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Waffenbesitz infolge eines Erbfalls Erlaubnis beantragen

Thüringen 99089018001001, 99089018001001 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99089018001001, 99089018001001

Leistungsbezeichnung

Waffenbesitz infolge eines Erbfalls Erlaubnis beantragen

Leistungsbezeichnung II

Erlaubnis für Waffenbesitz infolge eins Erbfalls beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Sicherheit und Ordnung (089)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

Verrichtungsdetail

für Erwerber infolge eines Erbfalls

SDG Informationsbereiche

  • Kauf von Waren, digitalen Inhalten oder entgeltliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen aus einem anderen Mitgliedstaat (auch Finanzdienstleistungen), online oder vor Ort

Lagen Portalverbund

  • Erbschaft, Nachlass und Testament (1190200)
  • Urkunden und Bescheinigungen (1070200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

02.08.2022

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales

Handlungsgrundlage

Teaser

Wenn Sie Schusswaffen oder Munition erben und diese behalten möchten, müssen Sie eine waffenrechtliche Erlaubnis beantragen.

Volltext

Wenn Sie Waffen oder Munition nach dem Tod des Waffenbesitzers oder der Waffenbesitzerin in Besitz nehmen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzeigen. Als Erbinnen und Erben, Vermächtnisnehmer und Vermächtnisnehmerinnen und von einer Auflage Begünstigte erwerben und besitzen Sie die Waffe rechtmäßig, auch wenn eine waffenrechtliche Erlaubnis noch nicht erteilt wurde. Sie müssen aber die Erteilung der Erlaubnis fristgerecht beantragen. Die Erlaubnis erhalten Sie, wenn der Erblasser oder die Erblasserin berechtigter Besitzer oder berechtigte Besitzerin war und Sie zuverlässig und persönlich geeignet sind. Sie brauchen nicht sachkundig zu sein. Grundsätzlich sind geerbte erlaubnispflichtige Waffen mit einem Blockiersystem zu sichern. Einer Sicherung durch ein Blockiersystem bedarf es nicht, wenn Sie zum Beispiel als Jäger oder Jägerin oder Sportschütze oder Sportschützin berechtigter Besitzer oder berechtigte Besitzerin einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe sind. Sofern ein dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechendes Blockiersystem für die Erbwaffe nicht vorhanden ist, müssen Sie einen Antrag auf eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Blockierung stellen.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis des Erwerbs infolge eines Erbfalls, zum Beispiel Erbberechtigung, Erbschein
  • Nachweis, dass Ihre Waffen und / oder Ihre Munition sicher aufbewahrt werden
  • gegebenenfalls Nachweis über den Einbau eines Blockiersystems

Voraussetzungen

  • Sie haben das 18. Lebensjahr vollendet.
  • Sie sind zuverlässig im Sinne des Waffengesetzes.
  • Sie sind persönlich geeignet im Sinne des Waffengesetzes.
  • der Erblasser oder die Erblasserin war berechtigter Besitzer oder berechtigte Besitzerin
  • Sie sind Erwerber oder Erwerberin infolge eines Erbfalles
  • Sie haben bei erlaubnispflichtigen Schusswaffen ein Blockiersystem einbauen lassen, sofern kein anderes Bedürfnis nach § 8 und §§ 13 ff WaffG vorliegt

Kosten

Die Waffenbehörde erhebt Gebühren nach Nr. 1.1 der Anlage zur Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung.

Verfahrensablauf

Die Erlaubnis erhalten Sie folgendermaßen:

  • Sie stellen einen Antrag und reichen die erforderlichen Unterlagen ein
  • die erforderlichen Unterlagen werden geprüft, gegebenenfalls müssen Sie weitere erforderliche Unterlagen nachreichen
  • Ihre Zuverlässigkeit, Ihre persönliche Eignung, der berechtigte Besitz der Erblasserin oder des Erblassers, Ihr Erwerb infolge eines Erbfalls und gegebenenfalls das Vorhandensein eines Blockiersystems werden geprüft
  • die waffenrechtliche Entscheidung wird getroffen

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Antragsfrist für Erbin oder Erben: 1 Monat nach Annahme der Erbschaft oder Ablauf der Ausschlagungsfrist;
Antragsfrist für Vermächtnisnehmerin oder Vermächtnisnehmer und Begünstigte oder Begünstigter: 1 Monat ab Erwerb der Schusswaffe

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen oder Munition Erteilung für Erwerber infolge eines Erbfalls
  • Erblasser oder Erblasserin war berechtigter Besitzer oder berechtigte Besitzerin
  • Antragstellerin oder Antragsteller ist zuverlässig und persönlich geeignet
  • bei erlaubnispflichtigen Schusswaffen und erlaubnispflichtiger Munition ist Bedürfnis geltend zu machen, andernfalls sind Waffen mit Blockiersystem zu sichern und Munition unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen
  • bei Erbe oder Erbin: innerhalb eines Monats nach Annahme der Erbschaft oder Ablauf der Ausschlagungsfrist Erlaubnis beantragen
  • bei Vermächtnisnehmer oder Vermächtnisnehmerin, bei durch Auflage Begünstigen oder durch Auflage Begünstige: innerhalb eines Monats nach Erwerb der Waffen Erlaubnis beantragen
  • Verwaltungsgebühren: nach Nr. 1.1 der Anlage zur Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung.
  • zuständig: Untere Waffenbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt)

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Die für Ihren Wohnsitzort zuständige untere Waffenbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt)

Formulare

nicht vorhanden