Luftverkehr - Zulassung einer Luftfahrerschule als Ausbildungsorganisation beantragen
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
- Aus-, Weiterbildung und Sachkunde (2030300)
- Prüfung und Nachweise für Sachkunde und Sicherheit (2120300)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Sie möchten eine Luftfahrerschule als zugelassene Ausbildungsorganisation (ATO) betreiben? Dann benötigen Sie ein ATO-Zeugnis.
Bevor Sie den Ausbildungsbetrieb Ihrer Luftfahrerschule als zugelassene Ausbildungsorganisation (ATO) aufnehmen, müssen Sie bei der zuständigen Luftfahrtbehörde das ATO-Zeugnis beantragen. Das Landesverwaltungsamt als Landesluftfahrtbehörde erteilt für Ausbildungsbetriebe mit Hauptgeschäftssitz in Thüringen das ATO-Zeugnis für die Ausbildung folgender Lizenzen, Berechtigungen und Erweiterungen:
LAPL,
SPL und aller mit dieser Lizenz verbundenen Berechtigungen,
BPL und aller mit dieser Lizenz verbundenen Erweiterungen,
PPL (A) und PPL (H),
CR für technisch nicht komplizierte, einmotorige Hubschrauber mit einem Piloten,
FI (A), FI (H), FI (B) und FI (S),
CRI (A) und TRI (H),
Kunstflugberechtigung, Schleppberechtigung, Nachtflugberechtigung, Bergflugberechtigung
- Ausgefülltes Antragsformular
- Kopien der Lizenzen; Lebensläufe; Qualifikationsnachweise – Fluglehrer / Theorielehrer
- Kopien der Lizenzen; Lebensläufe; Qualifikationsnachweise – Leitungspersonal
- Nachweis der ordnungsgemäßen Bestellung des Leitungspersonals
- Arbeits-/ Mitarbeiterverträge des gesamten eingesetzten Personals (außer LSV)
- Genehmigungsurkunde eigene CAMO oder Vereinbarungen mit beauftragter CAMO oder - falls zutreffend - sonstiger Nachweis der Sicherstellung der Verantwortlichkeit nach M.A.201 Bst. i) Teil-M der VO (EU) 1321/ 2014
- Halterschaftsverträge der zur Verwendung vorgesehenen nichteigenen Luftfahrzeuge
- Eintragungsscheine der zur Verwendung vorgesehenen Luftfahrzeuge
- Lufttüchtigkeitszeugnisse und aktuelle ARC der zur Verwendung vorgesehenen Luftfahrzeuge
- genehmigtes IHP der zur Verwendung vorgesehenen Luftfahrzeuge (Genehmigung für die Ausbildung oder den gewerblichen Einsatz)
- Genehmigungsurkunde eigener Instandhaltungsbetrieb oder Instandhaltungsverträge oder - falls zutreffend - sonstiger Nachweis der Sicherstellung der Verantwortlichkeit nach M.A.201 Bst. i) Teil-M der VO (EU) 1321/ 2014
- Mietverträge oder Eigentumsnachweis für die Räume für Flugbetrieb und theoretische Ausbildung
- Versicherungsnachweis über eine bestehende Halter-Haftpflichtversicherung für die zur Verwendung vorgesehenen Luftfahrzeuge
- Betriebshandbuch
- Ausbildungshandbuch
- Ausbildungsprogramme für alle angebotenen Ausbildungslehrgänge
- Vergabeverträge für extern vergebene Tätigkeiten (falls zutreffend)
- Kopie AOC und/oder Erlaubnis nach § 5 Abs. 1 LuftVG (falls zutreffend)
- Angaben zu den verwendeten FSDT * (falls zutreffend)
- Zulassung einer Ausbildungsorganisation für Luftfahrtpersonal Erteilung
- Vor der Betriebsaufnahme als zugelassene Ausbildungsorganisation muss die Flugschule ein sog. ATO-Zeugnis beantragen. Dieses berechtigt zur Ausbildung der folgenden Pilotenlizenzen und Berechtigungen: LAPL, SPL, BPL, PPL (A), PPL (H), CR für technisch nicht komplizierte Land- und Wasserflugzeuge mit einem Piloten und TMG, TR für technisch nicht komplizierte, einmotorige Hubschrauber mit einem Piloten, FI (A), FI (H), FI (B), FI (S), CRI (A), TRI (H), Kunstflugberechtigung, Schleppberechtigung, Nachtflugberechtigung, Bergflugberechtigung.
- Antrag mit den erforderlichen Unterlagen ist einzureichen.
- Es fallen Gebühren an.
- Zuständig für die Erteilung des ATO-Zeugnisses ist das Landesverwaltungsamt als Landesluftfahrtbehörde. Für die Erteilung des ATO-Zeugnisses für alle anderen Lizenzen und Berechtigungen ist das Luftfahrtbundesamt (LBA) zuständig.
Thüringer Landesverwaltungsamt, Ref. 520, Luftverkehr, Jorge-Semprún-Platz 4, 99423 Weimar
Thüringer Landesverwaltungsamt, Ref. 520, Luftverkehr, Jorge-Semprún-Platz 4, 99423 Weimar