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Familienname eines Kindes durch Einbenennung ändern

Thüringen 99083001011008, 99083001011008 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99083001011008, 99083001011008

Leistungsbezeichnung

Familienname eines Kindes durch Einbenennung ändern

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Namen (083)

Verrichtungskennung

Änderung (011)

Verrichtungsdetail

Kind - Einbenennung

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Eheschließung (1020300)
  • Urkunden und Bescheinigungen (1070200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

30.08.2022

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales

Teaser

Wenn Ihr Ehepartner nicht Elternteil Ihres Kindes ist und Sie möchten, dass es Ihren Ehenamen erhält, können Sie den Namen des Kindes ändern.

Volltext

Sie können den Namen Ihres Kindes ändern, wenn Ihr Ehepartner nicht Elternteil des Kindes ist und Sie möchten, dass Ihr Kind Ihren Ehenamen erhält.

Erforderliche Unterlagen

  • Geburtsurkunde Kind
  • Personalausweise oder Reisepässe
  • Eheurkunde
  • Einwilligungserklärung des anderen Elternteils, wenn dieser ebenfalls sorgeberechtigt ist oder das Kind seinen Namen trägt
  • Sorgerechtsnachweis
  • gegebenenfalls Einwilligungserklärung des Kindes

Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Diese können Sie beim Standesamt erfragen.

Voraussetzungen

  • Die Ehegatten führen einen Ehenamen und leben mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt.
  • Ein Ehegatte ist sorgeberechtigt, der andere ist nicht Elternteil des minderjährigen Kindes.
  • Der andere Elternteil muss der Namensänderung zustimmen, wenn er ebenfalls sorgeberechtigt ist oder das Kind seinen Namen trägt.

Kosten

Die Abgabe einer familienrechtlichen Erklärung kostet in Thüringen 25,00 €. Sollten die Erklärungen zeitlich getrennt abgegeben werden, weil z. B. der andere Elternteil die Einwilligung bei einem anderen Standesamt abgeben möchte, kostet diese Erklärung in Thüringen  zusätzlich 25,00 €. Eine neu ausgestellte Geburtsurkunde, aus der die geänderte Namensführung hervorgeht, kostet 10,00 €.

Verfahrensablauf

Die Erklärung über die Namensänderung Ihres Kindes können Sie bei jedem Standesamt abgeben. Die Wirksamkeit der abgegebenen Namenserklärung wird durch das Standesamt geprüft, welches das Geburtenregister für das Kind führt. Von dort erhalten Sie eine Bescheinigung über die Namensänderung oder eine neue Geburtsurkunde.

Für die Einbenennung müssen der bzw. die sorgeberechtigte(n) Elternteil(e), der Ehegatte und, wenn das Kind über 14 Jahre alt ist, auch das Kind persönlich im Standesamt vorsprechen. 

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Familienname Änderung Kind - Einbenennung
  • Namen des Kindes kann geändert werden, wenn der Ehepartner nicht Elternteil des Kindes ist und Kind den Ehenamen erhalten soll.
  • Voraussetzungen:
    • Die Ehegatten führen einen Ehenamen und leben mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt.
    • Ein Ehegatte ist sorgeberechtigt, der andere ist nicht Elternteil des minderjährigen Kindes.
    • Der andere Elternteil muss der Namensänderung zustimmen, wenn er ebenfalls sorgeberechtigt ist oder das Kind seinen Namen trägt.
  • Die Abgabe einer familienrechtlichen Erklärung kostet in Thüringen 25,00 €. Sollten die Erklärungen zeitlich getrennt abgegeben werden, weil z. B. der andere Elternteil die Einwilligung bei einem anderen Standesamt abgeben möchte, kostet diese Erklärung in Thüringen  zusätzlich 25,00 €. Eine neu ausgestellte Geburtsurkunde, aus der die geänderte Namensführung hervorgeht, kostet 10,00 €.
  • Zuständig: Standesamt

Ansprechpunkt

Die Erklärung über die Namensänderung Ihres Kindes können Sie bei jedem Standesamt abgeben. Die Wirksamkeit der abgegebenen Namenserklärung wird durch das Standesamt geprüft, welches das Geburtenregister für das Kind führt. Von dort erhalten Sie eine Bescheinigung über die Namensänderung oder eine neue Geburtsurkunde

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden