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Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche gem. § 35a SGB VIII beantragen

Thüringen 99060013080000, 99060013080000 Typ 3b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99060013080000, 99060013080000

Leistungsbezeichnung

Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche gem. § 35a SGB VIII beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 3b

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Hilfe zur Erziehung (060)

Verrichtungskennung

Gewährung (080)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Kinderbetreuung (1020200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

17.10.2022

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport

Teaser

Sie haben ein Kind mit einer Behinderung? Dann können Sie Eingliederungshilfe beantragen.

Volltext

Sollte Ihr Kind an einer seelischen Behinderung leiden, haben Sie die Möglichkeit, Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) – Achtes Buch (VIII) zu beantragen.

Damit soll verhindert werden, dass die Teilhabe Ihres Kindes am Leben in der Gesellschaft eingeschränkt wird.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag
  • Stellungnahme zur seelischen Behinderung ausgestellt durch einen Arzt oder eine der oben genannten Personen

Voraussetzungen

  • Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
    •  ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und
    •  daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
  • Die (drohende) seelische Behinderung muss durch
    • einen Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
    • einen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, einen Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
    • einen Arzt oder psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
    • bestätigt werden.
  • Ihr Kind darf noch nicht 18 Jahre alt sein

Seelische Behinderungen sind im Gegensatz zu anderen Behinderungen schwer zu erkennen. Daher hat die Weltgesundheitsorganisation (WHO) eine Übersicht zu medizinischen Diagnosen (ICD) erstellt, mit der eine seelische Behinderung beschrieben werden kann.

Als seelische Behinderungen gelten zum Beispiel:

  • körperlich nicht begründbare Psychosen
  • seelische Störungen als Folge von
    •  Krankheiten oder Verletzungen des Gehirns
    •  Anfallsleiden oder
    •  von anderen Krankheiten oder körperlichen Beeinträchtigungen
  • Suchtkrankheiten
  • Schizophrene, wahnhafte und affektive Störungen
  • Belastungs- und Anpassungsstörungen
  • Neurosen
  • Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen

Kosten

Die Kosten für die Hilfe trägt das Jugendamt.
Die Sorgeberechtigten müssen sich möglicherweise an den Kosten für die Hilfe entsprechend ihren finanziellen Verhältnissen beteiligen.

Verfahrensablauf

Um diese Leistungen erhalten zu können, müssen Sie sich an das zuständige Jugendamt wenden. Eine Fachkraft berät Sie im Laufe eines persönlichen Gesprächs, ob

  • Eingliederungshilfe gem. 35a SGB VIII für Ihr Kind infrage kommt und/oder
  • andere oder ggf. auch weitere Hilfeformen in Betracht kommen.

Kommen Eingliederungshilfeleistungen gem. § 35a SGB VIII infrage, müssen diese beantragt werden:

  • Bis zum Alter von 15 Jahren müssen die gesetzlichen Vertreter den Antrag für das Kind stellen.
  • Ab einem Alter von 15 Jahren können Jugendliche die Leistungen selbst beantragen. Allerdings kann diese Möglichkeit durch den gesetzlichen Vertreter (z.B. Eltern oder andere Sorgeberechtigte) schriftlich eingeschränkt werden.
  • Hilfen, die außerhalb der Familie erbracht werden (stationäre Hilfen), benötigen die Zustimmung der Sorgeberechtigte(n), da durch diese die Aufenthaltsbestimmung erfolgt.

Ausschlaggebend für die Bewilligung der Leistungen ist, ob es sich bei der festgestellten Störung tatsächlich um eine seelische Behinderung handelt. Zur Klärung holt das Jugendamt eine Stellungnahme von einer der folgenden Personen ein:

  • Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
  • Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, einen Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen
  • Arzt oder psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt.

Aufgrund dieser Stellungnahme entscheidet das Jugendamt,

  • ob und in welcher Form es die Leistungen der Eingliederungshilfe gewährt und
  • ob möglicherweise noch andere Hilfen nötig sind.

Wird die Hilfe bewilligt, erstellen alle Beteiligten gemeinsam einen Hilfeplan. Dort ist unter anderem festgelegt,

  • welche Bedarfe das Kinder oder der Jugendliche hat,
  • welche Ziele durch die Eingliederungshilfe erreicht werden sollen,
  • wie lange die Hilfen geleistet werden sollen und
  • welche Leistungen dabei umgesetzt werden.

Die Dauer der Leistungen der Eingliederungshilfe hängt von der Schwere der seelischen Behinderung ab. Sie ist von Fall zu Fall unterschiedlich.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche Gewährung
  • Eltern, deren Kind eine seelische Behinderung hat, können Eingliederungshilfe gem. § 35a SGB VIII beantragen.
  • Diese Hilfe soll verhindern, dass das Kind später Schwierigkeiten bei der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft hat.
  • Die zuständige Stelle berät Sie im Laufe eines persönlichen Gesprächs, ob die Eingliederungshilfe für das Kind infrage kommt und/oder andere oder ggf. auch weitere Hilfeformen in Betracht kommen.
  • Kommen Eingliederungshilfeleistungen gem. § 35a SGB VIII infrage, müssen diese beantragt werden.
  • Erforderliche Unterlagen: Antrag und Stellungnahme zur seelischen Behinderung ausgestellt durch einen Arzt oder bestimmte Psychotherapeuten.
  • Gebühren: Die Kosten für die Hilfe trägt das Jugendamt. Die Sorgeberechtigten müssen sich möglicherweise an den Kosten für die Hilfe entsprechend ihren finanziellen Verhältnissen beteiligen.
  • Zuständig: das zuständige Jugendamt. Die Zuständigkeit des Jugendamtes bestimmt sich danach, wo die Antragstellenden Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (Landkreis oder kreisfreie Stadt).

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an das zuständige Jugendamt. Die Zuständigkeit des Jugendamtes bestimmt sich danach, wo Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (Landkreis oder kreisfreie Stadt).

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden