierung möglich. Solche Rechtsverordnungen gibt es jedoch aktuell nicht.

Die Ausnahmen von den Verboten müssen Sie im Einzelfall bei der zuständigen Behörde beantragen.

Erforderliche Unterlagen

  • Reisegewerbekarte (soweit erforderlich; §§ 55a, 55b GewO)
  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung.

Die zuständige Behörde kann weitere Unterlagen anfordern.

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

Verfahrensablauf

Die Ausnahmen von Verboten im Reisegewerbe beantragen Sie im Einzelfall bei der Gewerbebehörde des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt, in der Sie tätig werden wollen.

Bearbeitungsdauer

Hierzu kann keine Auskunft gegeben werden.

Frist

Die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ist zwingend abzuwarten.

Weiterführende Informationen

  • Informationen auf dem Existenzgründungsportal des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zum Thema Gewerbe/Reisegewerbe

Hinweise

Widerspruch gegen die Ablehnung der Ausnahmebewilligung (Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid entnehmen).

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Im Reisegewerbe sind einige Tätigkeiten verboten; davon kann die zuständige Behörde im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Ausnahmen sind auch durch Rechtsverordnung der Bundesregierung oder der Landesregierung möglich. Solche Rechtsverordnungen gibt es jedoch aktuell nicht.
  • Ausnahmen von Verboten müssen im Einzelfall bei der zuständigen Behörde beantragt werden
  • Die Ausnahmebewilligung wird bei der Gewerbebehörde des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt beantragt, in der Sie tätig werden wollen
  • Die Ausnahmebewilligung ist auf den Zuständigkeitsbereich der erteilenden Behörde beschränkt und immer befristet
  • Die Ausnahmebewilligung kann auf bestimmte Veranstaltungsformen beschränkt werden

Ansprechpunkt

Ansprechpartner ist das Gewerbeamt des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt, in der die Tätigkeit erfolgen soll.

Zuständige Stelle

Zuständig für die Antragsbearbeitung ist das Gewerbeamt des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt, in der die Tätigkeit erfolgen soll

Formulare

  • Formulare: keine
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Persönliches Erscheinen bei Abholung vor Ort: nein
  • Onlineverfahren möglich: ja