Fischerei - Ausnahmegenehmigung zu Schonzeiten und Mindestmaßen beantragen
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Wenn Sie in Schonzeiten und/oder über die Mindestmaße fischen möchten, müssen Sie eine Ausnahmegenehmigung bei der obersten Fischereibehörde beantragen.
Wenn Sie während den Schonzeiten fischen möchten, benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung. Diese erlaubt es Ihnen, in Schonzeiten zu fischen oder untermaßige Fische zu fangen. Sie müssen die Ausnahmegenehmigung im Voraus bei der obersten Fischereibehörde beantragen.
- Antragsformular
- Gültiger Fischereischein
- Begründung für die Notwendigkeit einer Ausnahmegenehmigung/Befreiung
- Sie begründen schriftlich, weshalb und zu welchem Zweck Sie eine Ausnahmegenehmigung benötigen.
- Sie beantragen die Ausnahmegenehmigung bei der zuständigen Behörde.
- Die oberste Fischereibehörde prüft Ihren Antrag.
- Die Ausnahmen können mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn erhebliche Auswirkungen auf Flora oder Fauna am oder im Gewässer oder erhebliche Beeinträchtigungen der Fischerei zu befürchten sind.
- Die Behörde übermittelt Ihnen die Genehmigung oder Ablehnung des Antrags.
Der Antrag ist grundsätzlich mindestens zwei Wochen vor Beginn des Vorhabens zu stellen.
Für Arten, die der Bundesartenschutzverordnung und der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) unterliegen, mindestens vier Wochen vor Vorhaben-Beginn.
Die Ausnahmegenehmigungen ersetzen nicht die erforderlichen privatrechtlichen Erlaubnisse zum Fischfang. Dies gilt auch für Forschungszwecke.
- Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach BIFVO (Schonzeiten und Mindestmaße) Genehmigung
- Ausnahmen von Schonzeiten, Mindestmaße in der Binnenfischerei beantragen
- Anmeldung: schriftlich
- Benötigte Unterlagen:
- Antragsformular
- Gültiger Fischereischein
- Begründung für die Notwendigkeit einer Ausnahmegenehmigung/Befreiung
- Verwaltungsgebühr: EUR 25,00
- Zuständig: Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft als oberste Fischereibehörde
Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
Referat 54 - Wald- und Fischereipolitik, Fachaufsicht über die hoheitlichen Aufgaben der Landesforstanstalt