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Einsicht in das Liegenschaftskataster gewähren

Thüringen 99123010023004, 99123010023004 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99123010023004, 99123010023004

Leistungsbezeichnung

Einsicht in das Liegenschaftskataster gewähren

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Vermessung und Kataster (123)

Verrichtungskennung

Auskunft (023)

Verrichtungsdetail

Einsicht

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Hausbau und Immobilienerwerb (1050100)
  • Wohnen und Umzug (1050200)
  • Grundsteuer und Grunderwerbsteuer (1060400)
  • Bauplanung (2050400)
  • Standortsuche (2050200)
  • Auszüge aus Registern (2020200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

17.07.2024

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation (TLBG)

Handlungsgrundlage

§ 18 Absatz 1 i. V. m. § 19 Absatz 3 des Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes (ThürVermGeoG) (siehe nachstehender Link).

Nr. 2 des Kostenverzeichnisses zur Thüringer Verwaltungskostenordnung für das amtliche Vermessungswesen (ThürVwKostOVerm) (siehe nachstehender Link).

Weitere Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Kataster- und Geoinformationswesens sind unter nachstehendem Link erreichbar.

Teaser

Einen Überblick zur örtlichen Lage eines Flurstücks und zu den vorhandenen Vermessungsunterlagen erhalten Sie durch eine Einsicht in das Liegenschaftskataster.

Volltext

Jede Bürgerin, jeder Bürger, jedes Unternehmen und jede öffentliche Stelle können Einsicht in die Datenbanken des amtlichen Vermessungswesens nehmen. Dazu zählen insbesondere die Daten des Liegenschaftskatasters mit den Angaben zu Flurstücken und Gebäuden. Für die Einsichtnahme in die Eigentümerdaten ist das berechtigte Interesse darzulegen.

Erforderliche Unterlagen

Unterlagen in Form eines Antrags sind nur erforderlich, wenn die Einsichtnahme in der Kataster- und Vermessungsbehörde erfolgt und das Webangebot nicht ausreichend ist.

Speziell bei der Einsichtnahme in die Urkunden des Liegenschaftskatasters, auf die sich der geometrische Nachweis der Liegenschaften gründet, sind zur Vorbereitung in der Behörde die betroffenen Flurstücke anzugeben.

Voraussetzungen

Für die Einsichtnahme bestehen keine speziellen Voraussetzungen.

Einsichtnahme bedeutet nur einsehen zu dürfen. Auszüge, schriftliche Auskünfte oder eine Kopie von Schriftstücken werden von der Katasterbehörde nicht herausgegeben.

Die Einsichtnahme in einen bestimmten Teil des Liegenschaftskatasters (Eigentümerdaten des Liegenschaftsbuches) unterliegt dem Datenschutz (personenbezogene Daten) und kann nur von Personen oder Stellen mit berechtigtem Interesse, wie z. B.

a) Grundstückseigentümer,

b) Nutzungsberechtigte oder

c) Personen mit sonstigem berechtigtem Interesse

erfolgen. Reine Neugier ist auszuschließen.

Kosten

Gebühren fallen nicht an (vgl. § 32 Absatz 2 Nr. 9 Thüringer Verwaltungskostenordnung für das amtliche Vermessungswesen (ThürVermGeoG), siehe nachstehender Link).

Die Nutzung des Geodatenviewers mit seinen Einsichtsmöglichkeiten ist gebührenfrei (vgl. § 3 ThürVwKostOVerm, siehe nachstehender Link).

Verfahrensablauf

Der Verfahrensablauf wird unterschieden in:

a) Einsichtnahme in frei verfügbare Daten (Nutzung des Web-Angebots):

Zur ausschließlichen Ansicht grafischer Daten des Liegenschaftskatasters ist die Nutzung des Web-Angebots (siehe nachstehender Link) ausreichend. Dabei handelt sich um eine frei zugängliche Anwendung (Open Data) ohne Nutzungseinschränkungen. Ein Antrag ist daher nicht nötig.

b) Einsichtnahme in nicht frei verfügbare Daten (Einsichtnahme in der Kataster- und Vermessungsbehörde):

Über einen schriftlichen oder mündlichen Antrag wird mit der Kataster- und Vermessungsbehörde, dem Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation (TLBG), abgeklärt, welche Daten eingesehen werden möchten, bei Eigentümerdaten ist das berechtigte Interesse darzulegen (-> also eine schlüssige Begründung anzugeben). Im Folgenden wird zur Einsicht in die benötigten Unterlagen in der Regel ein Termin mit der Kataster- und Vermessungsbehörde vereinbart.

Damit die Behörde die richtigen Unterlagen bereithält, ist vorab das betroffene Flurstück – unter Angabe von Gemarkung, Flur und Flurstücksnummer oder postalischer Anschrift – näher zu bezeichnen.

Bearbeitungsdauer

Für die Nutzung des Web-Angebots gibt es keine Frist, das Angebot ist jederzeit verfügbar.

Die Bearbeitungsdauer des schriftlichen oder mündlichen Antrages beträgt fünf Arbeitstage.

Frist

keine

Weiterführende Informationen

Weitere Informationen erhalten Sie über die nachstehenden Links.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Da kein Verwaltungsakt gesetzt wird, ist ein Rechtsbehelf nicht möglich.

Kurztext

  • Einsicht Liegenschaftskataster Beantragung
  • schriftlicher oder mündlicher Antrag
  • ohne Antrag bei Nutzung eines Geodatenviewers (Online-Angebot)
  • zuständig: Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation (TLBG)

Ansprechpunkt

Einsicht in das Liegenschaftskataster gewähren nur die Katasterbereiche des TLBG, die einzelnen Behördenstandorte sind nachfolgender Übersicht zu entnehmen.

Zuständige Stelle

Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation (TLBG)

Hohenwindenstraße 13a

99086 Erfurt

Tel.: +49 361 57 4176-777

Fax: +49 361 57 4176-799

E-Mail: poststelle@tlbg.thueringen.de

Web: https://tlbg.thueringen.de

Formulare

siehe rechts, unter Formulare

Onlineverfahren möglich: ja (via Webangebot , siehe nachstehender Link)

Schriftform erforderlich: nein

Persönliches Erscheinen nötig: ja, wenn Webangebot nicht ausreicht