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Familiennamen von Vertriebenen, Spätaussiedlern, deren Ehegatten oder Nachkommen ändern

Thüringen 99083001011009, 99083001011009 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99083001011009, 99083001011009

Leistungsbezeichnung

Familiennamen von Vertriebenen, Spätaussiedlern, deren Ehegatten oder Nachkommen ändern

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Namen (083)

Verrichtungskennung

Änderung (011)

Verrichtungsdetail

aufgrund der Erklärung von Vertriebenen, Spätaussiedlern, deren Ehegatten und Abkömmlinge

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Eheschließung (1020300)
  • Urkunden und Bescheinigungen (1070200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

30.08.2022

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales

Teaser

Als Vertriebene/r oder Spätaussiedler/in bzw. deren Ehegatten oder Nachkommen haben Sie verschiedene Möglichkeiten Ihre(n) Namen zu ändern.

Volltext

Als Vertriebene/r oder Spätaussiedler/in können Sie, Ihr Ehegatte oder Ihre Abkömmlinge Bestandteile Ihres bisherigen Namens ablegen, wenn diese in Deutschland nicht üblich sind. Sie können auch die ursprüngliche Form eines abgewandelten Namens annehmen. Das trifft auf Namen zu, die je nach dem Geschlecht oder dem Verwandschaftsverhältnis abgewandelt wurden.

Weiterhin können Sie auch deutschsprachige Formen Ihres Vor- oder Familiennamens annehmen. Wenn es solche deutschsprachigen Formen nicht gibt, können Sie auch neue Vornamen annehmen.

Sofern Sie verheiratet sind, können Sie auch einen gemeinsamen Familiennamen bestimmen oder Ihren Familiennamen in einer deutschen Übersetzung annehmen.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reispass
  •  Geburtsurkunde mit amtlicher Übersetzung
  •  Registrierschein
  •  soweit vorhanden:
    •  Spätaussiedlerbescheinigung
    •  Vertriebenenausweis

Möglicherweise sind in Ihrem konkreten Fall weitere Unterlagen erforderlich. Um dies zu erfahren, telefonieren Sie am besten vorher mit Ihrem Standesamt.

Voraussetzungen

  • Erwerb des Namens nach deutschem Recht. Ihr Name beziehungsweise Namensteile sind nach deutschem Recht unbekannt
  • Vertriebener oder Spätaussiedler beziehungsweise ein Ehegatte oder Abkömmling

Kosten

Die Erklärung über die Namensführung ist gebührenfrei. Für die Bescheinigung über die Namensänderung können Gebühren anfallen.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Sie können auf Ihre Kosten einen Dolmetscher hinzuziehen.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Familienname Änderung aufgrund der Erklärung von Vertriebenen, Spätaussiedlern, deren Ehegatten und Abkömmlinge
  • Es gibt verschiedene Möglichkeiten der Namensänderung.
  • Die Erklärung zur Namensführung kann gegenüber dem Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren oder dem Standesamt abgeben werden.
  • Handelt es sich um eine Erklärung im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes, so ist das Standesamt dafür zuständig, welches das Geburtenregister führt.
  • Wenn die Erklärung eines gemeinsamen Ehenamens abgeben werden soll, ist das Standesamt dafür zuständig, welches das Eheregister führt.
  • Für alle anderen Fälle ist das Standesamt am Wohnsitz zuständig.

Ansprechpunkt

Sie können die Erklärung zur Namensführung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren oder bei jedem deutschen Standesamt abgeben. Zur Verfahrensweise beim Bundesverwaltungsamt kontaktieren Sie bitte diese Stelle.

Handelt es sich um eine Erklärung im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes, so ist das Standesamt zuständig, welches das Geburtenregister des Kindes führt.

Wird die Erklärung im Zusammenhang mit einer Erklärung zur Namensführung von Ehegatten abgegeben, so ist das Standesamt zur Prüfung und wirksamen Entgegennahme zuständig, welches das Eheregister führt. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt zur Prüfung und wirksamen Entgegennahme zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Erklärende seinen Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden