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Bauen - Gebrauchsabnahme eines fliegenden Baus

Thüringen 99012096058000, 99012096058000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99012096058000, 99012096058000

Leistungsbezeichnung

Bauen - Gebrauchsabnahme eines fliegenden Baus

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Baurecht (012)

Verrichtungskennung

Durchführung (058)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Bauplanung (2050400)
  • Messen, Straßenfeste und Sonderveranstaltungen (2150100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

14.08.2024

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

Handlungsgrundlage

Teaser

Die Aufstellung eines fliegenden Baus müssen Sie bei der zuständigen Behörde anzeigen.

Volltext

Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die dazu geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. Das können zum Beispiel Fahrgeschäfte, Zelte und ähnliche bauliche Anlagen sein.

Die Aufstellung des fliegenden Baus müssen Sie bei der zuständigen Behörde anzeigen.

Erforderliche Unterlagen

Sie müssen das Prüfbuch vorlegen. Das Prüfbuch wird für die Ausführungsgenehmigung von der erteilenden Behörde für den Fliegenden Bau erstellt. Es enthält neben technischen Unterlagen die Ausführungsgenehmigung, deren Verlängerungen und kann auch erforderliche Auflagen enthalten. 

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

  • Die unteren Bauaufsichtsbehörde entscheidet anhand der erforderlichen Unterlagen über eine vorher durchzuführende Gebrauchsabnahme.
  • Zur Abnahme ist ein Vorort-Termin erforderlich.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Widerspruch, Klage

Kurztext

  • Fliegende Bauten - Gebrauchsabnahme Durchführung
  • Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die dazu geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden.
  • Das können zum Beispiel Fahrgeschäfte, Zelte und ähnliche bauliche Anlagen sein.
  • Die Aufstellung des Fliegenden Baus ist bei der zuständigen Behörde anzuzeigen und das Prüfbuch vorzulegen.
  • Anhand dieser Prüfunterlagen entscheidet die untere Bauaufsichtsbehörde über eine vorher durchzuführende Gebrauchsabnahme.Diese wird vor Ort durchgeführt.
  • zuständig: untere Bauaufsichtsbehörde

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an die untere Bauaufsichtsbehörde.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Wenden Sie sich an die untere Bauaufsichtsbehörde.

Einige Behörden stellen Antragsformulare und weitere Informationen auf ihren Internetseiten zur Verfügung oder nutzen einen Online-Dienst.