Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Prostitutionsgewerbe Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs anzeigen

Thüringen 99050182261000, 99050182261000 Typ 3b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99050182261000, 99050182261000

Leistungsbezeichnung

Prostitutionsgewerbe Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs anzeigen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 3b

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Gewerbe (050)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

28.01.2022

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales

Teaser

Wenn Sie ein Prostitutionsfahrzeug aufstellen möchten, dann müssen Sie dies bei der zuständigen Stelle anzeigen.

Volltext

Wenn Sie ein Prostitutionsfahrzeug an mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen oder mehrmals in einem Monat zum Betrieb aufstellen wollen, dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen.

Prostitutionsfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge, Fahrzeuganhänger und andere mobile Anlagen, die zur Erbringung sexueller Dienstleistungen bereitgestellt werden.

Erforderliche Unterlagen

Der Anzeige müssen Sie folgende Unterlagen bzw. Nachweise beifügen:

  • der Vor- und Nachname des Fahrzeughalters und der vollständige Name des Betreibers des Prostitutionsfahrzeugs,
  • eine Kopie der Erlaubnis zur Bereitstellung des Prostitutionsfahrzeugs,
  • das Kraftfahrzeug- oder Schiffskennzeichen des Prostitutionsfahrzeugs,
  • die genaue Angabe des Aufstellungsortes,
  • die Dauer der Aufstellung,
  • die Betriebszeiten,
  • Kopien der Anmeldebescheinigungen oder Aliasbescheinigungen der Prostituierten, die im Prostitutionsfahrzeug tätig werden, und
  • Kopien der mit den Prostituierten geschlossenen Vereinbarungen.

Voraussetzungen

  • Sie müssen im Besitz einer gültigen Erlaubnis für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes sein.
  • Sie müssen die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.
  • Vorschriften zum Schutz aller Beteiligten in Bezug auf Betriebsort, Betriebszeiten und die gesetzlichen Anforderungen an das entsprechende Fahrzeug müssen eingehalten werden.

Kosten

Kostenrahmen: Verwaltungsgebühr EUR 50 – 500 Euro ggf. Zustellungsauslagen

Verfahrensablauf

Die Erteilung einer Erlaubnis setzt eine Antragstellung voraus:

  • Antragstellung bei der zuständigen Behörde unter Verwendung der vorgeschriebenen Formulare unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen.
  • Die eingereichten Unterlagen werden auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit geprüft.
  • Gegebenenfalls werden Unterlagen nachgefordert.
  • Gegebenenfalls wird ein Ortstermin vereinbart.
  • Regelmäßig wird ein persönliches Gespräch vereinbart. 
  • Beim Vorliegen aller Voraussetzungen wird die Erlaubnis erteilt. Die antragstellende Person erhält den Erlaubnisbescheid.

Andernfalls ergeht ein Ablehnungsbescheid.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Sie müssen das Aufstellen des Fahrzeuges zwei Wochen vor Aufstellung anzeigen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Widerspruch; Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht; Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz

Kurztext

  • Die Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs muss der zuständigen Behörde angezeigt werden.
  • Es sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen.
  • Es fallen Verwaltungskosten an.
  • Wenden Sie sich an das Landratsamt bzw. die Stadtverwaltung, in deren Zuständigkeitsbereich das Prostitutionsfahrzeug zum Betrieb aufgestellt werden soll.

Ansprechpunkt

Wenden Sie sich an das Landratsamt bzw. im Gebiet einer kreisfreien Stadt an die Stadtverwaltung, in deren Zuständigkeitsbereich das Prostitutionsfahrzeug zum Betrieb aufgestellt werden soll.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Formulare: ja
Onlineverfahren möglich: ja
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: in der Regel ja