Namenserklärung von Ehegatten ohne inländischen Ehe- oder Heiratseintrag
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Begriffe im Kontext
- Leben in einer binationalen Partnerschaft, auch einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft (Eheschließung, zivile/eingetragene Partnerschaft, Trennung, Scheidung, Güterrecht, Rechte von Lebenspartnern)
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Wenn Sie verheiratet sind, können Sie unter Umständen auch nach der Eheschließung im Ausland Ihre Namensführung durch Erklärung vor einem deutschen Standesamt gestalten.
Ehegatten können die eigene Namensführung gestalten. Dies gilt unter Umständen auch, wenn die Ehe im Ausland geschlossen wurde und daher kein inländischer Ehe- oder Heiratseintrag besteht. Dazu können die Eheleute nach der Eheschließung eine entsprechende Erklärung bei einem deutschen Standesamt abgeben. Das Standesamt des Wohnsitzes muss die Wirksamkeit der Erklärung prüfen und bestätigen.
Für Ehegatten mit deutschem Personalstatut kommen folgende Namenserklärungen in Betracht:
- Ehenamensbestimmung (auch nach der Eheschließung)
- Annahme eines Begleitnamens (Voranstellung oder Hinzufügung)
Für Ehegatten mit einem ausländischen Personalstatut kommen unter Umständen weitere Möglichkeiten zur Namenserklärung in Betracht. Bitte kontaktieren Sie dazu im Vorfeld das Standesamt Ihres Wohnsitzes.
- Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass)
- Eheurkunde oder beglaubigter Auszug aus dem Eheregister mit Übersetzung, Apostille und ggf. inhaltlicher Überprüfung. (Wird im Detail durch das zuständige Standesamt festgelegt)
- Die Erklärenden müssen miteinander verheiratet sein.
- Die entsprechende Erklärung muss gegenüber dem Standesamt abgegeben werden.
- Die Erklärungen müssen höchstpersönlich abgegeben werden.
- Die Erklärung kann nur von geschäftsfähigen Personen abgegeben werden. Für beschränkt Geschäftsfähige und Betreute gelten besondere Regelungen.
- Die Erklärung muss öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden.
Für die Beurkundung oder Beglaubigung einer Namenserklärung werden Gebühren in Höhe von 25,00 € erhoben. Die Erteilung einer Bescheinigung über die Erklärung zur Namensführung kostet 10,00 €.
Die Erklärung zur Namensführung in der Ehe erfolgt durch persönliche Vorsprache der Ehegattenbeim Standesamt.
Erst nach der Prüfung des zugrundeliegenden Sachverhalts durch den Standesbeamten und dem Ergebnis, dass eine Namenserklärung möglich ist, kann die Namensführung der Ehegatten gewählt werden
- nach dem Recht eines Staates, dem einer der Ehegatten angehört, oder
- nach deutschem Recht, wenn einer von Ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
Bei Erklärungen im Ausland ist die Beglaubigungs- und Beurkundungsbefugnis der deutschen Konsularbeamten zu beachten.
Lehnt das Standesamt Ihren Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung ab, können Sie beim zuständigen Gericht einen Antrag stellen, das Standesamt anzuweisen, Ihnen die Bescheinigung auszustellen.
- Namenserklärung von Ehegatten ohne inländischen Ehe- oder Heiratseintrag
- Ehegatten können unter Umständen die Namensführung in der Ehe auch nach der Eheschließung im Ausland durch eine Erklärung bei einem deutschen Standesamt gestalten.
- Zuständig: Jedes deutsche Standesamt. Die Wirksamkeit der Erklärung prüft das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Erklärenden seinen Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Trifft all dies nicht zu, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
Die Erklärung zur Namensführung kann jedes deutsche Standesamt beurkunden. Die Wirksamkeit der abgegebenen Erklärung prüft jedoch das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Erklärenden seinen Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Trifft all dies nicht zu, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig.