Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Besondere Meldepflicht in Krankenhäusern, Heimen und ähnlichen Einrichtungen Auskunft

Thüringen 99115007023000, 99115007023000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99115007023000, 99115007023000

Leistungsbezeichnung

Besondere Meldepflicht in Krankenhäusern, Heimen und ähnlichen Einrichtungen Auskunft

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Wohnsitz (115)

Verrichtungskennung

Auskunft (023)

SDG Informationsbereiche

  • Vorübergehender oder dauerhafter Umzug in einen anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Statistische Erhebungen und Meldepflichten (2090200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

06.06.2023

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales

Teaser

Sie müssen länger als drei Monate ins Krankenhaus und haben keine Wohnung im Inland? Nur dann müssen Sie den Ort Ihres Aufenthaltes bei den Meldebehörden anmelden.

Volltext

Wenn Sie in Krankenhäuser, Pflegeheime oder sonstige Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, aufgenommen werden, müssen Sie sich nicht anmelden, solange Sie für eine andere Wohnung im Inland gemeldet sind. Wenn Sie allerdings dauerhaft aufgenommen werden, haben Sie sich innerhalb von zwei Wochen anzumelden, da Sie aus Ihrer bisherigen Wohnung beziehungsweise bisherigen Wohnungen im Inland ausgezogen sind. Auszug bedeutet das tatsächliche, endgültige Verlassen einer Wohnung. Von einem Auszug ist in der Regel auszugehen, wenn die voraussichtliche Abwesenheit länger als ein Jahr ist. Wenn Sie nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet sind, haben Sie sich anzumelden, sobald Ihr Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet. 

Wenn Sie Ihrer Meldepflicht (zum Beispiel wegen Gebrechlichkeit) nicht persönlich nachkommen können und für Sie kein Pfleger oder Betreuer bestellt ist, der den Aufenthalt bestimmen kann, haben die Leiter der Einrichtungen die Aufnahme innerhalb von zwei Wochen der Meldebehörde mitzuteilen, die für den Sitz der Einrichtung zuständig ist. Sie werden davon unterrichtet.

Ist für Sie ein Betreuer bestellt, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt die Meldepflicht dem Betreuer.

Wenn es nach Feststellung einer Behörde zur Abwehr einer erheblichen und gegenwärtigen Gefahr, zu Verfolgung von Straftaten oder zur Aufklärung des Schicksals von Vermissten und Unfallopfern im Einzelfall erforderlich ist, haben die Krankenhäuser, Heime und ähnliche Einrichtungen der zuständigen Behörde Auskunft aus ihren Unterlagen zu erteilen. Die Auskunft umfasst Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat, Staatsangehörigkeiten, Anschriften sowie Datum der Aufnahme und Datum der Entlassung.

Erforderliche Unterlagen

für den Fall der Anmeldung Identitätsnachweis

Voraussetzungen

länger als drei Monate im Krankenhaus, Pflegeheim o.ä.  und keine Wohnung im Inland vorhanden

Kosten

keine

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

solange Sie für eine Wohnung im Inland gemeldet sind: keine

ansonsten: zwei Wochen nach Ablauf von drei Monaten Aufenthalt in der Einrichtung

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Besondere Meldepflicht in Krankenhäusern, Heimen und ähnlichen Einrichtungen Auskunft
  • Wer in Krankenhäuser, Pflegeheime oder sonstige Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, aufgenommen wird, braucht sich nicht anzumelden, solange er für eine andere Wohnung im Inland gemeldet ist. 
  • Wer nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, hat sich, sobald sein Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet, innerhalb von zwei Wochen anzumelden.
  • benötigte Unterlagen: Identitätsnachweis
  • zuständig: Meldebehörde

Ansprechpunkt

Meldebehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Einrichtung liegt

Zuständige Stelle

Krankenhäuser, Pflegeheime, ähnliche Einrichtungen sowie die ärztlich zu behandelnden, zu pflegenden oder sich in den Einrichtungen zur Erziehung aufhaltenden Personen (kein Personal), Meldebehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Einrichtung liegt

Formulare

nicht vorhanden