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Parken an Parkuhren, Parkscheinautomaten oder mit Parkscheiben - Ausnahmegenehmigung für Ohnhänder, Ohnarmer und kleinwüchsige Menschen erhalten

Thüringen 99108063276000, 99108063276000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99108063276000, 99108063276000

Leistungsbezeichnung

Parken an Parkuhren, Parkscheinautomaten oder mit Parkscheiben - Ausnahmegenehmigung für Ohnhänder, Ohnarmer und kleinwüchsige Menschen erhalten

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Behinderung (1130300)
  • Fahrzeugbesitz (1090200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

20.02.2023

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

Teaser

Für schwerbehinderte Menschen können Parkerleichterungen unter anderem in Form eines personengebundenen EU-einheitlichen Parkausweises auf Antrag gewährt werden.

Volltext

Für schwerbehinderte Menschen können Parkerleichterungen unter anderem in Form eines personengebundenen EU-einheitlichen Parkausweises gewährt werden.

Parkausweise bieten diverse Parksonderrechte, zum Beispiel das kostenfreie Parken in Parkraumbewirtschaftungszonen.

Eine Parkraumbewirtschaftungszone ist ein Bereich, in dem es eine bestimmte Anzahl an Stellflächen gibt, für die eine Nachfrage von Autofahrern vorhanden ist. 

Darin gibt es etwa die Option zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe, kostenloses Parken, eingeschränkte und totale Halteverbote sowie Sonderparkplätze.

Im Regelfall können von den meisten kleinwüchsigen Menschen Parkuhren in einer Höhe von 1,27 m und Parkscheinautomaten bis zu einer Höhe von 1,33 m bedient werden.

Auf Antrag und bei Vorlage von Nachweisen, dass der jeweilige Antragsteller/in auf Grund der Körpergröße die Parkuhren oder Parkscheinautomaten nicht bedienen kann, können unbefristete und für das gesamte Bundesgebiet gültige Ausnahmegenehmigungen erteilt werden.

Die Betroffenen können damit an Parkuhren oder Parkscheinautomaten jeweils für die Dauer der angegebenen Höchstzeit ohne Gebühr parken.

Das gleiche gilt für Ohnhänder/Ohnarmer.

Zum Personenkreis gehören nicht nur die organischen, sondern auch die funktionalen Ohnhänder/Ohnarmer.

Als funktionale Ohnhänder/Ohnarmer sind alle Behinderten anzusehen, die mit den verbliebenen Teilen von Hand oder Arm nicht in zumutbarer Weise die Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit bedienen können.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Ohnhänder (Ohnarmer) und kleinwüchsige Menschen können für das Parken an Parkuhren, Parkscheinautomaten oder mit Parkscheiben Ausnahmegenehmigung beantragen.

Zuständig sind die Gemeinde- bzw. Stadtverwaltungen in den Landkreisen und kreisfreien Städten, zum Beispiel Ordnungs- und Rechtsamt, Bürgeramt und Verkehrsbehörden.

Ansprechpunkt

Hierfür sind die Gemeinde- bzw. Stadtverwaltungen zuständig, zum Beispiel Ordnungs- und Rechtsamt, Bürgeramt und Verkehrsbehörden.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Wenden Sie sich an die Gemeinde- bzw. Stadtverwaltungen, zum Beispiel Ordnungs- und Rechtsamt, Bürgeramt und Verkehrsbehörden in den Landkreisen und kreisfreien Städten.

Einige Behörden stellen auf ihren Internetseiten digitale Formulare zur Verfügung oder nutzen ein Online-Portal.