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Überprüfung der erhöhten Gefahr durch Störfälle beantragen

Thüringen 99063034074000, 99063034074000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99063034074000, 99063034074000

Leistungsbezeichnung

Überprüfung der erhöhten Gefahr durch Störfälle beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Immissionsschutz (063)

Verrichtungskennung

Überprüfung (074)

SDG Informationsbereiche

  • Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften im Zusammenhang mit verschiedenen Arten von Tätigkeiten, einschließlich der Risikovermeidung, Information und Ausbildung

Lagen Portalverbund

  • Anlagenbetrieb und -prüfung (2120100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

06.06.2023

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz

Teaser

Bei benachbarten Betriebsbereichen prüft die Behörde, ob Domino-Effekte bestehen.

Volltext

Die zuständige Behörde ist verpflichtet, gegenüber den Betreibern von Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung festzustellen, bei welchen Betriebsbereichen oder Gruppen von Betriebsbereichen auf Grund ihrer geographischen Lage, ihres Abstands zueinander und der in ihren Anlagen vorhandenen gefährlichen Stoffe eine erhöhte Wahrscheinlichkeit von Störfällen bestehen kann oder diese Störfälle folgenschwerer sein können (Domino-Effekt). Für die Beurteilung verwendet die Behörde insbesondere

  • die Angaben, die der Betreiber in der Anzeige und im Sicherheitsbericht  übermittelt hat,
  • die Angaben, die im Anschluss an ein Ersuchen der zuständigen Behörde um zusätzliche Auskünfte vom Betreiber übermittelt wurden, und
  • die Informationen, die die zuständige Behörde durch Überwachungsmaßnahmen erlangt hat.

Die vom Betreiber anzuzeigenden Angaben umfassen auch Gegebenheiten in der unmittelbaren Umgebung des Betriebsbereichs, die einen Störfall auslösen oder dessen Folgen verschlimmern können, z.B. Einzelheiten zu benachbarten Betriebsbereichen, zu anderen Betriebsstätten, die nicht unter die Störfall-Verordnung fallen, und zu Bereichen und Entwicklungen, von denen ein Störfall ausgehen könnte oder bei denen sich die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Störfalls erhöhen kann oder die Auswirkungen eines Störfalls und von Domino-Effekten verschlimmern können. Verfügt die Behörde darüber hinausgehend über zusätzliche Informationen, hat sie diese dem Betreiber unverzüglich zur Verfügung zu stellen, sofern dies für die Zusammenarbeit der Betreiber erforderlich ist.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Für den Feststellungsbescheid fallen Gebühren an, die sich nach den jeweiligen Gebührenverordnungen der Länder richten. 

Verfahrensablauf

Das Verfahren zur Feststellung eines Dominoeffektes wird von der zuständigen Behörde eingeleitet. Die Beurteilung erfolgt anhand

  • der Angaben, die der Betreiber in der Anzeige und im Sicherheitsbericht übermittelt hat,
  • der Angaben, die im Anschluss an ein Ersuchen der zuständigen Behörde um zusätzliche Auskünfte vom Betreiber übermittelt wurden, und
  • der Informationen, die die zuständige Behörde durch Überwachungsmaßnahmen erlangt hat.

Liegen die Voraussetzungen für einen Domino-Effekt vor, erlässt die zuständige Behörde einen Feststellungsbescheid gegenüber den betroffenen Betreibern.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Gegen einen Feststellungsbescheid kann Widerspruch eingelegt werden.

Kurztext

  • Erhöte Gefahr durch Störfälle (Dominoeffekt) Überprüfung
  • Für die Beurteilung verwendet die Behörde insbesondere
    • die Angaben, die der Betreiber in der Anzeige und im Sicherheitsbericht  übermittelt hat,
    • die Angaben, die im Anschluss an ein Ersuchen der zuständigen Behörde um zusätzliche Auskünfte vom Betreiber übermittelt wurden, und
    • die Informationen, die die zuständige Behörde durch Überwachungsmaßnahmen erlangt hat.

Ansprechpunkt

Zuständige Behörden sind die Immissionsschutzbehörden der Länder.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden