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Waffenherstellung und/oder Waffenhandel Zweigstelle anzeigen

Thüringen 99089091261000, 99089091261000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99089091261000, 99089091261000

Leistungsbezeichnung

Waffenherstellung und/oder Waffenhandel Zweigstelle anzeigen

Leistungsbezeichnung II

Waffenherstellung und/oder Waffenhandel - Eröffnung oder Schließung einer Zweigniederlassung oder Zweigstelle anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Sicherheit und Ordnung (089)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
  • Anmeldepflichten (2010100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

04.07.2022

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales

Teaser

Wenn Sie den Betrieb einer Zweigniederlassung oder unselbstständigen Zweigstelle zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des Waffenhandels eröffnen oder schließen, müssen Sie dies anzeigen.

Volltext

Die Anzeige der Eröffnung oder Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des Waffenhandels muss schriftlich bei der zuständigen Stelle erfolgen.

Bei Nichtanzeige liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Ziffer 8 Waffengesetz vor.

Erforderliche Unterlagen

  • Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis

Voraussetzungen

Die Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubniswurde wurde erteilt.

Kosten

Die Waffenbehörde erhebt eine Gebühr nach Nr. 1.1 der Anlage zur Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung.

Verfahrensablauf

Die Anzeige muss durch den Inhaber der Waffenherstellungs- oder  der Waffenhandelserlaubnis bei der für den Ort der Zweigniederlassung oder unselbständigen Zweigstelle zuständigen Waffenbehörde erfolgen.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Die Anzeige muss innerhalb von zwei Wochen nach der Eröffnung oder Schließung erfolgen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Wer die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden (§ 53 Absatz 1 Nr. 8 i.V.m. Absatz 2 WaffG).

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Anzeige der Eröffnung oder Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des Waffenhandels Entgegennahme
  • Anzeige der Eröffnung oder Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des Waffenhandels.
  • Die Eröffnung oder Schließung einer Zweigniederlassung oder Zweigstelle muss angezeigt werden.
  • Die Anzeige muss innerhalb von zwei Wochen erfolgen.
  • Zuständige Stelle: Die für den Ort der Zweigniederlassung oder unselbständigen Zweigstelle zuständige Waffenbehörde. Waffenbehörden sind die Landkreise und kreisfreien Städte.

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an die für den Ort der Zweigniederlassung oder unselbständigen Zweigstelle zuständige Waffenbehörde.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden