Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug beantragen
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Rechte und Pflichten im Bereich der sozialen Sicherheit in der Union (Registrierung als Arbeitgeber, Registrierung von Beschäftigten, Mitteilung über das Ende eines Vertrags eines Beschäftigten, Zahlung von Sozialbeiträgen, Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit Renten)
- Steuererklärung (1060100)
- Einkommensteuer und Kirchensteuer (1060200)
- Steuern und Abgaben für Mitarbeiter (2040100)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Das Finanzamt kann Ihnen eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug ausstellen, wenn Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) nicht möglich ist.
Der Lohnsteuerabzug wird von Ihrem Arbeitgeber in der Regel auf der Grundlage der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) für Sie durchgeführt. In einigen Fällen ist ein Abruf der ELStAM allerdings nicht möglich, zum Beispiel weil
- Meldedaten fehlerhaft sind,
- Ihr Arbeitgeber nicht am ELStAM-Verfahren teilnimmt,
- Ihnen (noch) keine Identifikationsnummer zugeteilt wurde, obwohl Sie unbeschränkt steuerpflichtig und im Inland meldepflichtig sind,
- Sie einer Personengruppe angehören, die noch nicht am ELStAM-Verfahren teilnehmen kann, weil sie im Inland nicht meldepflichtig ist:
- Unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, die über keinen Wohnsitz verfügen - zum Beispiel Obdachlose, Inhaftierte -
- Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer die einen Freibetrag im Lohnsteuerermäßigungsverfahren beantragen
- Erweitert unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer
- Auf Antrag wie unbeschränkt steuerpflichtig zu behandelnde Arbeitnehmer
Das zuständige Finanzamt stellt Ihnen dann auf Antrag eine „Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug“ aus, die ersatzweise von Ihrem Arbeitgeber als Grundlage für den Lohnsteuerabzug verwendet werden kann - eine sogenannte Ersatzbescheinigung. Liegt Ihrem Arbeitgeber eine solche Bescheinigung nicht vor, muss er den Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse VI vornehmen.
Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 8.11.2018 (BStBl I S. 1137) und vom 7.11.2019 (BStBl I S. 1097)
- Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug Ausstellung als Ersatzbescheinigung
- Wenn Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) durch den Arbeitgeber nicht möglich ist, kann der Lohnsteuerabzug auf Grundlage einer „Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug“ (sog. Ersatzbescheinigung) durchgeführt werden.
- Antrag ist notwendig.
- Finanzamt kann Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug ausstellen, wenn Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) nicht möglich ist.
- Zuständig: Finanzamt
Das für Sie zuständige Wohnsitz-Finanzamt finden Sie über die Finanzamtssuche auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern.
Das für Ihren Arbeitgeber zuständige Betriebsstätten-Finanzamt können Sie Ihrer Lohnabrechnung oder dem Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung entnehmen.
Die Zuständigkeit liegt bei dem für Sie zuständigen Finanzamt (abhängig vom Antragsgrund: grundsätzlich Ihr Wohnsitz-Finanzamt, in Fällen mit Auslandsbezug das Betriebsstätten-Finanzamt Ihres Arbeitgebers).
Abhängig vom Antragsgrund:
- Formular „Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 20__“
- Formular „Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 20__ für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer“
- Formular „Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 20__ bei erweiterter unbeschränkter Einkommensteuerpflicht und für übrige Bezieher von Arbeitslohn aus inländischen öffentlichen Kassen“
- „Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 20__“
- „Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 20__ für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer“
- „Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 20__ bei erweiterter unbeschränkter Einkommensteuerpflicht und für übrige Bezieher von Arbeitslohn aus inländischen öffentlichen Kassen“