Einsicht in das Liegenschaftskataster gewähren
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Hausbau und Immobilienerwerb (1050100)
- Wohnen und Umzug (1050200)
- Grundsteuer und Grunderwerbsteuer (1060400)
- Bauplanung (2050400)
- Standortsuche (2050200)
- Auszüge aus Registern (2020200)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
§ 18 Absatz 1 i. V. m. § 19 Absatz 3 des Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes (ThürVermGeoG) (siehe nachstehender Link).
Nr. 2 des Kostenverzeichnisses zur Thüringer Verwaltungskostenordnung für das amtliche Vermessungswesen (ThürVwKostOVerm) (siehe nachstehender Link).
Weitere Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Kataster- und Geoinformationswesens sind unter nachstehendem Link erreichbar.
Einen Überblick zur örtlichen Lage eines Flurstücks und zu den vorhandenen Vermessungsunterlagen erhalten Sie durch eine Einsicht in das Liegenschaftskataster.
Jede Bürgerin, jeder Bürger, jedes Unternehmen und jede öffentliche Stelle können Einsicht in die Datenbanken des amtlichen Vermessungswesens nehmen. Dazu zählen insbesondere die Daten des Liegenschaftskatasters mit den Angaben zu Flurstücken und Gebäuden. Für die Einsichtnahme in die Eigentümerdaten ist das berechtigte Interesse darzulegen.
Unterlagen in Form eines Antrags sind nur erforderlich, wenn die Einsichtnahme in der Kataster- und Vermessungsbehörde erfolgt und das Webangebot nicht ausreichend ist.
Speziell bei der Einsichtnahme in die Urkunden des Liegenschaftskatasters, auf die sich der geometrische Nachweis der Liegenschaften gründet, sind zur Vorbereitung in der Behörde die betroffenen Flurstücke anzugeben.
Für die Einsichtnahme bestehen keine speziellen Voraussetzungen.
Einsichtnahme bedeutet nur einsehen zu dürfen. Auszüge, schriftliche Auskünfte oder eine Kopie von Schriftstücken werden von der Katasterbehörde nicht herausgegeben.
Die Einsichtnahme in einen bestimmten Teil des Liegenschaftskatasters (Eigentümerdaten des Liegenschaftsbuches) unterliegt dem Datenschutz (personenbezogene Daten) und kann nur von Personen oder Stellen mit berechtigtem Interesse, wie z. B.
a) Grundstückseigentümer,
b) Nutzungsberechtigte oder
c) Personen mit sonstigem berechtigtem Interesse
erfolgen. Reine Neugier ist auszuschließen.
Gebühren fallen nicht an (vgl. § 32 Absatz 2 Nr. 9 Thüringer Verwaltungskostenordnung für das amtliche Vermessungswesen (ThürVermGeoG), siehe nachstehender Link).
Die Nutzung des Geodatenviewers mit seinen Einsichtsmöglichkeiten ist gebührenfrei (vgl. § 3 ThürVwKostOVerm, siehe nachstehender Link).
Der Verfahrensablauf wird unterschieden in:
a) Einsichtnahme in frei verfügbare Daten (Nutzung des Web-Angebots):
Zur ausschließlichen Ansicht grafischer Daten des Liegenschaftskatasters ist die Nutzung des Web-Angebots (siehe nachstehender Link) ausreichend. Dabei handelt sich um eine frei zugängliche Anwendung (Open Data) ohne Nutzungseinschränkungen. Ein Antrag ist daher nicht nötig.
b) Einsichtnahme in nicht frei verfügbare Daten (Einsichtnahme in der Kataster- und Vermessungsbehörde):
Über einen schriftlichen oder mündlichen Antrag wird mit der Kataster- und Vermessungsbehörde, dem Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation (TLBG), abgeklärt, welche Daten eingesehen werden möchten, bei Eigentümerdaten ist das berechtigte Interesse darzulegen (-> also eine schlüssige Begründung anzugeben). Im Folgenden wird zur Einsicht in die benötigten Unterlagen in der Regel ein Termin mit der Kataster- und Vermessungsbehörde vereinbart.
Damit die Behörde die richtigen Unterlagen bereithält, ist vorab das betroffene Flurstück – unter Angabe von Gemarkung, Flur und Flurstücksnummer oder postalischer Anschrift – näher zu bezeichnen.
Für die Nutzung des Web-Angebots gibt es keine Frist, das Angebot ist jederzeit verfügbar.
Die Bearbeitungsdauer des schriftlichen oder mündlichen Antrages beträgt fünf Arbeitstage.
Weitere Informationen erhalten Sie über die nachstehenden Links.
- Einsicht Liegenschaftskataster Beantragung
- schriftlicher oder mündlicher Antrag
- ohne Antrag bei Nutzung eines Geodatenviewers (Online-Angebot)
- zuständig: Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation (TLBG)
Einsicht in das Liegenschaftskataster gewähren nur die Katasterbereiche des TLBG, die einzelnen Behördenstandorte sind nachfolgender Übersicht zu entnehmen.
Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation (TLBG)
Hohenwindenstraße 13a
99086 Erfurt
Tel.: +49 361 57 4176-777
Fax: +49 361 57 4176-799
E-Mail: poststelle@tlbg.thueringen.de
Web: https://tlbg.thueringen.de
siehe rechts, unter Formulare
Onlineverfahren möglich: ja (via Webangebot , siehe nachstehender Link)
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: ja, wenn Webangebot nicht ausreicht