Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Namenserklärung von Ehegatten ohne inländischen Ehe- oder Heiratseintrag

Thüringen 99083005001001, 99083005001001 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99083005001001, 99083005001001

Leistungsbezeichnung

Namenserklärung von Ehegatten ohne inländischen Ehe- oder Heiratseintrag

Leistungsbezeichnung II

Erklärung zur Namensführung abgeben - Erklärung zur Namensführung von Ehegatten ohne inländischem Ehe- oder Heiratseintrag

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Namen (083)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

Verrichtungsdetail

bei fehlendem inländischen Personenstandseintrag

SDG Informationsbereiche

  • Leben in einer binationalen Partnerschaft, auch einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft (Eheschließung, zivile/eingetragene Partnerschaft, Trennung, Scheidung, Güterrecht, Rechte von Lebenspartnern)

Lagen Portalverbund

  • Eheschließung (1020300)
  • Urkunden und Bescheinigungen (1070200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

30.08.2022

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales

Teaser

Wenn Sie verheiratet sind, können Sie unter Umständen auch nach der Eheschließung im Ausland Ihre Namensführung durch Erklärung vor einem deutschen Standesamt gestalten.

Volltext

Ehegatten können die eigene Namensführung gestalten. Dies gilt unter Umständen auch, wenn die Ehe im Ausland geschlossen wurde und daher kein inländischer Ehe- oder Heiratseintrag besteht. Dazu können die Eheleute nach der Eheschließung eine entsprechende Erklärung bei einem deutschen Standesamt abgeben. Das Standesamt des Wohnsitzes muss die Wirksamkeit der Erklärung prüfen und bestätigen.

Für Ehegatten mit deutschem Personalstatut kommen folgende Namenserklärungen in Betracht:

  • Ehenamensbestimmung (auch nach der Eheschließung)
  • Annahme eines Begleitnamens (Voranstellung oder Hinzufügung)

Für Ehegatten mit einem ausländischen Personalstatut kommen unter Umständen weitere Möglichkeiten zur Namenserklärung in Betracht. Bitte kontaktieren Sie dazu im Vorfeld das Standesamt Ihres Wohnsitzes.

Erforderliche Unterlagen

  • Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass)
  • Eheurkunde oder beglaubigter Auszug aus dem Eheregister mit Übersetzung, Apostille und ggf. inhaltlicher Überprüfung. (Wird im Detail durch das zuständige Standesamt festgelegt)

Voraussetzungen

  • Die Erklärenden müssen miteinander verheiratet sein.
  • Die entsprechende Erklärung muss gegenüber dem Standesamt abgegeben werden.
  • Die Erklärungen müssen höchstpersönlich abgegeben werden.
  • Die Erklärung kann nur von geschäftsfähigen Personen abgegeben werden. Für beschränkt Geschäftsfähige und Betreute gelten besondere Regelungen.
  • Die Erklärung muss öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden.

Kosten

Für die Beurkundung oder Beglaubigung einer Namenserklärung werden Gebühren in Höhe von 25,00 € erhoben. Die Erteilung einer Bescheinigung über die Erklärung zur Namensführung kostet 10,00 €.

Verfahrensablauf

Die Erklärung zur Namensführung in der Ehe erfolgt durch persönliche Vorsprache der Ehegattenbeim Standesamt.

Erst nach der Prüfung  des zugrundeliegenden Sachverhalts durch den Standesbeamten und dem Ergebnis, dass eine Namenserklärung möglich ist, kann die Namensführung der Ehegatten gewählt werden

  • nach dem Recht eines Staates, dem einer der Ehegatten angehört, oder
  • nach deutschem Recht, wenn einer von Ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Einzelfall.

Frist

Es sind keine Fristen zu beachten.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Bei Erklärungen im Ausland ist die Beglaubigungs- und Beurkundungsbefugnis der deutschen Konsularbeamten zu beachten.

Rechtsbehelf

Lehnt das Standesamt Ihren Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung ab, können Sie beim zuständigen Gericht einen Antrag stellen, das Standesamt anzuweisen, Ihnen die Bescheinigung auszustellen.

Kurztext

  • Namenserklärung von Ehegatten ohne inländischen Ehe- oder Heiratseintrag
  • Ehegatten können unter Umständen die Namensführung in der Ehe auch nach der Eheschließung im Ausland durch eine Erklärung bei einem deutschen Standesamt gestalten.
  • Zuständig: Jedes deutsche Standesamt. Die Wirksamkeit der Erklärung prüft das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Erklärenden seinen Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Trifft all dies nicht zu, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

Ansprechpunkt

Die Erklärung zur Namensführung kann jedes deutsche Standesamt beurkunden. Die Wirksamkeit der abgegebenen Erklärung prüft jedoch das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Erklärenden seinen Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Trifft all dies nicht zu, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden