Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche nach Abschluss der Ausbildung beantragen

Thüringen 99010020001021, 99010020001021 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99010020001021, 99010020001021

Leistungsbezeichnung

Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche nach Abschluss der Ausbildung beantragen

Leistungsbezeichnung II

Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche nach Abschluss der Ausbildung beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Aufenthaltstitel (010)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

Verrichtungsdetail

zur Arbeitsplatzsuche nach schulischer oder betrieblicher Ausbildung

SDG Informationsbereiche

  • Anforderungen in Bezug auf Aufenthaltskarten für Unionsbürger und ihre Familienmitglieder, einschließlich Familienmitglieder, die keine Unionsbürger sind

Lagen Portalverbund

  • Einwanderung (1080100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

13.01.2023

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz

Teaser

Wenn Sie Ihre Ausbildung in Deutschland erfolgreich abgeschlossen haben und einen Ihrer Qualifikation entsprechenden Arbeitsplatz suchen, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Volltext

Wenn Sie erfolgreich eine schulische oder betriebliche Ausbildung abgeschlossen haben, kann Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis wird Ihnen für höchstens 12 Monate im direktem Anschluss an Ihre bisherige Ausbildung erteilt. Damit ist es möglich, einen Ihrer Qualifikation angemessenen Arbeitsplatz zu finden. Ziel der Suche kann auch eine selbständige Tätigkeit sein. Diese Aufenthaltserlaubnis erlaubt uneingeschränkt die Erwerbstätigkeit.

Erforderliche Unterlagen

  • Gültiger Reisepass oder Passersatz
  • Aktuelles biometrisches Foto
  • Visum, soweit erforderlich
  • Nachweise zum Lebensunterhalt (zum Beispiel Verpflichtungserklärung, Sperrkonto bei einer Bank, Nachweise über das Einkommen der Eltern oder Ähnliches)
  • Mietvertrag
  • Nachweis über Ihre Krankenversicherung

Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weitere Unterlagen anfordern.

Voraussetzungen

  • Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz und - sofern für die Einreise erforderlich - ein zweckentsprechendes Visum.
  • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
  • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
  • Sie verfügen über eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung, welche sie in Deutschland absolviert haben.
  • Sie suchen einen, Ihrer Qualifikation entsprechenden, Arbeitsplatz.
  • Sie können Ihren Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz aus eigenen Mitteln ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern.

Kosten

Erteilung Aufenthaltserlaubnis: EUR 100,00

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.

Hinweise:

  • Für die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels, der auch als elektronischer Identitätsnachweis genutzt werden kann, können weitere Gebühren anfallen.
  • Der Zeitpunkt sowie die Form der Gebührenerhebung sowie der Bezahlung variieren je nach Behörde.

Verfahrensablauf

Die Aufenthaltserlaubnis ist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen. Das Verfahren gestaltet sich wie folgt:

  • Je nach Ausländerbehörde und Anliegen kann eine Beantragung über das Internet möglich sein. Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die elektronische Beantragung der Aufenthaltserlaubnis anbietet.
  • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie mit der Ausländerbehörde einen Termin. Während des Termins wird Ihr Antrag entgegengenommen und Ihre Nachweise werden geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin). Für die Herstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) werden Ihre Fingerabdrücke genommen.
  • Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Online-Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um bei Bedarf einen Termin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin) und Ihre Fingerabdrücke für die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT- Karte) genommen.
  • Wenn Ihrem Antrag entsprochen wird, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung der eAT-Karte.
  • Nach etwa sechs bis acht Wochen können Sie die eAT-Karte bei der Ausländerbehörde abholen.
  • Die eAT-Karte ist grundsätzlich persönlich abzuholen.
  • Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis fallen Gebühren an. Der Zeitpunkt sowie die Form der Bezahlung variieren je nach Behörde.

Bearbeitungsdauer

Etwa sechs bis acht Wochen

Frist

  • Die Aufenthaltserlaubnis sollte spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihres noch gültigen Visums oder Ihrer aktuellen Aufenthaltserlaubnis oder – wenn Sie sich in Deutschland rechtmäßig ohne Visum aufhalten – innerhalb von 90 Tagen nach der Einreise beantragt werden.
  • Die Aufenthaltserlaubnis wird für maximal 12 Monate erteilt.
  • Klagefrist: 1 Monat

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde kann Klage vor dem, im Bescheid genannten, Gericht erhoben werden.

Kurztext

  • Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit Erteilung zur Arbeitsplatzsuche nach schulischer oder betrieblicher Ausbildung
  • Zweck der Aufenthaltserlaubnis ist die Suche nach einem Beschäftigungsverhältnis oder die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit (Erwerbstätigkeit) die der erworbenen Qualifikation entspricht
  • im direktem Anschluss an die Ausbildung
  • maximal 12 Monate gültig
  • berechtigt zur Erwerbstätigkeit
  • Zuständig: die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde

Ansprechpunkt

Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde.

Zuständige Stelle

Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde.

Formulare

Formulare: Formulare erhalten Sie bei Ihrer Ausländerbehörde, ggf. werden diese auch online angeboten

Onlineverfahren vereinzelt möglich

Schriftform erforderlich: ja

Persönliches Erscheinen nötig: ja