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Steuern auf Rennwetten, öffentliche Lotterien und Ausspielungen sowie Sportwetten anmelden

Thüringen 99102050002000, 99102050002000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102050002000, 99102050002000

Leistungsbezeichnung

Steuern auf Rennwetten, öffentliche Lotterien und Ausspielungen sowie Sportwetten anmelden

Leistungsbezeichnung II

Steuern auf Rennwetten, öffentliche Lotterien und Ausspielungen sowie Sportwetten anmelden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Steuern (102)

Verrichtungskennung

Festsetzung (002)

SDG Informationsbereiche

  • Sonstige Steuern: Zahlung, Sätze, Steuererklärungen

Lagen Portalverbund

  • Sonstige Steuern (1060800)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

25.04.2023

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Finanzministerium

Teaser

Wenn Sie Rennwetten, Sportwetten, öffentliche Lotterien und Ausspielungen, virtuelle Automatenspiele oder Online-Poker-Spiele veranstalten wollen sind Sie verpflichtet, die jeweilige Steuer beim Finanzamt anzumelden.

Volltext

Der Lotteriesteuer unterliegen im Inland veranstaltete öffentliche Lotterien und Ausspielungen.
Der Steuersatz beträgt 20 Prozent.

Steuerfrei sind von den zuständigen inländischen Behörden erlaubte öffentliche Lotterien und Ausspielungen

  1. bei denen der Gesamtpreis der Lose einer Ausspielung den Wert von 1000 Euro nicht übersteigt oder
  2. bei denen der Gesamtpreis der Lose einer Lotterie oder Ausspielung zu ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken den Wert von 40.000 Euro nicht übersteigt.

Seit 2021 werden auch Online-Poker-Spiele sowie virtuelle Automatenspiele besteuert.

Die Rennwettsteuer wird als Totalisatorsteuer, Buchmachersteuer oder Sportwettensteuer erhoben.

Totalisatorsteuer entsteht bei Pferderennen mit einem inländischen Totalisator und Buchmachersteuer, die bei über einen inländischen Buchmacher abgeschlossenen Wetten.

Wetten aus Anlass von Sportereignissen, die nicht der Totalisatorsteuer oder Buchmachersteuer unterliegen, fallen unter die Sportwettensteuer.

Sportwettensteuer entsteht bei inländischen Sportwetten-Veranstaltern oder wenn der Wettende seine Wetthandlungen im Inland vornimmt. Entsprechendes gilt für das virtuelle Automatenspiel und Online-Poker.

Der Steuersatz für Rennwetten sowie für Online-Poker-Spiele und das virtuelle Automatenspiel beträgt 5,3 Prozent.

Erforderliche Unterlagen

Den Anzeige- / Anmeldeformularen kann entnommen werden, wenn weitere Unterlagen mit eingereicht werden müssen.

Voraussetzungen

Für öffentliche Lotterien, Ausspielungen und die Veranstaltung von Rennwetten sowie Sportwetten braucht der Veranstalter eine Erlaubnis durch die zuständige Behörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt).

Für kleine Lotterien und Ausspielungen wurde durch das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales eine allgemeine Erlaubnis erteilt. Diese müssen nur bei der zuständigen Behörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt) angezeigt werden.
Die oben genannte steuerlichen Anzeigepflichten bei Lotterien bestehen darüber hinaus.

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Die Rennwettsteuer, Sportwettensteuer, Lotteriesteuer, virtuelles Automatenspiel-Steuer oder Online-Poker-Steuer ist eine sogenannte Anmeldesteuer. Anmeldezeitraum ist der Kalendermonat in dem die Steuer entsteht.

  • Die Rennwettsteuer entsteht mit der Leistung des Wetteinsatzes (Totalisatorsteuer, Buchmachersteuer, Sportwettensteuer).
    Die Lotteriesteuer entsteht mit der Bezahlung der Lose.

Als Veranstalter sind Sie verpflichtet die entstehende Steuer selbst zu berechnen, diese beim zuständigen Finanzamt anzumelden und zu entrichten. Wird von Ihrer Anmeldung nicht abgewichen, erhalten Sie in der Regel keinen gesonderten Bescheid.

Lotterien oder Ausspielungen sind bereits vor dem Losverkauf beim zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

Ausnahme: Steuerfreie Lotterien oder Ausspielungen bei denen der geplante Gesamtpreis der Lose den Wert von 1 000 Euro beziehungsweise bei ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken den Wert von 5000 Euro nicht übersteigt.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Die Steueranmeldung ist spätestens am 15. Tag nach Ablauf eines jeden Anmeldungszeitraums abzugeben.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Besteuerung von Lotterien, Ausspielungen und Sportwetten Festsetzung
  • Der Lotteriesteuer unterliegen im Inland veranstaltete öffentliche Lotterien und Ausspielungen.
  • Seit 2021 werden auch Online-Poker-Spiele sowie virtuelle Automatenspiele besteuert.
  • Die Rennwettsteuer, Sportwettensteuer, Lotteriesteuer, virtuelles Automatenspiel-Steuer oder Online-Poker-Steuer ist eine sogenannte Anmeldesteuer. Anmeldezeitraum ist der Kalendermonat in dem die Steuer entsteht.
  • Veranstalter sind verpflichtet die entstehende Steuer selbst zu berechnen, diese beim zuständigen Finanzamt anzumelden und zu entrichten. Wird von Ihrer Anmeldung nicht abgewichen, erhalten Sie in der Regel keinen gesonderten Bescheid.
  • Lotterien oder Ausspielungen sind bereits vor dem Losverkauf beim zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
  • Ausnahme: Steuerfreie Lotterien oder Ausspielungen bei denen der geplante Gesamtpreis der Lose den Wert von 1 000 Euro beziehungsweise bei ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken den Wert von 5000 Euro nicht übersteigt.
  • Die Steueranmeldung ist spätestens am 15. Tag nach Ablauf eines jeden Anmeldungszeitraums abzugeben.
  • Falls der Veranstalter seinen Wohnsitz oder seinen Sitz nicht in der EU oder einem Vertragsstaat des EWR hat und ein steuerlich Beauftragter benannt wurde, ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der steuerliche Beauftragte seinen Geschäftssitz hat.
  • Ergibt sich keine Zuständigkeit im Inland, kann das Bundesministerium der Finanzen ein zuständiges Finanzamt bestimmen.
  • zuständig in Thüringen: Finanzamt Erfurt

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an das Finanzamt Erfurt.

Zuständige Stelle

Finanzamt

Formulare

  • Schriftform erforderlich: Ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Die Vordrucke für die Anmeldung beziehungsweise Anzeige beim Finanzamt sind im Formularservice Thüringen hinterlegt.
Wenn Sie über eine Elster-Konto verfügen. können Sie die Formulare auch über das ELSTER-Portal aufrufen und übersenden.