Forst Erstaufforstung - Genehmigung beantragen
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Rechte und Pflichten im Bereich der sozialen Sicherheit in der Union, auch im Zusammenhang mit Renten
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Sie möchten Wald neu anlegen und etwas für die Bindung von Kohlendioxid tun, das Landschaftsbild in waldarmen Gebieten aufwerten und etwas gegen Erosion tun? Dann müssen Sie Wald neu anlegen und hierzu die Genehmigung der Erstaufforstung bei der unteren Forstbehörde beantragen.
Ihr Antrag als Grundbesitzer zur Genehmigung der Erstaufforstung wird von der unteren Forstbehörde geprüft.
Die untere Forstbehörde entscheidet über ihren Antrag im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde, der oberen Landwirtschaftsbehörde, der Flurbereinigungsbehörde und bei Flächen ab fünf Hektar Größe der oberen Landesplanungsbehörde.
Die Genehmigung der Erstaufforstung kann unter Auflagen erteilt werden.
Eine Erstaufforstung bedarf keiner Genehmigung, wenn für die Fläche aufgrund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Aufforstung rechtsverbindlich festgelegt ist und die untere Forstbehörde am Verfahren beteiligt war.
Antrag auf Genehmigung der Erstaufforstung, Eigentumsnachweis (Grundbuchauszug)
Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde, der oberen Landwirtschaftsbehörde, der Flurbereinigungsbehörde und
bei Flächen ab fünf Hektar mit der oberen Landesplanungsbehörde
Wenn kein Einvernehmen mit den zu beteiligenden Fachbehörden hergestellt werden kann, entscheidet die oberste Forstbehörde im Benehmen mit der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde (§ 59 Abs. 5 Thüringer Waldgesetz)
1. Antragstellung mit antragsbegründenden Unterlagen und Eigentumsnachweis
2. Prüfung der Unterlagen durch die Genehmigungsbehörde (untere Forstbehörde)
3. Herstellung des Einvernehmens mit den zu beteiligenden Fachbehörden nach § 21 Abs. 1 Satz 2 Thüringer Waldgesetz, gegebenenfalls Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Thüringer UVP-Gesetz
4. Genehmigung oder Versagung der Erstaufforstung
5. Übersendung des Genehmigungs- oder Ablehnungsbescheides an den Antragsteller
Erstaufforstung Genehmigung
Ihr Antrag als Grundbesitzer zur Genehmigung der Erstaufforstung wird von der unteren Forstbehörde geprüft.
Die untere Forstbehörde entscheidet über ihren Antrag im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde, der oberen Landwirtschaftsbehörde, der Flurbereinigungsbehörde und bei Flächen ab fünf Hektar Größe der oberen Landesplanungsbehörde.
Die Genehmigung der Erstaufforstung kann unter Auflagen erteilt werden.
Eine Erstaufforstung bedarf keiner Genehmigung, wenn für die Fläche aufgrund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Aufforstung rechtsverbindlich festgelegt ist und die untere Forstbehörde am Verfahren beteiligt war.
Zuständig: ThüringenForst-Anstalt öffentlichen Rechts als untere Forstbehörde.
Antrag auf Genehmigung der Erstaufforstung
Grundbuchauszug, gegebenenfalls Kündigung des Landpachtvertrages