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Sondernutzung von Straßen - Herstellung einer Gehwegüberfahrt beantragen

Thüringen 99108015182000, 99108015182000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99108015182000, 99108015182000

Leistungsbezeichnung

Sondernutzung von Straßen - Herstellung einer Gehwegüberfahrt beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Straßenverkehr (108)

Verrichtungskennung

Herstellung (182)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Bauplanung (2050400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

05.10.2022

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

Teaser

Die Gehwegüberfahrt dient dazu, ein Grundstück mit Fahrzeugen von der Straße aus gut zu erreichen. Wenn Sie ein Vorhaben planen, für das der Bordstein abgesenkt werden muss, benötigen Sie eine Erlaubnis für die Herstellung einer Gehwegüberfahrt.

Volltext

Die Gehwegüberfahrt dient dazu, ein Grundstück mit Fahrzeugen von der Straße aus gut zu erreichen.

Wenn Sie ein Vorhaben planen, für das der Bordstein abgesenkt werden muss, benötigen Sie eine Zustimmung für die Herstellung einer Gehwegüberfahrt.

Gehwegüberfahrten erfordern einen anderen Ausbau oder eine andere Befestigung als der Gehweg und müssen von der zuständigen Stelle genehmigt werden.

In der Regel werden die Arbeiten im öffentlichen Straßenraum von der Stadt beauftragt.

In Ausnahmefällen dürfen Sie als Antragstellende Person die Arbeiten selbst bei einer Fachfirma in Auftrag geben.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

Sie selbst sind Eigentümer beziehungsweise Eigentümerin des Grundstücks.

Sie verfügen alternativ über eine Vollmacht des Grundstückseigentümers beziehungsweise Grundstückseigentümerin.

Sofern Sie die Herstellung selbst übernehmen dürfen, muss das beauftragte Unternehmen ein zugelassenes Unternehmen sein.

Eine höhenmäßige und optische Durchgängigkeit des Gehweges bleibt erhalten.

Es gibt durch die Maßnahme keine Unterbrechungen des Gehweges.

Kosten

Außer der Verwaltungsgebühr entstehen Kosten für die Herstellung der Gehwegüberfahrt.

Verfahrensablauf

Sobald der Antrag vorliegt, wird geprüft, ob Gründe gegen die Ausführung der Gehwegüberfahrt sprechen.

Nach der Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie einen Genehmigungs- oder einen Ablehnungsbescheid.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer unterscheidet Antragsbearbeitung und Herstellung der Gehwegüberfahrt.

Die Antragsbearbeitung erfolgt umgehend.

Die Änderung der Gehwegüberfahrt durch die zuständige Stelle: Mindestens 3 Monate

Frist

keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Widerspruch

Klage vor dem Verwaltungsgericht

Kurztext

  • Gehwegüberfahrten Herstellung
  • Für die Herstellung einer Gehwegüberfahrt ist eine Zustimmung erforderlich.
  • Die Arbeiten zur Herstellung einer Gehwegüberfahrt werden von der zuständigen Stelle beauftragt oder selbst beauftragt und durch ein zugelassenes Unternehmen durchgeführt.
  • Voraussetzungen:
    •  Eigentümer beziehungsweise Eigentümerin des Grundstücks.
    • Oder Vollmacht des Grundstückseigentümers beziehungsweise Grundstückseigentümerin.
    • Sofern die Herstellung selbst übernommen werden darf, muss das beauftragte Unternehmen ein zugelassenes Unternehmen sein.
    • Eine höhenmäßige und optische Durchgängigkeit des Gehweges bleibt erhalten.
    • Es gibt durch die Maßnahme keine Unterbrechungen des Gehweges.
  • Gebühren: Außer der Verwaltungsgebühr entstehen Kosten für die Herstellung der Gehwegüberfahrt.
  • Zuständig sind die örtlichen Straßenbaubehörden.

Ansprechpunkt

Den Antrag auf Herstellung einer Gewegüberfahrt stellen Sie im zuständigen Amt Ihrer Stadt oder Gemeinde.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Wenden Sie sich bitte an das zuständige Amt in Ihrer Stadt oder Gemeinde.