Hundesteuer abmelden
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Fachlich freigegeben am
03.05.2023
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales
- § 5 Thüringer Kommunalabgabengesetz – ThürKAG
- kommunale Satzung
Die Hundesteuer ist eine kommunale Aufwandsteuer. Sie wird für das Halten von Hunden erhoben.
Halter eines Hundes ist derjenige, der einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigkeit aufgenommen hat beziehungsweise hatte.
Erhoben wird die Steuer auf Grundlage einer gültigen kommunalen Satzung. Die Hundehalter sind verpflichtet, ihren Hund abzumelden.
- Hundesteuer Abmeldung
- Verpflichtung des Hundehalters
- Sofort anzuzeigen gegenüber der zuständigen Behörde
- Zuständig ist die Gemeinde
Die Abmeldung der Hundesteuer erfolgt bei der Gemeinde, Verwaltungsgemeinschaft oder erfüllenden Gemeinde, in der Sie als Halter des Hundes wohnhaft sind.
Zuständig ist die Gemeinde, Verwaltungsgemeinschaft oder erfüllenden Gemeinde, in der Sie als Halter des Hundes wohnhaft sind.