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Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung für international Schutzberechtigte beantragen

Thüringen 99010020001009, 99010020001009 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99010020001009, 99010020001009

Leistungsbezeichnung

Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung für international Schutzberechtigte beantragen

Leistungsbezeichnung II

Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung für international Schutzberechtigte beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Aufenthaltstitel (010)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

Verrichtungsdetail

für Forscher, die in einem anderen EU-Staat als Flüchtlinge o.ä. anerkannt sind

SDG Informationsbereiche

  • Anforderungen in Bezug auf Aufenthaltskarten für Unionsbürger und ihre Familienmitglieder, einschließlich Familienmitglieder, die keine Unionsbürger sind

Lagen Portalverbund

  • Einwanderung (1080100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

16.12.2022

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz (TMMJV)

Handlungsgrundlage

Teaser

Sie können als Forscher oder Forscherin unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung erhalten

Volltext

Sie können eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung erhalten, wenn Sie als international Schutzberechtigter oder international Schutzberechtigte in einem EU- Mitgliedstaat anerkannt sind und sich in diesem Staat mindestens zwei Jahre nach Erteilung der Schutzberechtigung aufgehalten haben.

Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung für international Schutzberechtigte ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird für die Dauer des Forschungsvorhabens erteilt.

Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Aufnahme der Forschungstätigkeit bei der in der Aufnahmevereinbarung bezeichneten Forschungseinrichtung und zur Aufnahme von Tätigkeiten in der Lehre. Die Änderungen des Forschungsvorhabens während des Aufenthalts führen nicht zum Wegfall dieser Berechtigung.

Erforderliche Unterlagen

•    Gültiger Reisepass oder Passersatz 
•    Aktuelles biometrisches Foto
•    Visum, sofern erforderlich
•    Nachweis über den Status des international Schutzberechtigten in einem anderen EU- Mitgliedstaat
•    Nachweis über die Aufenthaltsdauer in dem – den Schutzstatus zuerkennenden- EU- Mitgliedstaat
•    Aufnahmevereinbarung oder ein entsprechender Vertrag mit einer Forschungseinrichtung zur Durchführung des Forschungsvorhabens
•    Nachweise zum Lebensunterhalt
•    Nachweis Ihrer Krankenversicherung
•     Mietvertrag 

Voraussetzungen

•    Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz.
•    Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
•    Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
•    Sie haben eine Aufnahmevereinbarung oder einen entsprechenden Vertrag zur Durchführung eines Forschungsvorhabens mit einer Forschungseinrichtung in Deutschland abgeschlossen.
•    Sie haben den Status als international Schutzberechtigter oder international Schutzberechtigte in einem anderen EU- Mitgliedstaat, wo Sie sich mindestens 2 Jahre nach der Erteilung der Schutzberechtigung aufgehalten haben.
•    Eine Kostenübernahmeerklärung der Forschungseinrichtung liegt vor. 
 Grundsätzlich muss sich die Forschungseinrichtung schriftlich zur Übernahme von Kosten verpflichten, die öffentlichen Stellen bis zu sechs Monate nach der Beendigung der Aufnahmevereinbarung oder des Vertrages entstehen. Dazu zählen die Kosten für den Lebensunterhalt des Ausländers während eines unerlaubten Aufenthalts in einem EU-Mitgliedsstaat und für eine Abschiebung. In bestimmten Fällen ist die Kostenübernahmeerklärung nicht erforderlich. Wenden Sie sich diesbezüglich an Ihre zuständige Ausländerbehörde. 
•    Sie können Ihren Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz aus Ihrem Einkommen ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern.

Kosten

Abgabe: 100€
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen

Verfahrensablauf

Die Aufenthaltserlaubnis ist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen. Das Verfahren gestaltet sich wie folgt: 

•    Je nach Ausländerbehörde und Anliegen kann eine Beantragung über das Internet möglich sein. Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die elektronische Beantragung der Aufenthaltserlaubnis anbietet. 
•    Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie mit der Ausländerbehörde einen Termin. Während des Termins wird Ihr Antrag entgegengenommen und Ihre Nachweise werden geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin). Für die Herstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) werden Ihre Fingerabdrücke genommen.
•    Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Online-Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um bei Bedarf einen Termin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin) und Ihre Fingerabdrücke für die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT- Karte) genommen.
•    Wenn Ihrem Antrag entsprochen wird, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung der eAT-Karte.
•    Nach etwa sechs bis acht Wochen können Sie die eAT-Karte bei der Ausländerbehörde abholen.
•    Die eAT-Karte ist grundsätzlich persönlich abzuholen.

 Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis fallen Gebühren an. Der Zeitpunkt sowie die Form der Bezahlung variieren je nach Behörde 

Bearbeitungsdauer

6 - 8 Woche(n)
Haben Sie eine Aufnahmevereinbarung oder einen entsprechenden Vertrag mit einer Forschungseinrichtung abgeschlossen, die für die Durchführung des besonderen Zulassungsverfahrens für Forsche im Bundesgebiet anerkannt ist, hat die Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis innerhalb von 60 Tagen nach Antragsstellung zu erteilen. Die Liste der anerkannten Forschungseinrichtungen und die Informationen hierzu finden Sie unter “Weiterführende Informationen“.

Frist

•    Beantragung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung für international Schutzberechtigten: spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihres noch gültigen Visums
•    Klagefrist: 1 Monat 

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde kann Klage vor dem, im Bescheid genannten, Gericht erhoben werden. 

Kurztext

•    Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit, Erteilung für Forscher, die in einem anderen EU-Staat als Flüchtlinge o.ä. anerkannt sind
•    Ausländer, die eine Aufnahmevereinbarung oder einen entsprechenden Vertrag mit einer Forschungseinrichtung zur Durchführung des Forschungsvorhabens in Deutschland abgeschlossen haben und in einem anderen Mitgliedstaat der EU als internationale Schutzberechtigte anerkannt sind und sich mindestens zwei Jahre in diesem EU- Mitgliedstaat nach Erteilung der Schutzberechtigung aufgehalten haben, können eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung erhalten.
•    Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Aufnahme der Forschungstätigkeit bei der in der Aufnahmevereinbarung bezeichneten Forschungseinrichtung und zur Aufnahme von Tätigkeiten in der Lehre.
•    Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung für international Schutzberechtigte ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird für die Dauer des Forschungsvorhabens erteilt.
•    Inhabereiner Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung können nach Erfüllung bestimmter Voraussetzungen eine Niederlassungserlaubnis erhalten.
•    Ehegatten von Inhabern der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung haben ebenfalls einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
•    Je nach Ausländerbehörde und Anliegen ist die Beantragung über das Internet oder persönlich möglich.
•    Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis fällt eine Gebühr an. Der Zeitpunkt sowie die Form der Bezahlung variieren je nach Behörde.
•    Zuständig: die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde

Ansprechpunkt

 Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde 

Zuständige Stelle

 Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde 

Formulare

  • Ausländerbehördenspezifische Formulare erhalten Sie bei Ihrer Ausländerbehörde, ggf. werden diese auch online angeboten.
  • Onlineverfahren vereinzelt möglich
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen erforderlich: ja