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Erbschaft ausschlagen

Thüringen 99046002086000, 99046002086000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99046002086000, 99046002086000

Leistungsbezeichnung

Erbschaft ausschlagen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Gerichtliche Leistungen (046)

Verrichtungskennung

Niederschrift (086)

SDG Informationsbereiche

  • Erbansprüche und -pflichten in einem anderen Mitgliedstaat, einschließlich Steuervorschriften

Lagen Portalverbund

  • Erbschaft, Nachlass und Testament (1190200)
  • Urkunden und Bescheinigungen (1070200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

07.02.2023

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz (TMMJV)

Teaser

Wenn Sie Erbe geworden sind, müssen Sie sich entscheiden, ob Sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen. Sie können die Ausschlagung der Erbschaft gegenüber dem Nachlassgericht erklären.

Volltext

Wenn Sie Erbe geworden sind, müssen Sie sich entscheiden, ob Sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie aufgrund gesetzlicher Erbfolge, eines Testaments oder eines Erbvertrags erben. Informieren Sie sich zunächst, welche Vermögenswerte und welche Schulden vorhanden sind. 
 

Möchten Sie die Erbschaft nicht annehmen, müssen Sie die Ausschlagung ausdrücklich gegenüber dem Nachlassgericht erklären. Dazu können Sie das Nachlassgericht aufsuchen und die Ausschlagung dort zur Niederschrift erklären oder Sie lassen bei einem Notar eine Ausschlagungserklärung notariell beglaubigen und reichen diese beim Nachlassgericht ein. Ein bloßer Brief an das Nachlassgericht genügt nicht.
 

Wenn Sie die Erbschaft ausschlagen, werden Sie so behandelt, als ob Sie zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätten, d. h. die Erbschaft fällt demjenigen an, der in diesem Fall an Ihrer Stelle berufen sein würde. Es kommt dann darauf an, ob der Erblasser Ersatzerben bestimmt hat oder wer Ihnen in der gesetzlichen Erbfolge nachfolgt. 

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
  • Die Vorlage der Sterbeurkunde ist nicht zwingend erforderlich. Ist keine Sterbeurkunde vorhanden, müssen Sie den vollständigen Namen (mit Geburtsnamen), das Sterbedatum und den letzten gewöhnlichen Aufenthalt der verstorbenen Person angeben.
  • Für minderjährige Kinder muss der gesetzliche Vertreter die Erbschaft ausschlagen: Gegebenenfalls ist die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich (Auskünfte hierzu erteilt das Nachlassgericht). Den Antrag müssen Sie bei dem Familiengericht stellen, das für den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes zuständig ist. Die Genehmigung muss innerhalb der Ausschlagungsfrist dem Nachlassgericht nachgewiesen werden.
  • Erklärt eine Betreuerin/ein Betreuer die Ausschlagung, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich. Die Genehmigung muss innerhalb der Frist für die Ausschlagung nachgewiesen werden.
  • Soweit bekannt sollen Sie die Personen angeben, bei denen die Erbschaft im Fall Ihrer Ausschlagung anfällt

Voraussetzungen

Sie sind Erbe und möchten eine Erbschaft ausschlagen. 

Kosten

Die Gebühren für eine Erbausschlagung ergeben sich aus dem Wert der Erbschaft .

Ist der Nachlass überschuldet, fallen bei einer Erbausschlagung nur Kosten in Höhe von 30 Euro an.

Verfahrensablauf

  • Sie gehen persönlich zum Nachlassgericht und lassen Ihre Erklärung schriftlich aufnehmen.
  • Achtung: Ein bloßer Brief an das zuständige Nachlassgericht genügt nicht.

Bearbeitungsdauer

Die Ausschlagung einer Erbschaft durch persönliche Erklärung wird sofort entgegengenommen.

Frist

  • Sechs Wochen ab dem Moment, in dem Sie von der Erbschaft erfahren, 
  • Sind Sie durch ein Testament oder einen Erbvertrag als Erbe berufen, beginnt die Frist erst, wenn das Nachlassgericht die Verfügung von Todes wegen bekannt gegeben hat.
  • Sechs Monate, wenn die/der Verstorbene den letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat

oder

  • Sie sich als Erbe oder Erbin bei Beginn der Frist im Ausland aufgehalten haben.

Hinweis: Die Ausschlagungsfrist kann nicht verlängert werden.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Minderjährige
 

Für minderjährige Kinder kann nur der gesetzliche Vertreter die Erbschaft ausschlagen. Gesetzlicher Vertreter ist derjenige, der das Sorgerecht für das Kind besitzt. Steht das Sorgerecht beiden Elternteilen zu, können sie nur gemeinschaftlich die Erbschaft für ihr Kind ausschlagen. 
 

Ausschlagung nach Annahme der Erbschaft unzulässig
 

Die Erbschaft können Sie grundsätzlich nicht mehr ausgeschlagen werden, wenn Sie die Erbschaft angenommen haben. Also durch Ihr Verhalten gezeigt haben, dass  Sie Ihre Stellung als Erbin/Erbe der verstorbenen Person annehmen. Wussten Sie nicht, dass der Nachlass überschuldet ist, können Sie unter Umständen die Annahme der Erbschaft anfechten. Die Anfechtung ist frist- und formgebunden (6 Wochen; Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht oder der/dem Notar/in, die/der die beglaubigte Erklärung fristgerecht an das Gericht leiten muss). Die wirksame Anfechtung beseitigt die Rechtsfolgen der vorangegangenen Ausschlagung oder Annahme. Wegen der komplizierten Rechtsfragen ist häufig ein rechtzeitiger juristischer Rat ratsam.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Entscheidung, Erbe annehmen oder ausschlagen
  • Erbschaft auf Grund gesetzlicher Erbfolge, eines Testaments oder Erbvertrages
  • Persönliche Erklärung gegenüber Nachlassgericht

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Das örtlich zuständige Nachlassgericht. 
 

Dies ist in der Regel das Amtsgericht, in dessen Bezirk die verstorbene Person ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder das Amtsgericht, in dessen Bezirk die/der Ausschlagende ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat

Formulare

  • Formulare sind nicht erforderlich.
  • Ein Onlineverfahren ist nicht möglich, da das persönliche Erscheinen der/des Ausschlagenden erforderlich ist.
  • Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Die Erklärung ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts abzugeben oder bei einer Notarin/einem Notar öffentlich beglaubigen zu lassen und in dieser Form dem Nachlassgericht einzureichen.
  • Das persönliche Erscheinen ist hierzu erforderlich.
     

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