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Nachlassinsolvenzverfahren durchführen

Thüringen 99066002058004, 99066002058004 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99066002058004, 99066002058004

Leistungsbezeichnung

Nachlassinsolvenzverfahren durchführen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Insolvenz (066)

Verrichtungskennung

Durchführung (058)

Verrichtungsdetail

Nachlassinsolvenzverfahren

SDG Informationsbereiche

  • Insolvenzverfahren und Liquidation von Unternehmen

Lagen Portalverbund

  • Sanierung und Insolvenz (2160300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

12.10.2021

Fachlich freigegeben durch

TMMJV

Teaser

Ein Insolvenzverfahren kann über einen Nachlass durchgeführt werden. Zum Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Nachlass ist jeder Erbe, der Nachlassverwalter, ein anderer Nachlasspfleger, ein Testamentsvollstrecker und jeder Nachlassgläubiger berechtigt.

Volltext

Das Insolvenzverfahren ist ein gerichtliches Verfahren. Es dient dazu, das Vermögen eines Schuldners zu verwerten und den Erlös an seine Gläubiger zu verteilen. Das Insolvenzverfahren kann auch über einen Nachlass durchgeführt werden.

Das Insolvenzverfahren wird nur auf Antrag eröffnet. Zum Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Nachlass ist jeder Erbe, der Nachlassverwalter sowie ein anderer Nachlasspfleger, ein Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Nachlasses zusteht, und jeder Nachlassgläubiger berechtigt. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Nachlass wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Erbe die Erbschaft noch nicht angenommen hat oder dass er für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet.

Gründe für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Nachlass sind die Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung des Nachlasses. Beantragt der Erbe, der Nachlassverwalter oder ein anderer Nachlasspfleger oder ein Testamentsvollstrecker die Eröffnung des Verfahrens, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit ein Eröffnungsgrund.

Das Insolvenzgericht weist den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn der Nachlass des Erblassers voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so ernennt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter und fordert die Gläubiger auf, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist beim Insolvenzverwalter anzumelden.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt, so steht dem Antragsteller und unter Umständen dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu. Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so steht dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu.

Kurztext

  • Ein Insolvenzverfahren kann über einen Nachlass durchgeführt werden.
  • Zum Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Nachlass ist jeder Erbe, der Nachlassverwalter, ein anderer Nachlasspfleger, ein Testamentsvollstrecker und jeder Nachlassgläubiger berechtigt.
  • Für das Insolvenzverfahren über einen Nachlass ist ausschließlich das Insolvenzgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit seines Todes seinen allgemeinen Gerichtsstand hatte.
  • Lag der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Erblassers an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.

Ansprechpunkt

Für das Insolvenzverfahren über einen Nachlass ist ausschließlich das Insolvenzgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit seines Todes seinen allgemeinen Gerichtsstand hatte. Lag der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Erblassers an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.

Zuständige Stelle

Die Prüfung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfolgt durch das Insolvenzgericht.

Formulare

nicht vorhanden