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Aufenthaltserlaubnis für Opfer einer Straftat Verlängerung beantragen

Thüringen 99010022020013, 99010022020013 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99010022020013, 99010022020013

Leistungsbezeichnung

Aufenthaltserlaubnis für Opfer einer Straftat Verlängerung beantragen

Leistungsbezeichnung II

Beantragen einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a StGB

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Aufenthaltstitel (010)

Verrichtungskennung

Verlängerung (020)

Verrichtungsdetail

für Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a StGB

SDG Informationsbereiche

  • Anforderungen in Bezug auf Aufenthaltskarten für Unionsbürger und ihre Familienmitglieder, einschließlich Familienmitglieder, die keine Unionsbürger sind

Lagen Portalverbund

  • Einwanderung (1080100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

17.03.2023

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz (TMMJV)

Teaser

Für Ihre Aufenthaltserlaubnis für Opfer einer Straftat wegen Menschenhandels können Sie eine Verlängerung beantragen.

Volltext

Sie sind im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis für Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a Strafgesetzbuch (StGB) (Menschenhandel). Dann soll Ihnen durch die Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis um weitere zwei Jahre verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen Ihre weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern.

Humanitäre Gründe liegen etwa vor, wenn Sie in Ihrem Herkunftsland keine Existenzgrundlage mehr haben oder aufgrund der Mitwirkung im Strafprozess mit Nachteilen, Ausgrenzung oder Vergeltungsmaßnahmen rechnen müssen.

Sie haben grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis.

Sie haben weiterhin einen Anspruch auf Leistungen nach dem zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II - Grundsicherung für Arbeitssuchende) oder Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung, Kindergeld.

Der Familiennachzug für Ihren Ehegatten und dem minderjährigen Kind (die sogenannte Kernfamilie) ist nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland möglich. Die Familienmitglieder müssen selbst die Voraussetzungen für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen erfüllen.

Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nicht gestattet. Sie kann nur durch die Ausländerbehörde erlaubt werden.

Sie sind zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn Sie keine einfachen Deutschkenntnisse besitzen.

Erforderliche Unterlagen

  • aktuelles biometrisches Foto
  • bisherige Aufenthaltserlaubnis

Voraussetzungen

  • Vorliegen eines Antrages auf Verlängerung
  • Beendigung des Strafverfahrens
  • Humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen müssen die weitere Anwesenheit im Bundesgebiet rechtfertigen Es dürfen keine Versagungsgründe vorliegen (Keine Beeinträchtigung oder Gefährdung der Interessen der Bundesrepublik Deutschland; keine Abschiebungsanordnung, Kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 Aufenthaltsgesetz)

Kosten

Gebühr: 96€
Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis von bis zu drei Monaten.
Gebühr: 93€
Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis von mehr als drei Monaten.
Gebühr: 48€
Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis von bis zu drei Monaten bei Minderjährigen.
Gebühr: 46,50€
Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis von mehr als drei Monaten bei Minderjährigen.

Gebührenbefreiung bei Bezug von Sozialleistungen.

Verfahrensablauf

Die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis müssen Sie in der Regel persönlich bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde beantragen.

Vereinbaren Sie mit der örtlich zuständigen Ausländerbehörde einen Vorsprachetermin. Sie können sich dazu auch auf der jeweiligen Website der Ausländerbörde über den Ablauf der Beantragung informieren und welche Unterlagen Sie in welcher Form vorlegen müssen.

Haben Sie fristgemäß (vor Ablauf der Gültigkeit Ihrer Aufenthaltserlaubnis) einen Antrag auf Verlängerung gestellt, gilt Ihr bisheriger Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt.

Wenn Ihrem Antrag stattgegeben wird, beauftragt die Ausländerbehörde die Bundesdruckerei, den elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) mit neuem Gültigkeitsdatum herzustellen.

Hinsichtlich der Dauer des Verfahrens bis zur Aushändigung der Aufenthaltserlaubnis informieren Sie sich bei der zuständigen Ausländerbehörde.

Bearbeitungsdauer

Ihnen wird in der Regel bei der Antragstellung auf Verlängerung von der zuständigen Ausländerbehörde die Dauer des Verfahrens mitgeteilt (etwa 6 bis 8 Wochen).

Hinweis: Die Aufenthaltserlaubnis wird als elektronischer Aufenthaltstitel ausgestellt.

Frist

Die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis müssen Sie frühzeitig vor Ablauf der Gültigkeit ihrer Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Die Aufenthaltserlaubnis wird für zwei Jahre verlängert. In begründeten Einzelfällen ist auch eine längere Geltungsdauer zulässig.

Klagefrist: 1 Monat

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde kann Klage vor dem im Bescheid genannten Gericht erhoben werden.

Kurztext

  • Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen Verlängerung für Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a StGB
  • Humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen erfordern die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet
  • Anspruch des Ausländers
  • Rechtsfolgen der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis:
    • Anspruch auf Sozialleistungen
    • Familiennachzug möglich
    • Erwerbstätigkeit nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde gestattet
    • Verpflichtung zur Teilnahme am Integrationskurs
    • Persönliches Erscheinen erforderlich: ja
  • Gebühren:
    • Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis von bis zu drei Monaten: 96 Euro (bei Minderjährigen 48 Euro).
    • Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis von mehr als drei Monaten: 93 Euro (bei Minderjährigen 46,50 Euro).
    • Gebührenbefreiung bei Bezug von Sozialleistungen.
  • Zuständig: Die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde.

Ansprechpunkt

Die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde.

Zuständige Stelle

Die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde.

Formulare

Erhalten Sie von Ihrer örtlich zuständigen Ausländerbehörde

Onlineverfahren  vereinzelt möglich

Persönliches Erscheinen erforderlich: ja