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Luftverkehr - Zulassung einer Luftfahrerschule als Ausbildungsorganisation beantragen

Thüringen 99080047001000, 99080047001000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99080047001000, 99080047001000

Leistungsbezeichnung

Luftverkehr - Zulassung einer Luftfahrerschule als Ausbildungsorganisation beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Luftverkehr (080)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Aus-, Weiterbildung und Sachkunde (2030300)
  • Prüfung und Nachweise für Sachkunde und Sicherheit (2120300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Ja

Fachlich freigegeben am

06.12.2021

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

Teaser

Sie möchten eine Luftfahrerschule als zugelassene Ausbildungsorganisation (ATO) betreiben? Dann benötigen Sie ein ATO-Zeugnis.

Volltext

Bevor Sie den Ausbildungsbetrieb Ihrer Luftfahrerschule als zugelassene Ausbildungsorganisation (ATO) aufnehmen, müssen Sie bei der zuständigen Luftfahrtbehörde das ATO-Zeugnis beantragen. Das Landesverwaltungsamt als Landesluftfahrtbehörde erteilt für Ausbildungsbetriebe mit Hauptgeschäftssitz in Thüringen das ATO-Zeugnis für die Ausbildung folgender Lizenzen, Berechtigungen und Erweiterungen:

LAPL,

SPL und aller mit dieser Lizenz verbundenen Berechtigungen,

BPL und aller mit dieser Lizenz verbundenen Erweiterungen,

PPL (A) und PPL (H),

CR für technisch nicht komplizierte, einmotorige Hubschrauber mit einem Piloten,

FI (A), FI (H), FI (B) und FI (S),

CRI (A) und TRI (H),

Kunstflugberechtigung, Schleppberechtigung, Nachtflugberechtigung, Bergflugberechtigung

Erforderliche Unterlagen

  • Ausgefülltes Antragsformular
  • Kopien der Lizenzen; Lebensläufe; Qualifikationsnachweise – Fluglehrer / Theorielehrer
  • Kopien der Lizenzen; Lebensläufe; Qualifikationsnachweise – Leitungspersonal
  • Nachweis der ordnungsgemäßen Bestellung des Leitungspersonals
  • Arbeits-/ Mitarbeiterverträge des gesamten eingesetzten Personals (außer LSV)
  • Genehmigungsurkunde eigene CAMO oder Vereinbarungen mit beauftragter CAMO oder - falls zutreffend - sonstiger Nachweis der Sicherstellung der Verantwortlichkeit nach M.A.201 Bst. i) Teil-M der VO (EU) 1321/ 2014
  • Halterschaftsverträge der zur Verwendung vorgesehenen nichteigenen Luftfahrzeuge
  • Eintragungsscheine der zur Verwendung vorgesehenen Luftfahrzeuge
  • Lufttüchtigkeitszeugnisse und aktuelle ARC der zur Verwendung vorgesehenen Luftfahrzeuge
  • genehmigtes IHP der zur Verwendung vorgesehenen Luftfahrzeuge (Genehmigung für die Ausbildung oder den gewerblichen Einsatz)
  • Genehmigungsurkunde eigener Instandhaltungsbetrieb oder Instandhaltungsverträge oder - falls zutreffend - sonstiger Nachweis der Sicherstellung der Verantwortlichkeit nach M.A.201 Bst. i) Teil-M der VO (EU) 1321/ 2014
  • Mietverträge oder Eigentumsnachweis für die Räume für Flugbetrieb und theoretische Ausbildung
  • Versicherungsnachweis über eine bestehende Halter-Haftpflichtversicherung für die zur Verwendung vorgesehenen Luftfahrzeuge
  • Betriebshandbuch
  • Ausbildungshandbuch
  • Ausbildungsprogramme für alle angebotenen Ausbildungslehrgänge
  • Vergabeverträge für extern vergebene Tätigkeiten (falls zutreffend)
  • Kopie AOC und/oder Erlaubnis nach § 5 Abs. 1 LuftVG  (falls zutreffend)
  • Angaben zu den verwendeten FSDT * (falls zutreffend)

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Verwaltungsgebühr: 160 – 1100 € (Gebührenrahmen)

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Klage vor dem Verwaltungsgericht

Kurztext

  • Zulassung einer Ausbildungsorganisation für Luftfahrtpersonal Erteilung
  • Vor der Betriebsaufnahme als zugelassene Ausbildungsorganisation muss die Flugschule ein sog. ATO-Zeugnis beantragen. Dieses berechtigt zur Ausbildung der folgenden Pilotenlizenzen und Berechtigungen: LAPL, SPL, BPL, PPL (A), PPL (H), CR für technisch nicht komplizierte Land- und Wasserflugzeuge mit einem Piloten und TMG, TR für technisch nicht komplizierte, einmotorige Hubschrauber mit einem Piloten, FI (A), FI (H), FI (B), FI (S), CRI (A), TRI (H), Kunstflugberechtigung, Schleppberechtigung, Nachtflugberechtigung, Bergflugberechtigung.
  • Antrag mit den erforderlichen Unterlagen ist einzureichen.
  • Es fallen Gebühren an.
  • Zuständig für die Erteilung des ATO-Zeugnisses ist das Landesverwaltungsamt als Landesluftfahrtbehörde. Für die Erteilung des ATO-Zeugnisses für alle anderen Lizenzen und Berechtigungen ist das Luftfahrtbundesamt (LBA) zuständig.

Ansprechpunkt

Thüringer Landesverwaltungsamt, Ref. 520, Luftverkehr, Jorge-Semprún-Platz 4, 99423 Weimar

Zuständige Stelle

Thüringer Landesverwaltungsamt, Ref. 520, Luftverkehr, Jorge-Semprún-Platz 4, 99423 Weimar