Aufenthaltserlaubnis aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen beantragen
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Anforderungen in Bezug auf Aufenthaltskarten für Unionsbürger und ihre Familienmitglieder, einschließlich Familienmitglieder, die keine Unionsbürger sind
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
- § 25 Abs. 4 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 12 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 29 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 44 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 78 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 78a Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 45 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- § 50 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- § 53 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- § 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
Wie beantrage ich eine Aufenthaltserlaubnis für einen zeitlich begrenzten Aufenthalt bei Vorliegen dringender humanitärer oder persönlicher Gründe oder erheblicher öffentlicher Interessen?
Sie streben einen zeitlich begrenzten Aufenthalt in Deutschland an, beispielsweise zur vorübergehenden Betreuung eines schwer kranken Familienangehörigen, zur Vornahme einer dringend gebotenen ärztlichen Behandlung oder des Abschlusses einer Berufsausbildung. Sie halten sich in Deutschland auf und sind nicht ausreisepflichtig.
Dann kann Ihnen durch die Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen Ihre vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern.
Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt Sie nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Diese kann auf Antrag durch die Ausländerbehörde erlaubt werden.
Ihnen gegenüber kann eine Wohnsitzauflage erlassen werden.
Sie haben Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Ein Familiennachzug ist ausgeschlossen.
Sie haben keinen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs. Sie können nur im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme zugelassen werden.
- aktuelles biometrisches Foto
- Nachweise der Identität, wenn vorhanden zum Beispiel Pass, ID Card, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde; Staatsangehörigkeitsausweis
- Gegegbenenfalls Arbeitsvertrag oder verbindliches Arbeitsplatzangebot
- Nachweis über Ihre Krankenversicherung
- Mietvertrag
- Vorliegen eines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
- Der Antragsteller ist nicht vollziehbar ausreisepflichtig.
- Dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen müssen die vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern (Begründung)
- Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (unter anderem Sicherung des Lebensunterhalts)
- Es dürfen keine Versagungsgründe vorliegen (kein Ausweisungsinteresse, keine Einreise- und Aufenthaltsverbot)
Gebührenbefreiung bei Bezug von Sozialleistungen
Ihre Aufenthaltserlaubnis müssen Sie in der Regel persönlich beantragen.
- Vereinbaren Sie bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde einen Vorsprachetermin. Sie können sich dazu auch auf der jeweiligen Website der Ausländerbörde über den Ablauf der Beantragung informieren und welche Unterlagen Sie in welcher Form vorlegen müssen.
- Während Ihres Termins werden Ihre Fingerabdrücke genommen.
Wenn Ihrem Antrag stattgegeben wird, beauftragt die Ausländerbehörde die Bundesdruckerei, den elektronischen Aufenthaltstitel in Form einer Scheckkarte herzustellen.
Hinsichtlich der Dauer des Verfahrens bis zur Aushändigung der Aufenthaltserlaubnis informieren Sie sich bei der zuständigen Ausländerbehörde.
Ihnen wird in der Regel bei der Antragstellung auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis von der zuständigen Ausländerbehörde die Dauer des Verfahrens mitgeteilt (etwa 6 bis 8 Wochen).
Hinweis: Die Aufenthaltserlaubnis wird als elektronischer Aufenthaltstitel ausgestellt.
Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis:
- längstens 6 Monate, wenn Sie sich noch nicht seit mindestens 18 Monaten (ununterbrochen) rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben
- bis zu drei Jahren, wenn Sie sich bereits länger als 18 Monate rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben
- Klagefrist 1 Monat
Gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde kann Klage vor dem im Bescheid genannten Gericht erhoben werden.
- Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen Erteilung aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen
- Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen zeitlich begrenzten Aufenthalt bei Vorliegen dringender humanitärer oder persönliche Gründe oder erheblicher öffentlicher Interessen
- Keine vollziehbare Ausreisepflicht
- Ermessen der Ausländerbehörde
- Kein Ausweisungsinteresse
- Kein Einreise- und Aufenthaltsverbot
- Rechtsfolgen Erteilung Aufenthaltserlaubnis:
- Erwerbstätigkeit nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde möglich
- Anspruch auf Sozialleistungen
- Kein Familiennachzug möglich
- Kein Anspruch auf Integrationskurs, Zulassung zum Integrationskurs nur im Rahmen verfügbarer Kursplätze
- Persönliches Erscheinen erforderlich: ja
- Gebühren:
- Gebühr für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis: 100 Euro
- Bei Minderjährigen: 50 Euro
- Gebührenbefreiung bei Bezug von Sozialleistungen.
- Zuständig: Ihre örtlich zuständige Ausländerbehörde
Erhalten Sie von Ihrer örtlich zuständigen Ausländerbehörde
Onlineverfahren vereinzelt möglich
Persönliches Erscheinen erforderlich: ja