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Fischerei - Ausnahmegenehmigung zu Schonzeiten und Mindestmaßen beantragen

Thüringen 99042014006000, 99042014006000 Typ 4a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99042014006000, 99042014006000

Leistungsbezeichnung

Fischerei - Ausnahmegenehmigung zu Schonzeiten und Mindestmaßen beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4a

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Fischerei (042)

Verrichtungskennung

Genehmigung (006)

SDG Informationsbereiche

  • Vorschriften für und Anforderungen an Erzeugnisse

Lagen Portalverbund

  • Fischen und Jagen (1110200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

12.11.2024

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

Teaser

Wenn Sie in Schonzeiten und/oder über die Mindestmaße fischen möchten, müssen Sie eine Ausnahmegenehmigung bei der obersten Fischereibehörde beantragen.

Volltext

Wenn Sie während den Schonzeiten fischen möchten, benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung. Diese erlaubt es Ihnen, in Schonzeiten zu fischen oder untermaßige Fische zu fangen. Sie müssen die Ausnahmegenehmigung im Voraus bei der obersten Fischereibehörde beantragen.

Erforderliche Unterlagen

  • Antragsformular
  • Gültiger Fischereischein
  • Begründung für die Notwendigkeit einer Ausnahmegenehmigung/Befreiung

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

  • Sie begründen schriftlich, weshalb und zu welchem Zweck Sie eine Ausnahmegenehmigung benötigen.
  • Sie beantragen die Ausnahmegenehmigung bei der zuständigen Behörde.
  • Die oberste Fischereibehörde prüft Ihren Antrag.
  • Die Ausnahmen können mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn erhebliche Auswirkungen auf Flora oder Fauna am oder im Gewässer oder erhebliche Beeinträchtigungen der Fischerei zu befürchten sind.
  • Die Behörde übermittelt Ihnen die Genehmigung oder Ablehnung des Antrags.

Bearbeitungsdauer

Mindestens 4 Wochen.

Frist

Der Antrag ist grundsätzlich mindestens zwei Wochen vor Beginn des Vorhabens zu stellen.

Für Arten, die der Bundesartenschutzverordnung und der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) unterliegen, mindestens vier Wochen vor Vorhaben-Beginn.

Weiterführende Informationen

Hinweise

Die Ausnahmegenehmigungen ersetzen nicht die erforderlichen privatrechtlichen Erlaubnisse zum Fischfang. Dies gilt auch für Forschungszwecke.

Rechtsbehelf

Klage

Kurztext

  • Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach BIFVO (Schonzeiten und Mindestmaße) Genehmigung
  • Ausnahmen von Schonzeiten, Mindestmaße in der Binnenfischerei beantragen
  • Anmeldung: schriftlich
  • Benötigte Unterlagen:
    • Antragsformular
    • Gültiger Fischereischein
    • Begründung für die Notwendigkeit einer Ausnahmegenehmigung/Befreiung
  • Verwaltungsgebühr: EUR 25,00
  • Zuständig: Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft als oberste Fischereibehörde

Ansprechpunkt

Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

Referat 54 - Wald- und Fischereipolitik, Fachaufsicht über die hoheitlichen Aufgaben der Landesforstanstalt

Zuständige Stelle

nicht vorhanden