Ausgrabungen von Leichen und Urnen beantragen
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Vorschriften für den Todesfall, einschließlich solcher über die Überführung der sterblichen Überreste in einen anderen Mitgliedstaat
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Wenn Sie aus einem wichtigen Grund einen Leichnam oder eine Urne ausgraben lassen möchten, benötigen Sie die Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Wenn Sie die Leiche oder Urne eines Verstorbenen ausgraben lassen wollen, benötigen Sie dafür einer Genehmigung des Friedhofsträgers. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe rechtfertigt. Die für den Ort zuständige Gesundheitsbehörde muss für die Ausgrabung einer Leiche ihre Zustimmung erteilen. In den ersten sechs Monaten nach der Beisetzung darf eine Leiche nur mit richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
Für die Genehmigung der Ausgrabung einer Leiche oder einer Urne müssen Sie alle triftigen Gründe schildern, die ausnahmsweise die Störung der Totenruhe rechtfertigen können. Wenn Sie die Ausgrabung für eine Umbettung wünschen, müssen Sie nachweisen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht.
Zu Fragen des Verfahrensablaufs setzen Sie sich mit dem jeweiligen Friedhofsträger in Verbindung.
Angaben zu einer voraussichtlichen Bearbeitungsdauer können nicht gegeben werden. Es gibt keine Bearbeitungsfrist.
- Genehmigung zur Ausgrabung von Leichen Erteilung
- Ausgrabungen von Leichen und Urnen darf der Friedhofsträger vor Ablauf der Ruhezeit zulassen, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe rechtfertigt;
- Bis sechs Monate nach der Beisetzung sind Ausgrabungen nur nach richterlicher Anordnung zulässig
- Zustimmung der unteren Gesundheitsbehörde erforderlich
- Zuständig ist der Träger des Friedhofs (Gemeinde oder Religions oder Weltanschauungsgemeinschaft)
Zuständig ist der Träger des Friedhofs (Gemeinde oder Religions oder Weltanschauungsgemeinschaft)
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Nein