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Jagdschein Erteilung für Ausländer beantragen

Thüringen 99067009001000, 99067009001000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99067009001000, 99067009001000

Leistungsbezeichnung

Jagdschein Erteilung für Ausländer beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Jagd (067)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

05.07.2021

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

Teaser

Wer als Nichtdeutscher oder Nichtdeutsche die Jagd ausüben möchte, benötigt einen in Deutschland erteilten Jagdschein für Ausländer.

Volltext

Wer in Deutschland die Jagd ausüben will, muss einen auf seinen Namen lautenden Jagdschein vorweisen können (§ 15 Abs. 1 Bundesjagdgesetz).

Der Jagdschein wird von der für den Wohnsitz des Bewerbers zuständigen Behörde als Jahresjagdschein für höchstens drei Jagdjahre (§ 11 Abs. 4 Bundesjagdgesetz) oder als Tagesjagdschein für vierzehn aufeinanderfolgende Tage nach einheitlichen Mustern erteilt.

Der Jagdschein gilt im gesamten Bundesgebiet (§15 Abs. 2 Bundesjagdgesetz).

Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind, können einen Jahresjagdschein oder einen Tagesjagdschein nach § 15 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes erhalten, wenn sie eine Jägerprüfung nach § 15 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes oder eine als gleichwertig anerkannte Jägerprüfung bestanden haben (§26 Abs. 2 Thüringer Jagdgesetz).

Ein Tagesjagdschein kann ihnen auch erteilt werden, wenn sie den Besitz eines gültigen ausländischen Jagdscheines nachweisen mit:

1. einer von einer Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland erteilten Bestätigung, dass die ausländische Jagderlaubnis in der den Gesetzen des Landes entsprechenden Form ausgestellt worden (Legalisation) und die Erteilung von einer Bewährung abhängig ist,

2. einer Übersetzung der Jagderlaubnis, sofern diese in einer fremden Sprache abgefasst ist, in die deutsche Sprache durch einen in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich bestellten oder vereidigten Übersetzer.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis einer bestandenen Jägerprüfung nach § 15 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes;
  • oder einer als gleichwertig anerkannten Jägerprüfung;
  • oder einer von einer Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland erteilten Bestätigung, dass die ausländische Jagderlaubnis in der den Gesetzen des Landes entsprechenden Form ausgestellt worden (Legalisation) und die Erteilung von einer Bewährung abhängig ist und einer Übersetzung der Jagderlaubnis, sofern diese in einer fremden Sprache abgefasst ist, in die deutsche Sprache durch einen in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich bestellten oder vereidigten Übersetzer
  • Personalausweis
  • Nachweis einer entsprechenden Jagdhaftpflichtversicherung
  • zwei Passbilder zum Erstantrag

Voraussetzungen

  • Volljährigkeit
  • bestandene Jägerprüfung oder eine als gleichwertig anerkannte Jägerprüfung
  • jagd- und waffenrechtliche Zuverlässigkeit sowie persönliche Eignung
  • Vorhandensein einer entsprechenden Jagdhaftpflichtversicherung

Kosten

Die Erteilung eines Jagdscheines für Ausländer ist kostenpflichtig. Der Gesamtbetrag setzt sich aus der Verwaltungsgebühr und dem Anteil der Jagdabgabe zusammen.

  • Ausländertagesjagdschein für 14 aufeinanderfolgende Tage: 45,00 Euro; ermäßigt: 22,50 Euro
  • Ausländerjagdschein für 1 Jahr: 70,00 Euro; ermäßigt: 35,00 Euro
  • Ausländerjagdschein für 3 Jahre: 135,00 Euro; ermäßigt: 67,50 Euro

Verfahrensablauf

Die Erteilung eines Jagdscheines für Ausländer wird bei der zuständigen Behörde beantragt. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen erteilt die zuständige Behörde dem Antragsteller den Jagdschein.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung ist u. a. abhängig von der Zuarbeit weiterer Behörden. Die Bearbeitungsdauer kann variieren.

Frist

Es bestehen keine gesonderten Fristen. Die Hinweise der zuständigen Behörde sind zu beachten.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Reglungen hierzu trifft das zuständige Landratsamt bzw. die kreisfreie Stadt.

Kurztext

  • Jagdschein Erteilung für Ausländer
  • Wer in Deutschland die Jagd ausüben will, muss einen auf seinen Namen lautenden Jagdschein vorweisen können.
  • Der Jagdschein wird von der für den Wohnsitz des Bewerbers zuständigen Behörde als Jahresjagdschein für höchstens drei Jagdjahre oder als Tagesjagdschein für vierzehn aufeinanderfolgende Tage nach einheitlichen Mustern erteilt.
  • Der Jagdschein gilt im gesamten Bundesgebiet.
  • Volljährige Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind, können einen Jahresjagdschein oder einen Tagesjagdschein erhalten, wenn sie eine Jägerprüfung oder eine als gleichwertig anerkannte Jägerprüfung bestanden haben.
  • Ein Tagesjagdschein kann auch erteilt werden, wenn sie den Besitz eines gültigen ausländischen Jagdscheines nachweisen mit einer von einer Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland erteilten Bestätigung, dass die ausländische Jagderlaubnis in der den Gesetzen des Landes entsprechenden Form ausgestellt worden (Legalisation) und die Erteilung von einer Bewährung abhängig ist und einer Übersetzung der Jagderlaubnis, sofern diese in einer fremden Sprache abgefasst ist, in die deutsche Sprache durch einen in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich bestellten oder vereidigten Übersetzer.
  • Zuständig: die für den Wohnsitz des Bewerbers zuständige untere Jagdbehörde des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt.

Ansprechpunkt

An die für den Wohnsitz des Bewerbers zuständige untere Jagdbehörde des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden