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Forst Erstaufforstung - Genehmigung beantragen

Thüringen 99048003006000, 99048003006000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99048003006000, 99048003006000

Leistungsbezeichnung

Forst Erstaufforstung - Genehmigung beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Forst (048)

Verrichtungskennung

Genehmigung (006)

SDG Informationsbereiche

  • Rechte und Pflichten im Bereich der sozialen Sicherheit in der Union, auch im Zusammenhang mit Renten

Lagen Portalverbund

  • Klima, Natur und Arten (1170100)
  • Tier-, Pflanzen- und Naturschutz (2130200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

09.12.2022

Fachlich freigegeben durch

ThüringenForst - Anstalt öffentlichen Rechts

Teaser

Sie möchten Wald neu anlegen und etwas für die Bindung von Kohlendioxid tun, das Landschaftsbild in waldarmen Gebieten aufwerten und etwas gegen Erosion tun? Dann müssen Sie Wald neu anlegen und hierzu die Genehmigung der Erstaufforstung bei der unteren Forstbehörde beantragen.

Volltext

Ihr Antrag als Grundbesitzer zur Genehmigung der Erstaufforstung wird von der unteren Forstbehörde geprüft.

Die untere Forstbehörde entscheidet über ihren Antrag im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde, der oberen Landwirtschaftsbehörde, der Flurbereinigungsbehörde und bei Flächen ab fünf Hektar Größe der oberen Landesplanungsbehörde.

Die Genehmigung der Erstaufforstung kann unter Auflagen erteilt werden.

Eine Erstaufforstung bedarf keiner Genehmigung, wenn für die Fläche aufgrund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Aufforstung rechtsverbindlich festgelegt ist und die untere Forstbehörde am Verfahren beteiligt war.

Erforderliche Unterlagen

Antrag auf Genehmigung der Erstaufforstung, Eigentumsnachweis (Grundbuchauszug)

Voraussetzungen

Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde, der oberen Landwirtschaftsbehörde, der Flurbereinigungsbehörde und

bei Flächen ab fünf Hektar mit der oberen Landesplanungsbehörde

Wenn kein Einvernehmen mit den zu beteiligenden Fachbehörden hergestellt werden kann, entscheidet die oberste Forstbehörde im Benehmen mit der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde (§ 59 Abs. 5 Thüringer Waldgesetz)

Kosten

Verwaltungskosten (in Thüringen gebührenfrei)  

Verfahrensablauf

1. Antragstellung mit antragsbegründenden Unterlagen und Eigentumsnachweis

2. Prüfung der Unterlagen durch die Genehmigungsbehörde (untere Forstbehörde)

3. Herstellung des Einvernehmens mit den zu beteiligenden Fachbehörden nach § 21 Abs. 1 Satz 2 Thüringer Waldgesetz, gegebenenfalls Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Thüringer UVP-Gesetz

4. Genehmigung oder Versagung der Erstaufforstung

5. Übersendung des Genehmigungs- oder Ablehnungsbescheides an den Antragsteller 

Bearbeitungsdauer

6 bis 8 Wochen

Frist

Keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Widerspruchsbehörde ist die untere Forstbehörde.

Kurztext

Erstaufforstung Genehmigung

Ihr Antrag als Grundbesitzer zur Genehmigung der Erstaufforstung wird von der unteren Forstbehörde geprüft.

Die untere Forstbehörde entscheidet über ihren Antrag im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde, der oberen Landwirtschaftsbehörde, der Flurbereinigungsbehörde und bei Flächen ab fünf Hektar Größe der oberen Landesplanungsbehörde.

Die Genehmigung der Erstaufforstung kann unter Auflagen erteilt werden.

Eine Erstaufforstung bedarf keiner Genehmigung, wenn für die Fläche aufgrund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Aufforstung rechtsverbindlich festgelegt ist und die untere Forstbehörde am Verfahren beteiligt war.

Zuständig: ThüringenForst-Anstalt öffentlichen Rechts als untere Forstbehörde.

Ansprechpunkt

ThüringenForst - Anstalt öffentlichen Rechts als untere Forstbehörde

Zuständige Stelle

nicht vorhanden