Fischereipachtvertrag anzeigen (Anzeige Fischereipachtvertrag Entgegennahme)
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Die Ausübung eines Fischereirechtes kann durch Verpachtung vom Inhaber des Fischereirechtes (Fischereiberechtigten) auf andere Personen übertragen werden. Dies müssen Sie der zuständigen unteren Fischereibehörde anzeigen.
Wenn Sie Inhaber eines Fischereirechtes sind und dieses nicht selbst ausüben können oder wollen, besteht die Möglichkeit, dass Sie die Ausübung des Fischereirechts einem anderen, der zur Fischereiausübung berechtigt ist, in vollem Umfang durch den Abschluss eines Fischereipachtvertrages übertragen.
Den Abschluss oder die Änderung eines Fischereipachtvertrages müssen Sie als Verpächter entgegennehmen (als Inhaber des Fischereirechts) und anschließend der zuständigen unteren Fischereibehörde anzeigen.
- Fischereipachtvertrag
- gültiger Fischereischein des Pächters, für den Fall, dass eine natürliche Person Pächter ist
- Schriftform Fischereipachtvertrag
- Mindestpacht- und Verlängerungsdauer 12 Jahre
- gültiger Fischereischein des Pächters (außer Vierteljahresfischereischein)
33,00 € je Vertrag
Erweiterte Rahmenbedingungen erfolgen über die Landratsämter.
Anzeige des Fischerpachtvertrages oder der Änderung binnen 14 Tage nach dessen Abschluss inklusive der notwendigen Unterlagen
14 Tage Frist zur Anzeige nach erfolgtem Pachtvertragsabschluss oder nach vereinbarter Änderung
- Anzeige Fischereipachtvertrag Entgegennahme
- Für Inhaber eines Fischereirechtes, die dieses nicht selbst ausüben können oder wollen, besteht die Möglichkeit, die Ausübung des Fischereirechts einem anderen, der zur Fischereiausübung berechtigt ist, in vollem Umfang durch den Abschluss eines Fischereipachtvertrages zu übertragen.
- Den Abschluss oder die Änderung eines Fischereipachtvertrages muss der Verpächter, also der Inhaber des Fischereirechts, der zuständigen unteren Fischereibehörde anzeigen.
- Frist: 14 Tage Frist zur Anzeige nach erfolgtem Pachtvertragsabschluss oder nach vereinbarter Änderung.
- Gebühren: 30,00 € je Vertrag, erweiterte Rahmenbedingungen erfolgen über die Landratsämter.
- Zuständigkeit: untere Fischereibehörde des Landratsamtes bzw. der kreisfreien Stadt
Bitte wenden Sie sich an die untere Fischereibehörde des Landratsamtes beziehungsweise der kreisfreien Stadt.