Anzeige Osterfeuer/Brauchtumsfeuer/Lagerfeuer
Inhalt
Begriffe im Kontext
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Die rechtliche Grundlage für eine Anzeige oder gegebenenfalls Genehmigungserfordernisse eines Feuers ist bei vielen Kommunen - ergänzend zur gesetzlichen Anzeigepflicht in § 22 ThürBKG, in Satzungen geregelt.
Wenn Sie ein Feuer, zum Beispiel Lager- oder Osterfeuer, veranstalten möchten, dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen.
Wenn sie ein Feuer durchführen möchten, sind Sie verpflichtet dies der zuständigen Gemeinde anzuzeigen. Die Anzeige hat spätestens eine Woche vor Veranstaltungsbeginn zu erfolgen. Dabei ist es unerheblich ob das Feuer Teil einer öffentlichen Veranstaltung ist oder nicht-öffentlich stattfindet.
Dies ist in den kommunalen Satzungen geregelt und variiert von Kommune zu Kommune.
- Brauchtumsfeuer/Lagerfeuer Anzeige
- Anzeigepflicht von Traditionsfeuer/Brauchtumsfeuer, Lagerfeuern
- Anzeige hat spätestens eine Woche vor Veranstaltungsbeginn zu erfolgen
- Anzeigepflicht besteht bei öffentlichen und nicht-öffentlichen Veranstaltungen
- kommunale Satzungen können Anzeige oder Genehmigungspflichten regeln
- Zuständigkeit liegt bei den Gemeinden
Formulare vorhanden: Ja. Formulare zur Anzeige/Antragstellung sind nicht einheitlich sondern werden überwiegend von den zuständigen Kommunen zur Verfügung gestellt.
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Nein