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Führerschein Umtausch wegen Ablauf der Gültigkeit

Thüringen 99108049012003, 99108049012003 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99108049012003, 99108049012003

Leistungsbezeichnung

Führerschein Umtausch wegen Ablauf der Gültigkeit

Leistungsbezeichnung II

Umtausch eines alten Führerscheins in einen neuen Führerschein

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Straßenverkehr (108)

Verrichtungskennung

Ausstellung (012)

Verrichtungsdetail

wegen Ablauf der Gültigkeit des Führerscheins

SDG Informationsbereiche

  • Erwerb und Verlängerung eines Führerscheins

Lagen Portalverbund

  • Führerscheine (1090100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

16.08.2022

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

Teaser

Wenn die Gültigkeit Ihres Führerscheins abgelaufen ist, müssen Sie einen neuen Führerschein beantragen.

Volltext

Ab dem 19.01.2013 ausgestellte Kartenführerscheine sind auf 15 Jahre befristet.

Die Gültigkeit eines Führerscheins, der vor dem 19.01.2013 ausgestellt worden ist, richtet sich nach Anlage 8e zur Fahrerlaubnis-Verordnung.

Ist die Gültigkeit des Führerscheins abgelaufen, ist ein neuer Führerschein zu beantragen, es sei denn Sie verzichten auf die Fahrerlaubnis.

Die Befristung betrifft jedoch nur das Führerscheindokument, nicht die zugrundeliegende Fahrerlaubnis. Eine ärztliche Untersuchung oder sonstige Überprüfungen sind mit dem Dokumententausch nicht verbunden.

Die im Führerschein dokumentierten Rechte bleiben auch bei einem Umtausch des Dokuments bestehen. Welche Fahrerlaubnisklassen beim Führerscheinumtausch im Einzelnen zugeteilt werden, richtet sich nach Anlage 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung.

Erforderliche Unterlagen

  • Lichtbildausweis (Personalausweis oder Reisepass (bei Vorlage Reisepass: Diesem eine aktuelle Meldebescheinigung vom für den Hauptwohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt beifügen))
  • Lichtbild, 45 x 35 mm im Hochformat und ohne Rand (sog. biometrisches Passbild) - Frontalaufnahme, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen,Informationen und Beispiele finden Sie in der Foto-Mustertafel (Bundesdruckerei)
  • Führerschein

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

Verfahrensablauf

Wenden Sie sich an die zuständige Fahrerlaubnisbehörde des Ortes, in dem Sie Ihren Hauptwohnsitz haben.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:

Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers - Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss

Vor 1953 - 19. Januar 2033

1953 bis 1958 - 19. Januar 2022

1959 bis 1964 - 19. Januar 2023

1965 bis 1970 - 19. Januar 2024

1971 oder später - 19. Januar 2025

Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind*:

Ausstellungsjahr - Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss

1999 bis 2001 - 19. Januar 2026

2002 bis 2004 - 19. Januar 2027

2005 bis 2007 - 19. Januar 2028

2008 - 19. Januar 2029

2009 - 19. Januar 2030

2010 - 19. Januar 2031

2011 - 19. Januar 2032

2012 bis 18. Januar 2013 - 19. Januar 2033

(*Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins)

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Führerschein Ausstellung wegen Ablauf der Gültigkeit des Führerscheins
  • Ab dem 19.01.2013 ausgestellte Kartenführerscheine sind auf 15 Jahre befristet.
  • Ist die Gültigkeit abgelaufen, ist ein neuer Führerschein zu beantragen.
  • Führerscheine, die vor dem 19.01.2013 ausgestellt worden sind, sind bis zu einem bestimmten Stichtag in ein aktuelles Führerschein-Modell umzutauschen.
  • Es fallen Gebühren an.
  • Zuständig: die Fahrerlaubnisbehörde des Hauptwohnsitzes.

Ansprechpunkt

Wenden Sie sich an die zuständige Fahrerlaubnisbehörde des Ortes, in dem Sie Ihren Hauptwohnsitz haben.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden