Waffenbesitz infolge eines Erbfalls Erlaubnis beantragen
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Kauf von Waren, digitalen Inhalten oder entgeltliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen aus einem anderen Mitgliedstaat (auch Finanzdienstleistungen), online oder vor Ort
- Erbschaft, Nachlass und Testament (1190200)
- Urkunden und Bescheinigungen (1070200)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Wenn Sie Schusswaffen oder Munition erben und diese behalten möchten, müssen Sie eine waffenrechtliche Erlaubnis beantragen.
Wenn Sie Waffen oder Munition nach dem Tod des Waffenbesitzers oder der Waffenbesitzerin in Besitz nehmen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzeigen. Als Erbinnen und Erben, Vermächtnisnehmer und Vermächtnisnehmerinnen und von einer Auflage Begünstigte erwerben und besitzen Sie die Waffe rechtmäßig, auch wenn eine waffenrechtliche Erlaubnis noch nicht erteilt wurde. Sie müssen aber die Erteilung der Erlaubnis fristgerecht beantragen. Die Erlaubnis erhalten Sie, wenn der Erblasser oder die Erblasserin berechtigter Besitzer oder berechtigte Besitzerin war und Sie zuverlässig und persönlich geeignet sind. Sie brauchen nicht sachkundig zu sein. Grundsätzlich sind geerbte erlaubnispflichtige Waffen mit einem Blockiersystem zu sichern. Einer Sicherung durch ein Blockiersystem bedarf es nicht, wenn Sie zum Beispiel als Jäger oder Jägerin oder Sportschütze oder Sportschützin berechtigter Besitzer oder berechtigte Besitzerin einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe sind. Sofern ein dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechendes Blockiersystem für die Erbwaffe nicht vorhanden ist, müssen Sie einen Antrag auf eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Blockierung stellen.
- Nachweis des Erwerbs infolge eines Erbfalls, zum Beispiel Erbberechtigung, Erbschein
- Nachweis, dass Ihre Waffen und / oder Ihre Munition sicher aufbewahrt werden
- gegebenenfalls Nachweis über den Einbau eines Blockiersystems
- Sie haben das 18. Lebensjahr vollendet.
- Sie sind zuverlässig im Sinne des Waffengesetzes.
- Sie sind persönlich geeignet im Sinne des Waffengesetzes.
- der Erblasser oder die Erblasserin war berechtigter Besitzer oder berechtigte Besitzerin
- Sie sind Erwerber oder Erwerberin infolge eines Erbfalles
- Sie haben bei erlaubnispflichtigen Schusswaffen ein Blockiersystem einbauen lassen, sofern kein anderes Bedürfnis nach § 8 und §§ 13 ff WaffG vorliegt
Die Waffenbehörde erhebt Gebühren nach Nr. 1.1 der Anlage zur Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung.
Die Erlaubnis erhalten Sie folgendermaßen:
- Sie stellen einen Antrag und reichen die erforderlichen Unterlagen ein
- die erforderlichen Unterlagen werden geprüft, gegebenenfalls müssen Sie weitere erforderliche Unterlagen nachreichen
- Ihre Zuverlässigkeit, Ihre persönliche Eignung, der berechtigte Besitz der Erblasserin oder des Erblassers, Ihr Erwerb infolge eines Erbfalls und gegebenenfalls das Vorhandensein eines Blockiersystems werden geprüft
- die waffenrechtliche Entscheidung wird getroffen
Antragsfrist für Erbin oder Erben: 1 Monat nach Annahme der Erbschaft oder Ablauf der Ausschlagungsfrist;
Antragsfrist für Vermächtnisnehmerin oder Vermächtnisnehmer und Begünstigte oder Begünstigter: 1 Monat ab Erwerb der Schusswaffe
- Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen oder Munition Erteilung für Erwerber infolge eines Erbfalls
- Erblasser oder Erblasserin war berechtigter Besitzer oder berechtigte Besitzerin
- Antragstellerin oder Antragsteller ist zuverlässig und persönlich geeignet
- bei erlaubnispflichtigen Schusswaffen und erlaubnispflichtiger Munition ist Bedürfnis geltend zu machen, andernfalls sind Waffen mit Blockiersystem zu sichern und Munition unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen
- bei Erbe oder Erbin: innerhalb eines Monats nach Annahme der Erbschaft oder Ablauf der Ausschlagungsfrist Erlaubnis beantragen
- bei Vermächtnisnehmer oder Vermächtnisnehmerin, bei durch Auflage Begünstigen oder durch Auflage Begünstige: innerhalb eines Monats nach Erwerb der Waffen Erlaubnis beantragen
- Verwaltungsgebühren: nach Nr. 1.1 der Anlage zur Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung.
- zuständig: Untere Waffenbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt)
Die für Ihren Wohnsitzort zuständige untere Waffenbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt)