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Unternehmensinsolvenz durchführen

Thüringen 99066002058002, 99066002058002 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99066002058002, 99066002058002

Leistungsbezeichnung

Unternehmensinsolvenz durchführen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Insolvenz (066)

Verrichtungskennung

Durchführung (058)

Verrichtungsdetail

Unternehmensinsolvenz

SDG Informationsbereiche

  • Insolvenzverfahren und Liquidation von Unternehmen

Lagen Portalverbund

  • Sanierung und Insolvenz (2160300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

12.10.2021

Fachlich freigegeben durch

TMMJV

Teaser

In einem Insolvenzverfahren kann in einem Insolvenzplan insbesondere eine Regelung zum Erhalt eines Unternehmens getroffen werden. Ein Insolvenzverfahren kann über das Vermögen jeder natürlichen und jeder juristischen Privatperson eröffnet werden.

Volltext

Das Insolvenzverfahren ist ein gerichtliches Verfahren. Es dient dazu, das Vermögen eines Schuldners zu verwerten und den Erlös an seine Gläubiger zu verteilen. In einem Insolvenzplan kann eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt eines Unternehmens getroffen werden.

Das Insolvenzverfahren wird nur auf Antrag eröffnet. Der Antrag kann durch den Schuldner oder die Gläubiger gestellt werden. Dem Antrag des Schuldners ist ein Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen beizufügen. Wenn der Schuldner einen Geschäftsbetrieb hat, der nicht eingestellt ist, sollen in dem Verzeichnis bestimmte Angaben – z. B. die höchsten Forderungen – besonders kenntlich gemacht werden.

Ein Insolvenzverfahren kann über das Vermögen jeder natürlichen und jeder juristischen Privatperson eröffnet werden. Ein Insolvenzverfahren kann ferner u. a. auch über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit (z. B. offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft und Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts) eröffnet werden. Zum Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit ist außer den Gläubigern u. a. jedes Mitglied des Vertretungsorgans und bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien jeder persönlich haftende Gesellschafter berechtigt.

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, dass ein Eröffnungsgrund gegeben ist. Ein allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Wenn der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt, so kann eine Eröffnung auch bei der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners erfolgen. Bei einer juristischen Person ist auch die Überschuldung ein Eröffnungsgrund.

Das Insolvenzgericht weist den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so ernennt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter und fordert die Gläubiger auf, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist beim Insolvenzverwalter anzumelden.

Erforderliche Unterlagen

  • Eröffnungsantrag (schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts)
  • bei Antragstellung durch einen Gläubiger (sog. Fremdantrag):
    • Glaubhaftmachung der eigenen Forderung gegen den Schuldner (z. B. durch Vorlage von Urteilen, Vollstreckungsbescheiden, oder sonstigen Dokumenten, aus denen sich das Bestehen der Forderung ergibt) und Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrundes
  • bei Antragstellung durch den Schuldner selbst (sog. Eigenantrag):
    • schlüssige und nachvollziehbare Darstellung des Eröffnungsgrundes Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen mit Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben
    • bei nicht eingestelltem Geschäftsbetrieb: Angaben zur Bilanzsumme, zu den Umsatzerlösen und zur durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer

Voraussetzungen

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, dass ein Eröffnungsgrund gegeben ist. Ein allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Wenn der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt, so kann eine Eröffnung auch bei der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners erfolgen.

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt, so steht dem Antragsteller und unter Umständen dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu. Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so steht dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu.

Kurztext

  • In einem Insolvenzverfahren kann in einem Insolvenzplan insbesondere eine Regelung zum Erhalt eines Unternehmens getroffen werden.
  • Ein Insolvenzverfahren kann über das Vermögen jeder natürlichen und jeder juristischen Privatperson eröffnet werden.
  • Eröffnngsantrag notwendig; Antragstellung durch einen Gläubiger (sog. Fremdantrag) oder Antragstellung durch den Schuldner selbst (sog. Eigenantrag)
  • Zuständig ist das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Wohn- bzw. Geschäftssitz des Schuldners liegt.

Ansprechpunkt

Zuständig ist das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Wohn- bzw. Geschäftssitz des Schuldners liegt.

Zuständige Stelle

Die Prüfung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfolgt durch das Insolvenzgericht. Für das Insolvenzverfahren ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, als Insolvenzgericht für den Bezirk dieses Landgerichts ausschließlich zuständig.

In Thüringen gibt es Insolvenzgerichte bei den Amtsgerichten Erfurt, Gera, Meiningen und Mühlhausen.

Formulare

nicht vorhanden