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Fischereipachtvertrag anzeigen (Anzeige Fischereipachtvertrag Entgegennahme)

Thüringen 99042035261000, 99042035261000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99042035261000, 99042035261000

Leistungsbezeichnung

Fischereipachtvertrag anzeigen (Anzeige Fischereipachtvertrag Entgegennahme)

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Fischerei (042)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

14.02.2024

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

Teaser

Die Ausübung eines Fischereirechtes kann durch Verpachtung vom Inhaber des Fischereirechtes (Fischereiberechtigten) auf andere Personen übertragen werden. Dies müssen Sie der zuständigen unteren Fischereibehörde anzeigen.

Volltext

Wenn Sie Inhaber eines Fischereirechtes sind und dieses nicht selbst ausüben können oder wollen, besteht die Möglichkeit, dass Sie die Ausübung des Fischereirechts einem anderen, der zur Fischereiausübung berechtigt ist, in vollem Umfang durch den Abschluss eines Fischereipachtvertrages übertragen.

Den Abschluss oder die Änderung eines Fischereipachtvertrages müssen Sie als Verpächter entgegennehmen (als Inhaber des Fischereirechts) und anschließend der zuständigen unteren Fischereibehörde anzeigen.

Erforderliche Unterlagen

  • Fischereipachtvertrag
  • gültiger Fischereischein des Pächters, für den Fall, dass eine natürliche Person Pächter ist

Voraussetzungen

  • Schriftform Fischereipachtvertrag
  • Mindestpacht- und Verlängerungsdauer 12 Jahre
  • gültiger Fischereischein des Pächters (außer Vierteljahresfischereischein)

Verfahrensablauf

Anzeige des Fischerpachtvertrages oder der Änderung binnen 14 Tage nach dessen Abschluss inklusive der notwendigen Unterlagen

Bearbeitungsdauer

Beanstandungsfrist: zwei Monate

Frist

14 Tage Frist zur Anzeige nach erfolgtem Pachtvertragsabschluss oder nach vereinbarter Änderung

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Widerspruch gegen den Bescheid der unteren Fischereibehörde.

Widerspruchsfristen

Kurztext

  • Anzeige Fischereipachtvertrag Entgegennahme
  • Für Inhaber eines Fischereirechtes, die dieses nicht selbst ausüben können oder wollen, besteht die Möglichkeit, die Ausübung des Fischereirechts einem anderen, der zur Fischereiausübung berechtigt ist, in vollem Umfang durch den Abschluss eines Fischereipachtvertrages zu übertragen.
  • Den Abschluss oder die Änderung eines Fischereipachtvertrages muss der Verpächter, also der Inhaber des Fischereirechts, der zuständigen unteren Fischereibehörde anzeigen.
  • Frist: 14 Tage Frist zur Anzeige nach erfolgtem Pachtvertragsabschluss oder nach vereinbarter Änderung.
  • Gebühren: 30,00 € je Vertrag, erweiterte Rahmenbedingungen erfolgen über die Landratsämter.
  • Zuständigkeit: untere Fischereibehörde des Landratsamtes bzw. der kreisfreien Stadt

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an die untere Fischereibehörde des Landratsamtes beziehungsweise der kreisfreien Stadt.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden