Kultur- und Tourismustaxe
Inhalt
Begriffe im Kontext
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben am
21.04.2023
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales
In einigen Kommunen müssen Sie für die gewerbliche Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb eine Steuer zahlen.
Unter den Begriff der Kultur- und Tourismustaxe kann eine örtliche Steuer für die entgeltliche Nutzung von Beherbergungsleistungen in Beherbergungsbetrieben, wie zum Beispiel Hotels, Pensionen, Jugendherbergen oder Ferienwohnungen gefasst werden. Der durch Sie als Übernachtungsgast zu entrichtende Betrag ist durch den Betreiber des Beherbergungsbetriebs an die Kommune abzuführen. Erhoben wird die Steuer auf Grundlage einer gültigen kommunalen Satzung.
- Kultur- und Tourismustaxe
- Unter den Begriff der Kultur- und Tourismustaxe kann eine örtliche Steuer für die entgeltliche Nutzung von Beherbergungsleistungen in Beherbergungsbetrieben, wie z. B. Hotels, Pensionen, Jugendherbergen oder Ferienwohnungen gefasst werden.
- Der durch den Übernachtungsgast zu entrichtende Betrag ist durch den Betreiber des Beherbergungsbetriebs an die Kommune abzuführen.
- Erhoben wird die Steuer auf Grundlage einer gültigen kommunalen Satzung.
- Zuständig: Gemeinde