Melderegisterauskunft für Wohnungsgeber beantragen
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Begriffe im Kontext
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben am
01.09.2022
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales
Sie können als Eigentümer einer Wohnung eine Melderegisterauskunft über die in Ihrer Wohnung wohnenden Personen erhalten, wenn Sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.
Als Eigentümer einer Wohnung erhalten Sie eine Melderegisterauskunft über die in Ihrer Wohnung wohnenden Personen, wenn Sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.
Dasselbe Recht haben Sie als Wohnungsgeber, wenn der Eigen-tümer der Wohnung nicht selbst Wohnungsgeber ist.
Sie erhalten Familiennamen und Vornamen sowie den Doktorgrad der aktuell in Ihrer Wohnung gemeldeten Personen.
- Melderegisterauskunft in besonderen Fällen - Erteilung gegenüber Wohnungsgebern
- Eigentümer einer Wohnung kann Melderegisterauskunft über die in Wohnung wohnenden Personen beantragen
- Rechtliches Interesse glaubhaft machen
- Dasselbe Recht hat Wohnungsgeber, wenn Eigentümer der Wohnung nicht selbst Wohnungsgeber ist.
- zuständig: Die Meldebehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Wohnung liegt.