Waffenherstellung und/oder Waffenhandel anzeigen
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Wenn Sie Waffen gewerbsmäßig herstellen und/oder Waffenhandel betreiben, müssen Sie die Aufnahme oder Einstellung des Betriebes anzeigen.
Die Aufnahme oder Einstellung des Betriebes zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des Waffenhandels muss bei der zuständigen Behörde angezeigt werden.
Bei Nichtanzeige liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Ziffer 8 Waffengesetz vor.
Die Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis muss erteilt worden sein.
Die Waffenbehörde erhebt eine Gebühr nach Nr. 1.1 der Anlage zur Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung.
Die Anzeige muss durch den Inhaber der Waffenherstellungserlaubnis oder der Waffenhandelserlaubnis bei der für den Ort der Betriebsstätte zuständigen Waffenbehörde erfolgen.
Die Anzeige muss innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme oder Einstellung des Betriebs erfolgen.
Wer die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden (§ 53 Absatz 1 Nr. 8 i.V.m. Absatz 2 WaffG).
- Anzeige der Aufnahme oder Einstellung des Betriebs zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des Waffenhandels Entgegennahme
- Anzeige der Aufnahme oder Einstellung des Betriebs zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des Waffenhandels.
- Die Aufnahme oder Einstellung des Betriebes muss angezeigt werden.
- Die Anzeige muss innerhalb von zwei Wochen erfolgen.
- Zuständige Stelle: die für den Ort des Betriebs zuständige Waffenbehörde. Waffenbehörden sind die Landkreise und kreisfreien Städte.