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Mutterschutz: Ausnahme vom Verbot der Mehrarbeit und vom Verbot der Nachtarbeit beantragen

Thüringen 99006054273000, 99006054273000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99006054273000, 99006054273000

Leistungsbezeichnung

Mutterschutz: Ausnahme vom Verbot der Mehrarbeit und vom Verbot der Nachtarbeit beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Arbeitsschutz (006)

Verrichtungskennung

Ausnahmebewilligung (273)

SDG Informationsbereiche

  • Gesetzlich oder durch Rechtsverordnung geregelte Beschäftigungsbedingungen — auch für entsandte Arbeitnehmer — (einschließlich Informationen über Arbeitsstunden, bezahlten Urlaub, Urlaubsansprüche, Rechte und Pflichten bei UEberstunden, Gesundheitskontrollen, Beendigung von Verträgen, Kündigung oder Entlassungen)

Lagen Portalverbund

  • Schwangerschaft und Elternschaft (2030600)
  • Sonderregelungen der Arbeitszeit (2030700)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

28.02.2023

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz

Teaser

Ausnahmen vom Verbot der Mehr-, Nacht- oder Akkordarbeit einer schwangeren oder stillenden Frau, müssen Sie sich als Arbeitgeber von der zuständigen Behörde bewilligen lassen.

Volltext

Es ist Ihnen verboten eine schwangere oder stillende Frau in Nachtarbeit oder mit Mehrarbeit zu beschäftigen. 
Außerdem dürfen Sie schwangere oder stillende Frauen nicht in folgenden Tätigkeiten beschäftigen:

  • Fließarbeit
  • Akkordarbeit 
  • getaktete Arbeit, die durch das vorgeschriebene Arbeitstempo zur Gefährdung führt
  • Sonstige Arbeiten in denen gegen ein höheres Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann

Sie können hierzu eine Ausnahme bei der zuständigen Behörde beantragen, wenn im Einzelfall dringende Gründe eine Abweichung erfordern und sie nachweisen, dass trotz Abweichung eine unverantwortbare Gefährdung der Frau und ihres Kindes ausgeschlossen ist. 

Von Nachtarbeit ist die Rede, wenn eine Beschäftigung zwischen 22 Uhr und 6 Uhr angestrebt wird.
Von Mehrarbeit wird gesprochen, wenn Sie eine schwangere oder stillende Frau von 18 Jahren oder älter unter folgenden Bedingungen beschäftigen wollen: 

  • über 8,5 Stunden täglich 
  • über 90 Stunden in der Doppelwoche (inklusive Sonntage)
  • die vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit den Monatsdurchschnitt übersteigend


Für eine schwangere oder stillende Frau unter 18 Jahren, wird von Mehrarbeit gesprochen, wenn sie:  

  • über 8 Stunden täglich 
  • über 80 Stunden in der Doppelwoche (inklusive Sonntage)
  • die vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit den Monatsdurchschnitt übersteigend 

arbeitet.

Sind neben Ihnen noch weitere Arbeitgeber vorhanden, ist die Arbeitszeit zusammenzurechnen.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis über das besondere Erfordernis der abweichenden Beschäftigung im Einzelfall
  • Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung
  • Ärztliches Zeugnis
  • Zustimmende Erklärung der schwangeren oder stillenden Frau. Die Frau kann Ihre Erklärung jederzeit widerrufen.

Voraussetzungen

  • Sie können den Antrag nur stellen, wenn Sie Arbeitgeberin oder Arbeitgeber sind. 
  • Es muss nachgewiesen sein, dass eine betriebliche Ausnahmesituation die Abweichung im Einzelfall dringend erfordert.
  • Über die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung im Einzelfall muss nachgewiesen werden, dass trotz Abweichung keine unverantwortbare Gefährdung der schwangeren oder stillenden Frau und Ihres Kindes vorliegt.
  • Die schwangere oder stillende Frau erklärt sich ausdrücklich dazu bereit.
  • Ein ärztliches Zeugnis darf nicht gegen die Nachtarbeit und Mehrarbeit sprechen.
  • Eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau und das Kind durch Alleinarbeit ist ausgeschlossen.

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Eine Bewilligung für die Ausnahme vom Verbot der Mehrarbeit, vom Verbot der Nachtarbeit oder von den Verboten zum Arbeitstempo können Sie schriftlich beantragen.

Sie können die Genehmigung schriftlich beantragen:

  • Beschreiben Sie dafür Ihr Anliegen formlos.
  • Senden Sie Ihren Antrag an das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz, einschließlich der erforderlichen Unterlagen und Nachweise.
  • Sind erforderliche Unterlagen beziehungsweise Informationen für die Bearbeitung unvollständig, werden Sie umgehend von der Sachbearbeitung kontaktiert.
  • Das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz prüft die Unterlagen.
  • Sind die Voraussetzungen für die Genehmigung im Einzelfall erfüllt, erhalten Sie einen zustimmenden Bescheid.
  • Erst danach darf eine von den Vorschriften abweichende Beschäftigung erfolgen.
  • Sind die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht erfüllt, erhalten Sie eine Ablehnung.

Bearbeitungsdauer

1 - 3 Woche(n)
Nach abgeschlossener Prüfung der Voraussetzungen im Einzelfall ergeht eine Entscheidung per Bescheid. Erst nach Vorliegen eines zustimmendes zustimmenden Bescheides kann eine abweichende Beschäftigung stattfinden.

Frist

Antragsfrist: 3 Tag(e)

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Dieses Verfahren zur Bewilligung von Ausnahmen zu Mehr- oder Nachtarbeit oder zum Arbeitstempo ersetzt nicht die Mitteilung nach dem Mutterschutzgesetz. Nutzen Sie dafür die entsprechend verfügbaren Formulare oder diesen Online Dienst.

Rechtsbehelf

Widerspruch, Klage

Kurztext

  • Ausnahmebewilligungen zum Verbot der Mehrarbeit, Nachtarbeit, Fließarbeit, Akkordarbeit oder Ähnliches bei einer schwangeren oder stillenden Frau
  • Eine Ausnahme für die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Person in Nachtarbeit, mit Mehrarbeit oder mit vorgegebenem Arbeitstempo kann durch die zuständige Stelle bewilligt werden.
  • Antrag kann schriftlich oder online gestellt werden.
  • Voraussetzungen:
    • Nur Arbeitgeberin oder Arbeitgeber können einen Antrag stellen.
    • Es muss nachgewiesen werden, dass eine betriebliche Ausnahmesituation die Abweichung im Einzelfall dringend erfordert.
    • Über die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung im Einzelfall muss nachgewiesen werden, dass trotz Abweichung keine unverantwortbare Gefährdung der schwangeren oder stillenden Frau und Ihres Kindes vorliegen würde.
    • Die schwangere oder stillende Frau muss sich ausdrücklich dazu bereiterklären.
    • Ein ärztliches Zeugnis darf nicht gegen die Nachtarbeit und Mehrarbeit sprechen.
    • Eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau und ihr Kind durch Alleinarbeit ist ausgeschlossen.
  • Zuständig: zuständige Regionalinspektion des Thüringer Landesamts für Verbraucherschutz (TLV) Abteilung Arbeitsschutz

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an die zuständige Regionalinspektion des Thüringer Landesamts für Verbraucherschutz (TLV) Abteilung Arbeitsschutz.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Nein