Europäischen Feuerwaffenpass beantragen
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Begriffe im Kontext
- Kauf von Waren, digitalen Inhalten oder entgeltliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen aus einem anderen Mitgliedstaat (auch Finanzdienstleistungen), online oder vor Ort
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Wenn Sie Ihre Waffen innerhalb der Europäischen Union (EU) oder nach Island, Liechtenstein, Norwegen und in die Schweiz mitnehmen wollen, benötigen Sie einen Europäischen Feuerwaffenpass.
Wenn Sie zum Besitz von Waffen oder Munition der Kategorie A 1.2 bis C berechtigt sind und diese in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Vertragsstaaten des Schengener Übereinkommens mitnehmen wollen, benötigen Sie einen Europäischen Feuerwaffenpass.
„Mitnehmen“ bedeutet, dass Sie die Waffe oder Munition vorübergehend auf einer Reise ohne Aufgabe des Besitzes zur Verwendung über die Grenze bei sich haben.
Im Europäischen Feuerwaffenpass können Sie mehrere Waffen (bis zu zehn) eintragen lassen. Ob Sie über den Europäischen Feuerwaffenpass hinaus weitere Unterlagen oder Erlaubnisse benötigen, richtet sich nach den waffenrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes, in das Sie die Waffen oder Munition mitnehmen wollen.
Sie benötigen demnach für Ihre Reise neben dem Europäischen Feuerwaffenpass
- Ihre deutschen Waffenbesitzkarten, in welche Ihre Waffen eingetragen sind
- ein Nachweis über den Grund Ihrer Reise
- Personalausweis oder Reisepass
- nach den Bestimmungen des besuchten Landes benötigte Unterlagen.
- Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
- Waffenbesitzkarte (WBK) oder Jagdschein
- aktuelles Lichtbild (nicht älter als 1 Jahr, mindestens 45 x 35 Millimeter groß, mit hellem Hintergrund)
Sie müssen eine gültige Erlaubnis für den Erwerb und Besitz der Waffen haben (z.B. Jagdschein oder Waffenbesitzkarte), die in den Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen werden sollen.
Die Ausstellung eines Europäischen Feuerwaffenpasses ist gebührenpflichtig. Die Gebührenhöhe teilt Ihnen die zuständige Waffenbehörde mit.
Den Europäischen Feuerwaffenpass erhalten Sie folgendermaßen:
- es werden von Ihnen folgende Angaben benötigt:
- zu Ihrer Person: Vor- und Familienname, Geburtsdatum und -ort, Wohnort, Anschrift, bei Firmen auch Telefon oder Telefaxnummer, Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde des Passes oder des Personalausweises
- zu Schusswaffen: Anzahl und Art, Kategorie oder eingetragenes Markenzeichen des Herstellers, Modellbezeichnung, Kaliber, Herstellungsnummer, gegebenenfalls CIP-Beschusszeichen
- zu sonstigen Waffen: Anzahl und Art der Waffen
- zur Munition: Anzahl und Art, Kategorie nach Richtlinie 93/15/EWG, Firma oder eingetragenes Markenzeichen des Herstellers, Kaliber und gegebenenfalls CIPMunitionsprüfzeichen
- der Europäische Feuerwaffenpass wird Ihnen ausgehändigt oder zugesandt
- Europäischer Feuerwaffenpass Ausstellung
- für den grenzüberschreitenden Verkehr zwischen den EU-Mitgliedstaaten oder den Vertragsstaaten des Schengener Übereinkommens bestimmtes Dokument
- dient als Nachweis der nationalen Berechtigung des Inhabers oder der Inhaberin zum Waffenbesitz
- berechtigt zur Mitnahme der eingetragenen Waffen oder Munition, wenn der andere Staat vorher zugestimmt hat
- sofern sie den Grund der Mitnahme nachweisen können (z. B. durch Einladungsschreiben) und die Waffen in den Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen sind, bedarf es für den Inhaber eines Europäischen Feuerwaffenpasses für folgende Mitnahmevorgänge keiner extra Erlaubnis und Zustimmung des anderen Staates:
- Jäger, die bis zu drei Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 WaffG der Kategorie C und die dafür bestimmte Munition im Sinne des § 13 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 5 WaffG zum Zweck der Jagd mitnehmen,
- Sportschützen, die bis zu sechs Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 WaffG der Kategorien B oder C und die dafür bestimmte Munition zum Zweck des Schießsports mitnehmen,
- Brauchtumsschützen, die bis zu drei Einzellader- oder Repetier-Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 WaffG der Kategorie C und die dafür bestimmte Munition zur Teilnahme an einer Brauchtumsveranstaltung mitnehmen.
- wird auf Antrag ausgestellt
- grundsätzlich bis zu 5 Jahre gültig (kann 2 Mal verlängert werden)
- Verwaltungsgebühr: Die Gebührenhöhe teilt Ihnen die zuständige Waffenbehörde mit.
- zuständig: Waffenbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt)