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Öffentliche Glücksspiele (Sportwetten): Erlaubnis Vermittlung

Thüringen 99089027005002, 99089027005002 Typ 4a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99089027005002, 99089027005002

Leistungsbezeichnung

Öffentliche Glücksspiele (Sportwetten): Erlaubnis Vermittlung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4a

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Sicherheit und Ordnung (089)

Verrichtungskennung

Erlaubnis (005)

Verrichtungsdetail

Sportwetten

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
  • Messen, Straßenfeste und Sonderveranstaltungen (2150100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

06.02.2023

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales

Teaser

Wenn Sie Sportwetten durchführen oder vermitteln möchten, müssen Sie hierfür eine Erlaubnis beantragen.

Volltext

Öffentliche Glücksspiele auf den Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse (Sportwetten) dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis sind verboten.

Die Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten wird bundesweit von der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder (Halle (Saale)) erteilt. Erlaubte Veranstalter dürfen in den Ländern ihre Sportwetten auch in Wettvermittlungsstellen vertreiben. Hierzu ist eine gesonderte Erlaubnis des Bundeslandes erforderlich, in dem die Wettvermittlungsstelle betrieben werden soll.

Erforderliche Unterlagen

Zu den erforderlichen Unterlagen wenden Sie sich bitte direkt an das TLVwA.

Voraussetzungen

Eine Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten setzt eine gültige Veranstaltererlaubnis voraus.

Kosten

Für die Entscheidung über einen Antrag für die Erteilung einer Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten fallen pro Wettvermittlungsstelle Gebühren von mindestens 1.000,00 Euro höchstens 3.000, 00 Euro an.

Weitere Angaben sind der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des TMIK zu entnehmen.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Gegen eine ablehnende Entscheidung der Behörde kann Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.

Kurztext

  • Glücksspiel veranstalten und vermitteln Erlaubnis Sportwetten
  • Öffentliche Glücksspiele auf den Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse (Sportwetten) dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis sind verboten.
  • Die Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten wird bundesweit von der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder (Halle (Saale)) erteilt. Erlaubte Veranstalter dürfen in den Ländern ihre Sportwetten auch in Wettvermittlungsstellen vertreiben. Hierzu ist eine gesonderte Erlaubnis des Bundeslandes erforderlich, in dem die Wettvermittlungsstelle betrieben werden soll.
  • Für die Entscheidung über einen Antrag für die Erteilung einer Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten fallen pro Wettvermittlungsstelle Gebühren von mindestens 1.000 Euro höchstens 3.000 Euro an.
  • zuständig: Thüringer Landesverwaltungsamt (TLVwA)

Ansprechpunkt

Für die Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten in Wettvermittlungsstellen im Freistaat Thüringen ist das Thüringer Landesverwaltungsamt (TLVwA) zuständige Erlaubnisbehörde.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden