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Unterschriften beglaubigen lassen

Thüringen 99014007035000, 99014007035000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99014007035000, 99014007035000

Leistungsbezeichnung

Unterschriften beglaubigen lassen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Beglaubigungen und Beurkundungen (014)

Verrichtungskennung

Beglaubigung (035)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Auszüge aus Registern (2020200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

31.08.2022

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales

Handlungsgrundlage

nicht vorhanden

Teaser

Die Beglaubigung von Unterschriften können Sie bei der zuständigen Behörde durchführen lassen.

Volltext

Unterschriften und Handzeichen können grundsätzlich von den Behörden des Landes, den Gemeinden und Gemeindeverbänden und von den der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts amtlich beglaubigt werden, wenn

  • das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder
  • aufgrund einer Rechtsvorschrift bei einer sonstigen Stelle

vorzulegen ist.

Die Unterschrift oder die Anerkennung einer von der antragstellenden Person bereits vollzogenen Unterschrift soll in Gegenwart des Bediensteten geleistet werden.

Unterschriften und Handzeichen dürfen nicht amtlich beglaubigt werden, wenn sie:

  • der öffentlichen Beglaubigung bedürfen (zum Beispiel privatrechtliche Verträge)
  • ohne zugehörigen Text (Blankounterschriften) vorgelegt werden

Erforderliche Unterlagen

  • in der Regel der Personalausweis oder Reisepass zum Nachweis der Identität des Antragstellers
  • das Schriftstück, auf dem die zu leistende bzw. anzuerkennende Unterschrift bzw. das Handzeichen beglaubigt werden soll

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Unterschriften Beglaubigung
  • Unterschriften und Handzeichen können grundsätzlich von den Behörden des Landes, den Gemeinden und Gemeindeverbänden und von den der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts amtlich beglaubigt werden, wenn
    • das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder
    • aufgrund einer Rechtsvorschrift bei einer sonstigen Stelle
  • Zuständig: Einwohnermeldeamt

Ansprechpunkt

Für die Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen ist das Einwohnermeldeamt zuständige Behörde.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden